Erbenermittler darf Auskunft gegenüber Erben an Bedingungen knüpfen
Ein Erbenermittler hatte sich mit einem Erben in Verbindung gesetzt, um ihm mitzuteilen, dass dieser als Erbe in einem Erbfall in Frage kommt. Gleichzeitig übersandte der Erbenermittler dem Mann einen Vertrag, den dieser unterzeichnete und zurückschickte. Der Vertrag sah vor, dass der Erbenermittler Nachforschungen zum Erbrecht des Mannes anstellen solle. Hierfür war eine Vergütung in Höhe von 25% des Erbes vorgesehen.
Der Vertrag enthielt zudem folgende Klausel: "Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und nur dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevollmächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte."
Anschließend teilte der Erbenermittler seinem Vertragspartner mit, der Nachlass bestehe unter anderem aus Bankguthaben in Höhe von 162.400 Euro. Es fehlten aber noch einige für das Erbscheinverfahren erforderliche Urkunden. Weitere Auskünfte bekam der potentielle Erbe trotz Aufforderung nicht. Deshalb erhob er gegen den Erbenermittler Auskunftklage über alle bisherigen Bemühungen sowie auf Überlassung von Kopien sämtlicher im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingegangenen Schriftstücke. Ohne Erfolg.
Die Klage wurde in allen drei Instanzen, zuletzt vom Bundesgerichtshof, abgewiesen. Der Vertrag zwischen dem Erbenermittler und dem potentiellen Erben war als sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam zustande gekommen. So war auch die Klausel zulässig, dass der Erbenermittler seine Tätigkeitspflicht unter die Bedingung stellt, von allen Erben in der Sache beauftragt zu werden.
Da der Ermittler aber nicht von allen Erben beauftragt worden war, bestand somit keine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger dieses Verfahrens.
(BGH, Urteil vom 19.5.2016, Az. III ZR 274/15)