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Erwachsenenadoption: Intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern steht nicht entgegen

Familie & Vorsorge 30. Juni 2020
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md3d / stock.adobe.com

Wenn eine erwachsene Person adoptiert werden soll, muss dies sittlich gerechtfertigt sein. Der Umstand, dass die anzunehmende Person ein intaktes Verhältnis zu ihren Eltern hat, schadet hier nicht.

Eine Tante wollte ihre erwachsene Nichte als Kind annnehmen. Die Eltern der Nichte waren mit der Adoption einverstanden. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es bestehe kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Nichte und der Tante. Die Nicht habe ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.

Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben. Das kam zu dem Ergebnis, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Tante und Nichte nicht dadurch ausgeschlossen ist, wenn zwischen der Anzunehmenden und ihren leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis bestehe. Das Gesetz sehe kein solches Ausschlusskriterium vor. Da bei einer Volljährigenadoption das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlösche, mute die Rechtsordnung dem volljährigen Angenommenen zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2019, 17 UF 87/18