Kein automatischer Umgangsanspruch der Großeltern bei Streit mit der Kindesmutter
Ein Ehepaar wünschte regelmäßigen Umgang mit seinem 7-jährigen Enkel. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen. Sie hatten der Tochter auf deren Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm „die Wahrheit“ sagen. Die Großeltern lehnten das Angebot der Tochter ab, das Kind nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie wollten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an.
Das zuständige Familiengericht lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung. Begründung: Den Großeltern stünde dieses Recht grundsätzlich zu, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Davon sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter auszugehen.
Es komme nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe. Allein das Kindeswohl sei entscheidend. Im Übrigen habe die Kindesmutter im vorliegenden Falle Entgegenkommen gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten. Die Großeltern seien dagegen nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.10.2017, 3Az. UF 120/17)