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Zur Vorlagepflicht von Krankenunterlagen zur Bestimmung des »wirklich letzten Willens«?

Erben & Schenken 14. August 2024
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Eine Person im weißem Arztkittel, dessen Kopf man nicht sieht, hält eine Tafel mit der Aufschrift "Schweigepflicht". In der rechten Hand hält sie zusätzlich ein Stethoskop.

HNFOTO /stock.adobe.com

Grundsätzlich gilt die ärztliche Verschwiegenheitspflicht auch über den Tod hinaus. Doch was ist, wenn die Patientenunterlagen erforderlich sind, um die Testierfähigkeit der Erblasserin zu bestätigen? Ob eine Befreiung vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen oder dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen.

Die Erblasserin befand sich zu einer längeren Behandlung im Krankenhaus. Während dieses Aufenthalts hatte sie auf der Intensivstation ein notarielles Testament errichtet und ihre Nichte sowie deren Tochter und Sohn als Erben eingesetzt. Nach dem Tod stritten die sich übergangen gefühlte Schwester der Erblasserin und die im Testament eingesetzten Erben über die Wirksamkeit des Testaments.

Das erstinstanzliche Gericht hatte im Rahmen des Rechtsstreits die Herausgabe der Patientenunterlagen des Krankenhauses zum Beweis der Testierfähigkeit angeordnet. Die Herausgabe wurde unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Herausgabeanordnung. Die Vorlagepflicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entfällt nicht, weil die Erblasserin das Krankenhaus nicht (mehr) von der Schweigepflicht entbunden hatte. Die Frage, wann der Arzt nach dem Tod des Patienten von der Schweigepflicht befreit ist, bestimmt sich allein nach dem erklärten oder zumindest mutmaßlichen Willen des Patienten bzw. Erblassers.

Es ist regelmäßig der Wille des Erblassers, dass sein Testament auch umgesetzt wird. Deshalb ist von einer Befreiung von der Schweigepflicht auszugehen, wenn dies dem Beweis der Gültigkeit des Testaments dient. Ausnahme: Der Erblasser hat es ausdrücklich anders bestimmt.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.2.2024, I-10 W 3/23

Tipp: Ein Testament ist eine gute Vorsorge, um etwaige Erbrechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Aber die Vorsorge sollte sich nicht nur auf das Ableben der eigenen Person beschränken. Genauso wichtig ist frühzeitig Vorsorgemaßnahmen zu treffen, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen für sich zu treffen. Smartlaw ermöglicht Ihnen nicht nur ein schnelles und einfaches Erstellen einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. Dank der Smartlaw-Methode können Sie diese Dokumente auf passgenau auf Ihre individuellen Wünsche anpassen.