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Pflicht ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?

Erben & Schenken 25. September 2024
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Friends Stock / stock.adobe.com

Ein Notar, der mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt ist, kann dies nicht verweigern. Auch dann nicht, wenn das Nachlassverzeichnis nur mit erheblichem Zeitaufwand und umfangreichen Ermittlungen erstellt werden kann.

Die Alleinerbin des Erblassers wurde in einem Rechtsstreit von dem Gericht verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB erstellen zu lassen. Sie selbst konnte nur wenige eigene Angaben zum Nachlass machen, da die Beziehung zum Erblasser nur eine kurze Zeit vor seinem Tod gedauert hatte. So wusste sie beispielsweise auch nicht, ob dieser in den Jahren vor dem Erbfall Schenkungen durchgeführt hatte, die sich auf einen Pflichtteilsanspruch ausgewirkt haben könnten.

Der mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar versuchte zunächst eigenständig, den Nachlass genauer zu ermitteln, stieß aber auf erhebliche Schwierigkeiten. Nach über einem Jahr lehnte der Notar eine Weiterführung des Auftrags ab, da er aus seiner Sicht kein ausreichendes Nachlassverzeichnis abgeben konnte.

Während das Amtsgericht Bad Kreuznach dem Notar recht gab, sahen das die Richter des Bundesgerichtshofs anders. Ihrer Auffassung nach ist ein Notar zur Übernahme einer Amtstätigkeit gesetzlich verpflichtet (§ 15 Bundesnotarordnung). Eine Verweigerung dieser Tätigkeit kommt aus Sicht des BGH nur mit einem ausreichenden Grund in Betracht, an den hohe Anforderungen zu stellen sind. Selbst wenn es viel Zeit in Anspruch nimmt und aufwendige Ermittlungen durchzuführen sind, kann der Notar die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht verweigern.

Beachten Sie: Auch wenn es nach Abschluss der Ermittlungen noch Unklarheiten gibt, kann der Notar die Erstellung nicht deswegen verweigern, sondern muss diese in sein Verzeichnis mit einem entsprechenden deutlichen Hinweis aufnehmen.

BGH, Beschluss vom 19.6.2024, ZB 13/23

Tipp: Ein Pflichtteilsberechtigter kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern. Dies ist besonders für die Berechnung des Pflichtteils von Bedeutung. Für den Nichtjuristen erklärt sich die Pflichtteilsberechnung nicht ohne Weiteres. Damit Sie es dennoch schnell und einfach haben, können Sie den Pflichtteilrechner von Smartlaw benutzen. Zugleich können Sie ein individuelles Anforderungsschrieben erstellen, um Ihren Pflichtteil einzufordern