Testierfähigkeit kann nur von einem erfahrenen psychatrischen Gutachter festgestellt werden
Ein Erblasser hatte zwei Testamente hinterlassen. In dem ersten, einem notariellen Testament aus dem Jahr 2004, hatte er einen seiner Söhne als alleinigen Erben eingesetzt. In einem weiteren Testament aus dem Jahr 2007 hatte er seine drei Kinder als gleichberechtigte Erben zu je einem Drittel eingesetzt. Nach seinem Tod beantragte der im Testament aus dem Jahr 2004 eingesetzte Sohn einen Erbschein als Alleinerbe. Die anderen Geschwister beantragten ihrerseits einen Erbschein, der alle drei Kinder in dem Erbschein als gleichberechtigte Erben ausweisen sollte.
Es kamen Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers auf. Deshalb holte das Nachlassgericht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachtenauftrag ging an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin ist. Dieser Gutachter stellte fest, dass der Erblasser im Jahr 2007 testierfähig war. Der vermeintliche Alleinerbe wehrte sich dagegen. Die Sache ging bis zum Oberlandesgericht München. Dort bekam er zunächst einmal recht.
Begründung: Das Verfahren vor dem Nachlassgericht habe an einem wesentlichen Verfahrensfehler gelitten. Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sei oder nicht, lasse sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Das in Auftrag gegebene Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Es müsse ein neues Gutachten eingeholt werden.
OLG München, Beschluss vom 14.1.2020, 31 Wx 466/19