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Keine Kfz-Steuer für potenzielle Erben bei ungeklärter Erbfolge

Erben & Schenken 9. Oktober 2024
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Friends Stock / stock.adobe.com

Bis die Erbfolge nicht geklärt ist, kann das Hauptzollamt auch nicht von den vermeintlichen Erben die Kfz-Steuer für das Fahrzeug der Erblasserin verlangen. Davon abgesehen geht die Haltereigenschaft nicht mit dem Erbfall über. Dazu muss das Fahrzeug abgemeldet und umgeschrieben werden.

Die Erblasserin – Großmutter der beiden Erbinnen – war Halterin von mehreren Kraftfahrzeugen. Neben den beiden Enkelinnen beanspruchte der Sohn das Erbe. Deshalb setzte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bis zur endgültigen Klärung der Erbenstellung ein. Da die beiden Enkelinnen einen Erbschein beantragt hatten, verlangte das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt von ihnen für Zeiträume nach dem Erbfall die bereits vor dem Tod der Erblasserin festgesetzte Kfz-Steuer. Hiergegen wehrten sich die beiden Enkelinnen.

Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag der Enkelinnen auf »Aussetzung der Vollziehung der Kfz-Steuerbescheide« statt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Erbfolge noch ungeklärt. Persönlich können die Enkelinnen daher nicht in Anspruch genommen werden.

Es ist nach Ansicht des Gerichts auch noch offen, wer tatsächlich Schuldner der festgesetzten Kfz-Steuer nach dem Tod des weiterhin eingetragenen Halters sei.

Da die Haltereigenschaft als solche nicht vererbt werden kann, müssen die Fahrzeuge erst umgeschrieben werden, was aber bislang an der ungeklärten Erbfolge scheitert. Für die entsprechende Abmeldung und Umschreibung müsste zudem ermittelt werden, wer in Besitz der entsprechenden Unterlagen ist. Ein Auswahlermessen, wer von den potenziellen Erben in Anspruch genommen werden kann, wurde der Behörde vom Gericht nicht zugestanden.

FG Münster, Beschluss vom 18.6.2024, 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz

Für jeden zumindest potenziellen Erben ist es wichtig zu wissen, dass in Deutschland das sogenannte »Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge« gilt (§ 1922 BGB). Das bedeutet, dass der oder die Erben in der Sekunde des Todes des Erblassers in dessen rechtliche Stellung eintreten. Geerbt wird damit alles: vom Hosenknopf bis zum Mietshaus, aber auch alle Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers, gleich wem gegenüber diese bestehen.

Tipp: Wenn der Erblasser die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag nicht festlegt, kommt es nicht selten zwischen den gesetzlichen Erben zu Auseinandersetzungen. Dabei kann die Erstellung eines Testaments ganz einfach sein. Lassen Sie sich durch Smartlaw mit hilfreichen Expertentipps schnell, einfach und Schritt für Schritt zu Ihrem hochindividualisierten Testament verhelfen.