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Ausbildungsunterhalt: Eltern haften nicht für Arbeitsmarktrisiko

Familie & Vorsorge 5. September 2019
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Monstar Studio / stock.adobe.com

Wenn sich ein Kind für eine Ausbildung entscheidet, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht und die es erfolgreich abschließt, schulden Eltern nur in Ausnahmefällen die Finanzierung einer Zweitausbildung (z.B. bei Krankheit).

Das BAföG-Amt hatte ein Elternpaar auf Unterhalt für deren Tochter verklagt. Es ging um Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro. Diesen Betrag hatte das Amt zuvor der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 vorgestreckt. Die hatte sich in der neunten Schulklasse im Alter von 15 Jahren entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen, was sie nach der mittleren Reife auch tat. Nach Abschluss der Ausbildung bekam sie jedoch keine Angebote als Tänzerin. Sie setzte deshalb die Schulausbildung fort, machte Abitur und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die eingeklagten BAföG-Leistungen.

Das Oberlandesgerichts Hamm wies die Klage des BAföG-Amt allerdings ab. Die Eltern müssen hier keine weitere Ausbildung mehr bezahlen. Denn Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Haben Eltern wie hier ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung schon finanziert, besteht normalerweise keine Verpflichtung mehr, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur infrage, wenn das Kind den erlernten Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Auch wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung steht, muss unter Umständen weitergezahlt werden. Beides war hier aber nicht gegeben.

Dass die ausbleibende Anstellung als Tänzerin auf der verschlechterten Arbeitsmarktsituation beruht, ist das Risiko des Kindes, nicht der Eltern. Eine volljährige Person, die nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.4.2018, Az. 7 UF 18/18