Erbschein ohne Ausweisung der Erbquoten nur bei Einvernehmlichkeit der Erben
Eine Erblasserin hatte im Jahr 2012 ein handschriftliches Testament errichtet. Sie war im Jahr 2019 verstorben und hinterließ einen Sohn, eine Tochter und zwei Enkelkinder. In dem Testament hatte die Erblasserin nicht ausdrücklich bestimmt, wer ihre Erben sein sollen. Vielmehr hatte sich die Erblasserin darauf beschränkt, bloß einzelne Vermögensgegenstände ihren Kindern bzw. Enkelkindern zuzuweisen.
So sollten der Sohn und eines der Enkelkinder das Immobilienvermögen bekommen, die Tochter das vorhandene Bargeld, die Kontoguthaben sowie den Schmuck der Erblasserin. Dem anderen Enkel hatte die Erblasserin das bei der örtlichen Sparkasse gehaltene Vermögen zugewiesen. Über die Verteilung weiterer Nachlassgegenstände sollte laut Testament der Sohn entscheiden.
Der beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins ohne Erbteilsquoten. Die jeweiligen Erbquoten könnten erst nach genauer Feststellung der einzelnen Nachlasswerte festgestellt werden. Damit war die Tochter nicht einverstanden.
Sie machte geltend, Alleinerbin ihrer Mutter geworden zu sein, was man am Wertverhältnis der einzelnen Zuwendungen unschwer ablesen könne. Das Oberlandesgericht Bremen gab der Tochter recht. Denn von Gesetzes wegen, sei die Angabe der Erbteile nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten würden.
OLG Bremen, Beschluss vom 28.10.2020, 5 W 15/20