Jahrelanger Kontaktabbruch zu Kind und Vater reicht nicht für Sorgerechtsentziehung
Das Kind eines getrennt lebenden Elternpaares lebt im Haushalt seines Vaters. Die Mutter ist damit einverstanden. Trotz einer Umgangsvereinbarung wurden nur wenige Umgänge in der Vergangenheit wahrgenommen. Der Kontakt zum Kind und zum betreuenden Vater war für die Dauer von neun Jahren unterbrochen. Deswegen beantragte der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein, da er diese faktisch allein wahrnehme. Hinzu kam, dass sorgerechtsrelevante Entscheidungen anstanden. Die Mutter widersprach dem Antrag. Sie sei zur Kommunikation mit dem Vater und der Wahrnehmung der gemeinsamen Elternverantwortung bereit.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen den Vater. Die Aufhebung der gemeinsamen elterliche Sorge komme nur aus Gründen des Kindeswohls und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht. Dazu zähle zum Beispiel eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern, sodass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich ist und das Kind folglich erheblich belasten würde. Hier hatte es aber nur einen Kontaktabbruch gegeben. Es habe hier keine nachhaltige Zerrüttung der Elternverhältnisse gegeben, die keine zukünftigen gemeinsamen Entscheidungen zugunsten des Kindes erwarten ließen. Allein die Unkenntnis der Mutter über das Leben ihrer Tochter während der vergangenen neun Jahren rechtfertige deshalb den Entzug des Sorgerechts nicht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.5.2020, 13 UF 10/20