Wille des Verstorbenen bei Totenfürsorge geht vor
Der Zwillingsbruder eines Verstorbenen klagte auf Durchsetzung des Totenfürsorgerechtes gegen den Willen der Ehefrau des Verstorbenen. Er behauptete, sein Zwillingsbruder habe ihm die Totenfürsorge übertragen. Tatsächlich konnte er sich damit vor dem Oberlandesgericht Naumburg gegen die Witwe durchsetzen.
Begründung des Gerichts: Lässt sich aus den Umständen ein bestimmter Wille des Verstorbenen zuverlässig entnehmen, ist dem Rechnung zu tragen. In allen anderen Fällen bleibt es bei der gewohnheitsrechtlichen Regelung, dass die Totenfürsorge in erster Linie bei der Ehefrau liegt.
Der klagende Bruder hatte hier aber glaubhaft machen können, dass der Verstorbene zuletzt geäußert habe, in B. beigesetzt werden zu wollen. Hinzu kam, dass zwischen den Zwillingsbrüdern ein enges Vertrauensverhältnis bestand, wohingegen das Verhältnis zwischen dem Verstorbene und seiner Frau zerrüttet war.
(OLG Naumburg, Urteil vom 8.10.2015, Az. 1 U 72/15)