Grabpflegekosten spielen bei der Berechnung des Pflichtteils keine Rolle
Eine im März 2017 verstorbene Frau hatte testamentarisch mehrere Personen als Erben bestimmt. Ein Mann ging leer aus. Den hatte die Erblasserin im Jahr 1981 als durch Adoption angenommen. Der Mann verlangte nunmehr von den Erben seinen Pflichtteilsanspruch. Die Erben zahlten ihm anhand des Nachlasswertes einen Pflichtteilsbetrag aus. Dabei zogen sie die Grabpflegekosten ab. Schließlich waren sie nach dem Testament zur Grabpflege verpflichtet.
Mit dem Abzug war der Pflichtteilsberechtigte aber nicht einverstanden und zog vor Gericht bis hin zum Bundesgerichtshof. Hier gab man ihm recht. Laut Bundesgerichtshof sind die Kosten für die Grabpflege bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch keine abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Zwar trage der Erbe die Kosten der Beerdigung. Zu diesen Kosten würden jedoch nicht die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen.
Daran ändere auch die Möglichkeit der steuerrechtlichen Absetzbarkeit der Grabpflegekosten sowie die möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben und Angehörigen zur Grabpflege nichts. Unbeachtlich sei zudem, dass die Erblasserin die Grabpflege mittels einer Auflage angeordnet hatte.
BGH, Urteil vom 26.5.2021, IV ZR 174/20