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Frau muss Bestattungskosten für unbekannten Halbbruder tragen

Erben & Schenken 29. Mai 2020
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Comugnero Silvana / stock.adobe.com

Der Bestattungspflicht für einen Verwandten kann man sich nicht ohne Weiteres entziehen. Das gilt auch, wenn die bestattungspflichtige Person das Erbe ausgeschlagen hat und / oder den Verstorbenen nicht einmal kannte.

Eine Frau aus Rheinland-Pfalz sollte im November 2017 die Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Halbbruders übernehmen. Sie war die letzte auffindbare Verwandte des Verstorbenen. Die Frau lehnte die Kostenübernahme aber ab und klagte gegen den Bescheid. Sie verwies darauf, dass sie bis zum Tod ihres Halbruders von dessen Existenz keine Ahnung hatte. Zudem habe sie das Erbe ausgeschlagen. Sie sei daher weder bestattungspflichtig noch kostenpflichtig.

Die Klage gegen den Kostenbescheid blieb ohne Erfolg. Das zuständige Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Kostenbescheid rechtmäßig ist. Die Frau sei nach dem Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz bestattungspflichtig. Denn dafür ist es laut Gericht unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde oder der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat. Die Bestattungspflicht mache kein familiäres Näheverhältnis erforderlich. Rechtliche Grundlage sei nicht die Solidargemeinschaft der Familie. Die Bestattungspflicht ergebe sich vielmehr aus dem Verwandtschaftsverhältnis. So sei auch ein Kind für den verstorbenen Vater selbst dann bestattungspflichtig, wenn es den Vater nicht gekannt hat und keinen persönlichen Kontakt mit ihm hatte.

VG Neustadt, Urteil vom 4.12.2018, 5 K 509/18

Das Verwaltungsgericht gab der Frau immerhin den Hinweis, dass sie die Kosten von den Erben zurückfordern kann. Zudem könne eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt werden, wenn dem bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten nicht zugemutet werden könnten.