Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen stillschweigender Umbettung eines Angehörigen
Die Tochter eines am 24.3.2014 verstorbenen Mannes hatte dessen Ehefrau und Alleinerbin verklagt. Hintergrund der Klage war, dass die Ehefrau die Beisetzung der Asche des Verstorbenen zunächst in ihrem sogenannten Familiengrab veranlasst hatte. Im November 2015 erfuhr die Tochter, dass die Urne ihres Vaters dem Grab entnommen worden war. Die Witwe verweigerte zunächst jede Auskunft über den Verbleib der Urne. Erst später teilte sie mit, dass es auf ihre Veranlassung hin zu einer Flussbestattung in den Niederlanden gekommen war.
Das Klagziel der Tochter war Auskunftserteilung über den Verbleib der Urne sowie Zahlung eines "Schmerzensgeldes" und Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Die Klage war aber nur zum Teil erfolgreich. Das angerufene Amtsgericht hatte einen Anspruch der Tochter auf Auskunft über den Verbleib der Urne sowie eine Verpflichtung zur Freistellung von (anteiligen) Rechtsanwaltskosten bejaht, die weitergehende Klage auf ein Schmerzensgeld jedoch abgewiesen. Auch in der Berufung wurde dieser Anspruch abgewiesen.
Ist wie hier nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorbenen primär totenfürsorgeberechtigt, so entscheidet letztere über die Art der Bestattung. Ein Anspruch der Tochter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Umbettung oder der anschließenden Flussbestattung ist deshalb ausgeschlossen, da die totenfürsorgeberechtigte Ehefrau auf Wunsch des Verstorbenen gehandelt hatte. Der Wille des Verstorbenen ist von den Angehörigen selbst dann zu berücksichtigen, wenn er eine Umbettung erforderlich macht. Der Wunsch der Tochter nach einem für sie angemessenen Ort zur Trauerbekundung ist dagegen nachrangig.
(LG Krefeld, Urteil vom 24.2.2017, Az. 1 S 68/169)
Wer derartige Streitereien zwischen seinen hinterblieben Angehörige vermeiden will, sollte seinen besonderen Bestattungswunsch schriftlich verfügen. Zum Beispiel im Rahmen seines Testamentes einer postmortalen Vollmacht.