Vaterschaftsanerkennung nach Tod der Mutter
Ein Mann hatte sich entschieden, der rechtliche Vater eines Kindes zu werden. Das »Kind« ist zu diesem Zeitpunkt schon 58 Jahre alt – die Mutter war bereits im Jahr 2004 verstorben. Für die 1963 geborene Antragstellerin war im Geburtenregister kein Vater eingetragen.
Der Mann erkannte mit notarieller Urkunde die Vaterschaft an, die »Tochter« willigte ein. Allerdings ist für die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich die Zustimmung der Mutter erforderlich. Als die Tochter beim Standesamt die Folgebeurkundung der Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister eintragen lassen wollte, lehnte das Standesamt das ab, da keine Zustimmung der Mutter vorlag.
Der Bundesgerichtshof hatte am Ende darüber zu entscheiden, ob das Zustimmungserfordernis noch nötig ist, wenn die Mutter bereits verstorben ist. Die Sache ging zugunsten der Tochter aus. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung sei die Zustimmung des Kindes ausreichend. Wenn das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt sei, müsse der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Dieses Ergebnis ergebe sich aus dem Zweck der Norm. Der Gesetzgeber habe die Rechtsstellung der Mutter bei der Anerkennung der Vaterschaft stärken wollen. Sie sollte das letzte Wort haben. Da die verstorbene Mutter die ihr zustehenden Rechte nach ihrem Tod nicht mehr ausüben kann, sei durch die Vaterschaftsanerkennung keine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zu befürchten.
BGH, Beschluss vom 30.8.2023, XII ZB 48/23
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