Notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigte sollten nicht allein auf Angaben des Erben vertrauen
Eine verstorbene Mutter hatte ihren Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt. Die pflichtteilsberechtigte Tochter verlangte von diesem ein notarielles Nachlassverzeichnis. In dieses Verzeichnis nahm der Notar lediglich auf Angaben des Sohnes auf. Danach waren nur zwei Bankkonten mit näher bezeichneten Guthaben vorhanden. Zudem hatte der von seiner Mutter vor deren Tod eine Schenkung in Höhe von € 50.000, - erhalten.
Tatsächlich existierten aber zumindest vier weitere Konten bei derselben Bank, von denen die Tochter erst später Kenntnis erfahren hatte. Sie verlangte deshalb die Vorlage eines neuen Nachlassverzeichnisses.
Im Ergebnis erhielt die Tochter ein eigenes Auskunftsrecht gegen die Bank. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis war zwar unzureichend, weil der Notar sich nur auf die Angaben des Sohnes verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt hatte.
Zumindest hätte er aber von sich aus bei der ihm bekannten Bank nach weiteren Konten nachfragen müssen. Andererseits waren diese Konten der Schwester zwischenzeitlich bekannt.
OLG Celle, Urteil vom 25.3.2021, 6 U 74/20