Haftung für unterlassende Aufklärung beim Färben von Haaren
Eine Frau wollte sich beim Friseur die Haare färben lassen. Sie wies darauf hin, dass sie auf die in Färbemitteln enthaltenen Stoffe Ammoniak und Henna allergisch ist. Ohne weiter darauf einzugehen oder sie aufzuklären, färbte die Friseurin die Haare.
Die Kundin erlitt eine schmerzhafte allergische Reaktion in Form einer Gesichts- und Augenschwellung sowie Ekzemen im Kopfbereich. Es kam jedoch zu keinem Haarverlust. Die Frau verlangte von der Friseurin Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied, die Kundin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,–. Die Friseurin hat sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Kundin hatte vor der Haarbehandlung ausdrücklich auf die Unverträglichkeit bestimmter chemischer Inhaltsstoffe hingewiesen. Deshalb musste die Friseurin damit rechnen, dass gegebenenfalls hochpotente Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie auslösen können.
Die Friseurin hätte ihre Kundin über bestehende Risiken aufklären und das Färben ablehnen müssen. Oder sie hätte sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Frau zur Absicherung möglicher Haftungsrisiken einholen müssen. Dafür trägt die Friseurin die Beweislast. Hierzu ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.
Das Schmerzensgeld berücksichtigt die schmerzhafte allergische Reaktion. Da die Frau aber keinen Haarverlust erlitt, keine Perücke tragen musste und Spätfolgen auszuschließen sind, ist der Anspruch in dieser Höhe angemessen.
AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 19.12.2022, 34 C 20/20