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Gefährliche Hunde: Wann erlaubnispflichtig?

Familie & Vorsorge 25. November 2024
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Luxorpics / stock.adobe.com

Von der Gefährlichkeit eines Hundes kann auch ohne phänotypisches Gutachten ausgegangen werden, wenn der Hund nach geltendem Recht von einer verbotenen oder erlaubnispflichtigen Hunderasse abstammt und dieser angehört.

Eine Frau hatte sich ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis einen jungen American Bully angeschafft. Die zuständige Behörde ordnete zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim oder eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dagegen wehrte sich die Hundehalterin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos.

Im zweiten Schritt wurde der Hund sichergestellt und in eine geeignete Einrichtung verbracht. Behördlich wurde unter anderem weiter angeordnet, der Hund müsse kastriert werden. Auch gegen diese Verfügung war der Eilrechtsschutz erfolglos.

Die Frau widersprach der Einstufung ihres Hundes als »gefährlich« im Sinne des Gesetzes. Sie verlangte, es sei ein sogenanntes »phänotypisches Gutachten« zu erstellen. Hintergrund: Bei der Einstufung eines Hundes als »gefährlich« aufgrund einer Rasseliste in den landesrechtlichen Regelungen kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Hund einer dieser Rasse zuzuordnen ist, eine Kreuzung mit einer solchen Rasse darstellt oder eben gar nicht hierzu gehört. Dies kann durch eine Expertenschau geprüft werden.

Das Verwaltungsgericht Trier folgte dieser Ansicht nicht. Bei dem Hund der Antragstellerin handelt es sich unstreitig um einen American Bully. Dieser ist vom Hundezuchtverband United Kennel Club als eigenständige Rasse anerkannt. Er wurde nach den Rassestandards des Verbands aus gezielten Kreuzungen von Pitbullterriern entwickelt.

Nach der Liste des rheinland-pfälzischen Gesetzes (hier: LHundG) gelten folgende Hunde per Gesetz als »gefährlich«: Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pitbullterrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.

Der American Bully stammt maßgeblich vom Pitbullterrier ab. Es ist davon auszugehen, dass dessen maßgeblichen Merkmale signifikant in Erscheinung treten. Somit gilt der American Bully als gefährlicher Hund, ohne dass es hierfür einer phänotypischen Begutachtung bedarf.

Folge: Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis wurde nicht beantragt und kann der Frau auch nicht erteilt werden. Sie hat kein nach dem LHundG erforderliches berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes.

VG Trier, Beschlüsse vom 6.3.2024, 8 L 540/24.TR und vom 1.7.2024, 8 L 1645/24.TR; n. rk.