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Keine Härtefallscheidung für untreue schwangere Ehefrau

Familie & Vorsorge 4. September 2024
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sianstock / adobe.stock.com

Ausnahmsweise muss kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten bedeuten. Dabei müssen die Gründe für den Unzumutbarkeit in der Person des andern Ehegatten liegen.

Ein Ehepaar lebte seit August 2023 voneinander getrennt. Die Ehefrau hatte bereits wieder eine neue Beziehung und erwartete aus dieser Beziehung im Juni 2024 ein Kind. Deshalb wollte sich die Frau noch vor der Geburt des Kindes von ihrem Ehemann scheiden lassen und beantragte noch vor Ablauf des Trennungsjahres eine Härtefallscheidung.

Begründung: Das Abwarten des Trennungsjahres stelle für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte dar. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Laut Familiensenat Zweibrücken kann eine Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden. Dadurch solle verhindert werden, dass sich der jeweilige Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.

Zwar könne im Falle einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich sei. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich jedoch nicht um einen Umstand, der in der Person des Ehemanns liege.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.2.2024, 2 WF 26/24