Vorlage eines unwirksamen Testamentes ist keine strafbare Urkundenfälschung
Eine 2013 verstorbene Erblasserin wollte ihre heute 63-jährige Tochter mit einem erheblichen Teil ihres Vermögens testamentarisch bedenken. Mit dem Testament aus dem Jahr 2009 wich sie von ihrer ursprünglichen Verfügung aus dem Jahr 2007 ab, in dem sie der Tochter lediglich den Pflichtteil zukommen lassen wollte.
Der Haken dabei: Die Tochter hatte das neue Testament verfasst, die Mutter hatte nur unterschrieben. Das machte die gesamte Verfügung unwirksam. Entgegen ihrer früheren Behauptung an Eides statt, nach der die Mutter das Testament selbst verfasst habe, erkannte die Tochter später den Bruder, den das frühere Testament als Alleinerben vorsah, als solchen an. Nun wollte sie nur noch ihren Pflichtteil und klagte ihn ein.
Der Bruder machte daraufhin geltend, seine Schwester sei wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges in Bezug auf das Testament erbunwürdig, weil sie das Testament selbst geschrieben und ihrer Mutter nur zur Unterschrift vorgelegt habe.
Das sah das Oberlandesgericht Hamm anders. Das Testament sei zwar formunwirksam, stelle aber keine gefälschte Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Die Erblasserin habe schließlich den Inhalt des Schriftstücks durch ihre Unterzeichnung bestätigt.
Zudem sei ein versuchter Betrug kein Erbunwürdigkeitsgrund, sodass der Tochter der Pflichtteilsanspruch letztlich doch zugesprochen werden musste.
(OLG Hamm, Urteil vom 12.7.2016, Az. 10 U 83/15)
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