Tod eines Arbeitnehmers nach Legionelleninfektion: Witwe erhält Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft
Ein Anlagentechniker war für seinen deutschen Arbeitgeber in Belgien beschäftigt. Von seinem letzten Arbeitseinsatz kam er mit grippeähnlichen Symptomen zurück. Es wurde eine Legionellen-Infektion bei ihm festgestellt. Trotz intensiv-medizinischer Behandlung verstarb der Versicherte zweieinhalb Monate später. Die Berufsgenossenschaft daraufhin Ermittlungen auf, unter anderem auch vor Ort am Arbeitsplatz des Verstorbenen in Belgien.
Nicht untersuchen ließ sie die Hotelduschen vor Ort. In Deutschland hingegen wurden die Duschen im Eigenheim des Verstorbenen untersucht. Dabei konnte Legionellen ausgeschlossen werden. Der medizinische Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherte sich mit aller Wahrscheinlichkeit bei einer Hotelübernachtung in Belgien mit Legionellen infiziert haben muss. Ein Nachweis einer Legionellen-Kontamination des Hotels in Belgien ist war jedoch nicht mehr möglich, weil das Hotel inzwischen geschlossen wurde.
Nichtsdestotrotz lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Witwenrente ab. Begründung: Es fehle der Nachweis einer erhöhten beruflichen Gefährdung des Versicherten bei seinem Aufenthalt in Belgien. Das sah das Sozialgericht Karlsruhe anders. Die Berufsgenossenschaft hätte rechtzeitig die Untersuchung der Hotelduschen auf Legionellen-Keime veranlassen müssen.
Bei pflichtwidrigem Handeln der Behörde führt dies zu Beweiserleichterung. Das heißt, es sind geringere Anforderungen an den Beweis der behaupteten Tatsache zu stellen. Da der medizinische Gutachter die Infektion in der Hoteldusche als hochwahrscheinlich bezeichnet hatte und im privaten Bereich des Verstorbenen keine Legionellen festgestellt werden konnten, verurteilte das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit.
(SG Karlsruhe, Urteil vom 26.9.2017, Az. S 4 U 1357/17)