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Geimpfte Pflegeheimbewohnerin wehrt sich erfolgreich gegen Quarantäneanordnung

Familie & Vorsorge 11. August 2021
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Bojan / stock.adobe.com

Die Pandemie verlangt Heimbewohnern viel ab. Wer geimpft ist, muss sich aber nicht wegen des Kontakts mit einer infizierten Person wegsperren lassen. Es gibt weniger einschneidende Schutzmaßnahmen wie etwa Masken oder Schutzkleidung.

Eine Pflegeheimbewohnerin hatte mit einer Corona-infizierten Person Kontakt gehabt. Sie wurde deshalb für eine 21-tägige Quarantäne auf ihr Zimmer geschickt. Weil sie aber geimpft ist, ein Corona-Test bei ihr negativ gewesen war und sie sich aus medizinischen Gründen dringend bewegen musste, klagte sie gegen die behördliche Entscheidung. Mit Erfolg.

Bei der Quarantäneanordnung die zuständige Behörde ihr Ermessen falsch ausgeübt. Da die Quarantäne eine einschneidende Freiheitsbeschränkung ist, hätte geprüft werden müssen, ob der Schutz anderer vor Ansteckung nicht auch auf andere, mildere Weise sichergestellt werden kann. Denn anders als bei Personen, die sich im eigenen häuslichen Umfeld absondern müssten, sei die Quarantäne für die Pflegeheimbewohner mit besonderen Belastungen verbunden. So hätte man die Frau  beispielsweise mit FFP2-Masken oder weitergehender Schutzkleidung ausstatten können. Zudem hätte man ihr gestatten können, das Zimmer zumindest zu bestimmten Zeiten (etwa wenn die anderen Bewohner auf ihren Zimmern oder im Speisesaal sind) zu verlassen, um ihr so etwas Bewegung zu ermöglichen.

VG Münster, Beschluss vom 19.4.2021, 5 L 255/21