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Grundbuchberichtigung: Keine Fristverlängerung für Erben

Erben & Schenken 28. Oktober 2024
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Vitalii Vodolazskyi / stock.adobe.com

Eine Grundbuchberichtigung infolge eines Erbfalls ist innerhalb einer zwei Jahresfrist zwar kostenlos. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann das Grundbuchamt Gebühren verlangen.

Der Erbe eines Hausgrundstücks stritt über zwei Jahre lang vor Gericht um den Erbschein. Als er ihn endlich erhalten hatte, stellte er einen Antrag auf Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt nahm die Änderung vor und stellte dem Erben hierfür € 1.000,– in Rechnung. Hiergegen wandte sich der Erbe und verlangte eine kostenlose Grundbuchberichtigung, wie sie Erben seiner Meinung nach von Gesetzes wegen zustünde.

Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden zugunsten des Grundbuchamts und bestätigten die Gebührenrechnung für die Berichtigung des Grundbuchs.

Bei geerbten Immobilien muss das Grundbuch berichtigt werden. Das geschieht durch einen entsprechenden Antrag und die Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags. Änderungen im Grundbuch ziehen je nach dem Wert der Immobilie zum Teil erhebliche Gebühren nach sich.

Zwar macht das Gesetz bei Erbfällen eine Ausnahme und die Berichtigung des Grundbuchs ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenlos. Der Erbe stellte den Antrag auf Berichtigung jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen 2-Jahres-Frist und damit nicht rechtzeitig.

Auch wenn ihn kein Verschulden am verspäteten Antrag trifft, da er den Prozess nicht von sich aus beschleunigen und den Antrag vor der Erteilung des Erbscheins auch nicht stellen konnte, verlängert sich die Frist nicht. Das heißt, sofern der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt wird, fallen Gebühren an.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2023; 19 W 95/22

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