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Elterliches Sorgerecht: Umgangsregelung „Wechselmodell“ kann nicht einfach gewechselt werden

Familie & Vorsorge 21. Februar 2020
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Gerhard Seybert / stock.adobe.com

Haben sich getrennt lebende Eltern bei der Kinderbetreuung für das Wechselmodell entschieden, bei dem mal die Mutter, mal der Vater das Kind bei sich hat, verbietet das Kindeswohl aus Gründen der Kontinuität, dies einfach zu ändern.

Die Mutter eines dreijährigen Mädchens hatte beim zuständigen Familiengericht im Februar 2017 die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung beantragt. Die Regelung sah zwischen den Eltern ein paritätisches Wechselmodell vor. Die Mutter wollte nicht länger daran festhalten. Sie trug unter anderem vor, dass eine Kommunikation mit dem Vater schwierig ist.

Der Antrag wurde zurückgewiesen, denn das entspreche dem Kindeswohl hier am besten. Das Kind habe eine enge emotionale Bindung zu beiden Elternteilen und würde beide Elternteile gleichermaßen brauchen. Das Kind sei zudem mit der Umgangsregelung zufrieden und entwickle sich gut. Zwar hätten die Eltern Probleme in der Kommunikation miteinander. Bislang hätten sie jedoch alle sorge- und umgangsrelevanten Fragen im Großen und Ganzen störungsfrei klären können. Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Eine Abänderung der Umgangsregelung komme nur dann infrage, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen würden. Wichtig sei, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nicht beliebig und jederzeit abgeänderbar ist. Jede Änderung sei an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen zu messen.

Hinzu kam, dass das Kammergericht allein in der Änderung der Umgangsregelung keine Besserung der schlechten elterlichen Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft sah. Denn auch ohne Wechselmodell würden Wechsel zwischen den Haushalten der Eltern stattfinden. Schließlich würden sich die Anzahl der Übergaben des Kindes und damit der wechselseitigen Kontakte der Eltern nicht wesentlich verringern.

KG Berlin, Beschluss vom 13.9.2018, 13 UF 74/18