Streit um Höhe der Beerdigungskosten: Oberlandesgericht entscheidet, was angemessen ist
Ein Sohn kümmerte sich um die Beerdigung seines Vaters. Als er feststellen musste, dass er entgegen seinen Erwartungen nicht Alleinerbe war, verlangte er die Beerdigungskosten aus dem Nachlass ersetzt. Mit Erfolg.
In Rheinland-Pfalz sind die Kinder Verstorbener verantwortlich für die Beerdigung ihrer Eltern, wenn wie hier der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen werden kann. Gestritten wurde letztlich um die Angemessenheit der Kosten.
Das Oberlandesgericht Koblenz kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Kostenaufwand hier noch angemessen war, auch wenn das Konto des Verstorbenen einen Stand von nur € 780,– aufweise und die Beerdigungskosten ca. € 1.000,– darüber hinausgehen würden. Dies gelte selbst, wenn eine Urnenbestattung günstiger gewesen wäre, solange nicht nachgewiesen sei, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. Gerade die Tatsache, dass der Erblasser hier ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem schon seine vorverstorbene Ehefrau liege, zeige, dass der Mann seine eigene Beerdigung ebenfalls hier gewünscht hatte. Schließlich seien auch € 327,– für einen »Leichenschmaus« nicht zu viel.
OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2021, 12 U 752/21