Direkt zum Inhalt

Nottestament vor drei Zeugen nur bei akuter Todesgefahr wirksam

Erben & Schenken 28. November 2019
Image

Mannaggia / stock.adobe.com

Die Testamentserrichtung ist an strenge Formalien gebunden. Kann der Erblasser nicht mehr selbst testieren, muss ein Notar gerufen werden. Geht das nicht mehr, ist bei akuter Todesgefahr eine Testamentserrichtung vor drei Zeugen zulässig.

Eine 1936 geborene und im Februar 2014 verstorbene Frau hatte im Jahr 2013 ein Testament errichtet, das ihren Sohn als Alleinerben auswies. Die Frau litt zuletzt an Krebs im Endstadium und wurde im Krankenhaus stationär behandelt. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Personen ein Nottestament in Form eines sogenannten Drei-Zeugen-Testaments. Darin beschränkte sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung.

Nach ihrem Tod stritten ihr Sohn und die testamentarisch eingesetzte Testamentsvollstreckerin vor Gericht darüber, ob die Testamentsvollstreckung durch das Drei-Zeugen-Testament wirksam angeordnet worden war. Der Sohn bekam recht.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass das Drei-Zeugen-Testament hier nicht wirksam errichtet worden war, weshalb keine Testamentsvollstreckung eingetreten ist. Nach § 2250 Abs. 2 BGB sei ein derartiges Testament unter anderem nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in naher Todesgefahr befunden habe. Und das sei nur der Fall, wenn ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch als sogenanntes Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden könne. Die Todesgefahr müsse tatsächlich vorliegen oder zumindest zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Der Todesgefahr gleichgestellt sei die Gefahr einer drohenden Testierunfähigkeit.

Die genannten Voraussetzungen sah das Gericht im konkreten Fall aber nicht als gegeben. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass mindestens einer der drei Testamentszeugen bei Errichtung des Testaments nicht glaubte, die Erblasserin habe sich in akuter Todesgefahr befunden. Ihm sei seinerzeit nicht bekannt gewesen, ob die Erblasserin in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben oder geschäftsunfähig zu werden. Dafür ergaben sich nach der Beweisaufnahme auch keine weiteren Hinweise.

Es reiche andererseits nicht aus, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Entscheidend sei, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten sei. Klinisch müsse er die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben. In einem solchen Zustand habe sich die Erblasserin bei der Errichtung des Nottestaments noch nicht befunden. Schließlich sei sie erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben, und ihre Testierunfähigkeit sei erst nach mehr als 48 Stunden nach der Testamentserrichtung eingetreten.

(OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2017, Az. 15 W 587/15)