Nottestament vor drei Zeugen nur bei akuter Todesgefahr wirksam
Eine 1936 geborene und im Februar 2014 verstorbene Frau hatte im Jahr 2013 ein Testament errichtet, das ihren Sohn als Alleinerben auswies. Die Frau litt zuletzt an Krebs im Endstadium und wurde im Krankenhaus stationär behandelt. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Personen ein Nottestament in Form eines sogenannten Drei-Zeugen-Testaments. Darin beschränkte sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung.
Nach ihrem Tod stritten ihr Sohn und die testamentarisch eingesetzte Testamentsvollstreckerin vor Gericht darüber, ob die Testamentsvollstreckung durch das Drei-Zeugen-Testament wirksam angeordnet worden war. Der Sohn bekam recht.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass das Drei-Zeugen-Testament hier nicht wirksam errichtet worden war, weshalb keine Testamentsvollstreckung eingetreten ist. Nach § 2250 Abs. 2 BGB sei ein derartiges
Die genannten Voraussetzungen sah das Gericht im konkreten Fall aber nicht als gegeben. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass mindestens einer der drei Testamentszeugen bei Errichtung des Testaments nicht glaubte, die Erblasserin habe sich in akuter Todesgefahr befunden. Ihm sei seinerzeit nicht bekannt gewesen, ob die Erblasserin in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben oder geschäftsunfähig zu werden. Dafür ergaben sich nach der Beweisaufnahme auch keine weiteren Hinweise.
Es reiche andererseits nicht aus, wenn ein
(OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2017, Az. 15 W 587/15)