Keine Volladoption einer erwachsenen Person, wenn leiblicher Vater eines Tages Elternunterhalt beanspruchen kann
Im November 2015 wollte ein Ehemann die volljährige Tochter seiner Frau adoptieren. Die junge Frau lebte bereits seit ihrem vierten Lebensjahr zusammen mit der Mutter und dem jetzigen Ehemann in einem Haushalt zusammen. Zu dem leiblichen Vater hatte die Tochter bis auf wenige Ausnahmen keinen Kontakt. Sie brach schließlich den Kontakt zum Vater völlig ab, da sie ihm Lieblosigkeit und emotionale Kälte vorwarf. Er interessiere sich nicht für ihr Leben. Dennoch zahlte der leibliche Vater etwa 14 Jahre lang Unterhalt für seine Tochter.
Das zuständige Amtsgericht wies den Adoptionsantrag der volljährigen Tochter mit Wirkung einer Minderjährigenadoption (sog. Volladoption) ab. Begründung: Mögliche zukünftige Unterhaltsansprüche des leiblichen Vaters, die gesichert werden müssen. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung. Zwar lägen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Volladoption an sich vor, da die Tochter bereits als Minderjährige in die Familie des Ehemannes aufgenommen worden sei und dieser das Kind seines Ehegatten adoptieren wolle. Der Adoption stünden allerdings überwiegende Interessen des leiblichen Vaters entgegen.
Das behauptete Desinteresse des Vaters und seine angebliche Lieb- und Taktlosigkeit rechtfertige nicht den Abbruch der Beziehung zur leiblichen Familie. Dem Vater stünden schließlich mögliche zukünftige Unterhaltsansprüche zu. Der drohende Verlust dieser Ansprüche sei ein gewichtiger, einer Volladoption entgegenstehender Grund. Dabei sei es unerheblich, ob die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seiner leiblichen Eltern bereits bestehe oder sich konkret abzeichne. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass es sittlich nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Kind, das von seinem leiblichen Elternteil Unterhalt bezogen hat, sich durch Volladoption seiner eigenen Unterhaltspflicht entzieht.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.1.2017, 10 UF 48/16)