Kündigung durch den Geschäftsführer
- Für eine Kündigung durch den Geschäftsführer einer GmbH oder UG geeignet
- Vermeiden Sie Streit durch eine rechtsgültige Kündigung
Ihre Vorteile mit Smartlaw
- Beenden Sie ein Anstellungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin
- Sie erhalten ein rechtsgültiges Kündigungsschreiben des Geschäftsführers an die Gesellschaft
- Berechnung der korrekten Kündigungsfrist durch die Dialog-Software von Smartlaw
- PDF-Dokument oder Word-Datei auf dem aktuellen Stand des Arbeitsrechts
Kündigung durch den Geschäftsführer
Sie erhalten nach der Beantwortung einiger Fragen ein nach aktuellem Recht formuliertes Schreiben zur Kündigung Ihres Anstellungsvertrages. Mit dieser ordentlichen Kündigung können Sie als Geschäftsführer das Anstellungsverhältnis zum nächstzulässigen Termin rechtssicher beenden.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss die jeweils gesetzlich vorgeschriebene oder im Anstellungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Dabei ist es nicht immer einfach, die Kündigungsfrist korrekt zu berechnen. Verschiedene Fragen sind dabei zu berücksichtigen:
- Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist?
- Wurde vertraglich eine andere Kündigungsfrist vereinbart?
Unser Frage-Antwort-Dialog berechnet für Sie das richtige Kündigungsdatum und setzt es in das Kündigungsschreiben an die Gesellschaft ein.
Unsere Software berechnet anhand Ihrer Eingaben den nächstzulässigen Kündigungstermin automatisch auf Basis des aktuellen Arbeitsrechts - je nachdem, ob die gesetzliche oder die vertragliche Kündigungsfrist länger ist. In diese Kündigungserklärung wird neben dem errechneten Termin zum Ablauf der Kündigungsfrist vorsorglich auch die Beendigung zu dem darauffolgenden nächstzulässigen Termin aufgenommen.
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So verwenden Sie Ihr erstelltes Dokument richtig und sicher
Hinweise
Zur richtigen und sicheren Verwendung des Dokuments geben wir Ihnen hier und im weiteren Verlauf Hinweise. Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise Ihnen den Umgang mit dem Dokument erleichtern sollen, aber keinen Vollständigkeitsanspruch erheben und eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Amtsniederlegung
Als bestellter Gesellschafter ist der Geschäftsführer auch Organ der Gesellschaft. Will sich der Geschäftsführer von der Gesellschaft trennen, muss er nicht nur sein Anstellungsverhältnis beenden, sondern auch dafür sorgen, dass sein Amtsverhältnis beendet wird. Das Amt kann vor allem durch eine Erklärung des Geschäftsführers zur Amtsniederlegung oder eine Erklärung der Gesellschaft zur Abberufung (nach entsprechender Beschlussfassung der Gesellschafter) beendet werden. Der Geschäftsführer muss beachten, dass er sein Amt grundsätzlich nicht niederlegen darf, bevor seine Pflicht zur Dienstleistung endet, entweder mit Ablauf der Kündigungsfrist oder mit Freistellung, andernfalls wird er vertragsbrüchig.
Angabe des Grundes der Kündigung
Zusätzlich zur Beendigung des Amtes muss der Geschäftsführer sein Anstellungsverhältnis kündigen. Beachten Sie bitte, dass sich unsere Kündigungsschreiben für Kündigungen von Fremdgeschäftsführer-Anstellungsverhältnissen und nur bedingt für Kündigungen von Anstellungsverhältnissen von Gesellschafter-Geschäftsführern eignen. Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer und möchten Ihr Anstellungsverhältnis kündigen sollten Sie sich am besten anwaltlich beraten lassen.
In der Regel muss der Grund der Kündigung nicht im Kündigungsschreiben angegeben werden, Ausnahmen können sich aber aus dem Gesellschaftsvertag oder dem Dienstvertrag usw. ergeben. Dieses Dokument ist deshalb für die meisten Kündigungserklärungen verwendbar. Gilt jedoch ausnahmsweise eine Regelung zur Angabe eines Kündigungsgrundes, ist dieses Dokument nicht zu verwenden.
Kündigungsfrist
In den meisten Fällen wird der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine Regelung zur Kündigungsfrist enthalten. Besteht keine vertragliche Regelung, gelten für Fremdgeschäftsführer die für Arbeitnehmer anzuwendende Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB entsprechend. Danach beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, die der Geschäftsführer einzuhalten hat, vier Wochen zum 15. des Kalendermonats oder zum Monatsende.
Der nächstzulässige Termin zum Ablauf der Kündigungsfrist wird in unserem Dokument automatisch errechnet, je nach dem, ob für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist entsprechend gilt, oder Sie eine vertragliche Vereinbarung zur Kündigungsfrist mit der Gesellschaft getroffen haben. Bitte beachten Sie, dass das Dokument im Übrigen voraussetzt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einzelvertraglich verkürzt wird; solche kürzeren Fristen werden nicht berücksichtigt. Die Kündigungserklärung wird neben dem errechneten Termin zum Ablauf der Kündigungsfrist vorsorglich auch die Beendigung zu dem darauffolgenden nächstzulässigen Termin vorsehen.
Schriftform
Eine Schriftform ist zwar gesetzlich nach richtiger Ansicht nicht vorgeschrieben, aus Vorsicht und Beweisgründen jedoch dringend zu empfehlen.
Daher ist wie folgt vorzugehen.
Feste Verbindung aller Seiten der Kündigungserklärung (durch „Tackern“ mit Heftklammer);
Eigenhändige Unterzeichnung der Kündigungserklärung auf der letzten Seite durch den Geschäftsführer mit vollem Namen (kein Unterschriftenstempel oder Scan der Unterschrift);
Die Kündigungserklärung muss bei der Ein-Mann-GmbH/UG der Alleingesellschafter bzw. dessen gesetzlicher Vertreter im Original erhalten. In Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern genügt es, wenn die Kündigungserklärung einem Gesellschafter im Original zugeht. Anders ist es aber, wenn besondere Regeln zur Empfangszuständigkeit der Gesellschafter vereinbart sind, z. B. im Gesellschaftsvertrag oder im Dienstvertrag usw.
Rechtzeitiger Zugang des Kündigungsschreibens
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es auch erforderlich, dass das Kündigungsschreiben der Gesellschafterseite im Original zugeht. Erst der Zugang löst den Beginn der Kündigungsfrist aus, diese beginnt dann am folgenden Tag. Daher sollte der Geschäftsführer unbedingt den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens bei dem zuständigen Gesellschafter sicherstellen. Am sichersten ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den zuständigen Gesellschafter, ggf. in Gegenwart eines geeigneten Zeugen.
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