Allein die Zahlung von Vereinsbeiträgen begründet für Erben keine Mitgliedschaft
Ein langjähriges Vereinsmitglied verstarb im Jahre 2005. Der Sohn der Verstorbenen bezahlte als Erbe die Mitgliedsbeiträge von jährlich € 160,- bis 2009 weiter.
Nach § 6 der Vereinssatzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Erst als der Verein im Februar 2013 einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr er durch das Gericht von deren Tod. Er verlangte vom Erben die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014. Der Verein argumentierte, der Erbe habe durch die Zahlung der Vereinsbeiträge die Mitgliedschaft übernommen und müsse deshalb auch die weiteren Mitgliedsbeiträge bezahlen.
Das Amtsgericht München folgte dem nicht. Die Mitgliedschaft endete nach der Regelung der Vereinssatzung durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31. 12. 2005.
Die Mitgliedschaft wurde durch den Sohn als Erben auch nicht fortgeführt, obwohl er laut Satzung dazu grundsätzlich berechtigt gewesen wäre. Eine entsprechende ausdrückliche Willenserklärung des Erben liegt aber nicht vor.
Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Sohn die Mitgliedschaft weiterführen wollte.
Das Gericht stellte weiter fest, der Sohn war nicht verpflichtet, den Verein über den Tod seiner Mutter zu unterrichten.
AG München, Urteil vom 23. 3. 2016, 242 C 1438/16