10 Erben sind eindeutig zu viel
Eine Erblasserin hatte in einem privatschriftlichen Testament verfügt, dass sie eines ihrer Häuser an Ehepaar A vererbt. Die Ehefrau war das Patenkind der Erblasserin. Ein zweites Haus, das sich auf demselben Grundstück befindet, vererbte die Erblasserin im selben Testament an Ehepaar B. Das war mit der Erblasserin nicht verwandt, sondern bewohnte das Haus als Mieter.
Das dem Ehepaar A zugedachte Haus hatte einen Wert von 173.000 Euro, das dem Ehepaar B zugedachte Haus einen Wert von 70.000 Euro. Darüber hinaus verfügte die Erblasserin, dass verschiedene namentlich benannte Personen Geldbeträge in Höhe von 5.000 bzw. 10.000 Euro "erben" sollten. Sogar ein "Erbe" für das Auto der Erblasserin war benannt worden.
Schließlich enthielt das Testament die Verfügung, dass das Ehepaar A den Rest des Vermögens erhalten solle. Nachdem die Erblasserin verstorben war, beantragte Ehepaar A beim Nachlassgericht einen Erbschein, der beide als Erben zu je ½ ausweisen sollte. Ehepaar B beantragte ebenfalls einen Erbschein; der sollte die Eheleute A und B als Erben zu je ¼ ausweisen.
Am Ende musste das Oberlandesgericht München entscheiden, wer Erbe geworden ist, und kam dabei zu dem Ergebnis, dass das von der Erblasserin errichtete Testament unklar und deshalb auslegungsbedürftig sei. Es müsse ermittelt werden, was die Erblasserin gewollt habe.
Die verschiedenen Geldzuwendungen ordnete das Gericht kurz und schmerzlos als sogenannte Vermächtnisse ein, mit denen die Erben belastet seien. Was die beiden Ehepaare und ihre vermeintliche Erbenstellung anbetraf, tat das man sich schon schwerer. Das Gericht sah im Ergebnis aber auch Ehepaar B nicht als Miterben an. Begründung: Die Erblasserin habe dem Ehepaar A den weitaus größten Teil ihres Vermögens zugewandt, zumal die beiden im Testament an erster Stelle genannt seien.
Somit waren nur die Eheleute A je zur Hälfte Erben geworden. Alle anderen Zuwendungen in dem Testament, auch die an Ehepaar B, wertete das Gericht erbrechtlich als Vermächtnisse.
(OLG München, Beschluss vom 9.8.2016, Az. 31 Wx 286/15)