Stellenanzeige: »Digital Native« ein Indiz für Altersdiskriminierung
Ein 1972 geborener Diplomwirtschaftsjurist bewarb sich bei einem international agierenden Sportartikelhersteller. Dieser schrieb im April 2023 auf zahlreichen Internetplattformen eine unbefristete Vollzeitstelle für »Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie« aus. In der Anzeige hieß es: »Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.«
Die Bewerbung des 50-jährigen Mannes blieb erfolglos. Daraufhin forderte er vom Unternehmen einen Entschädigungsanspruch in Höhe von € 37.500,–. Die Stellenausschreibung benachteilige ihn wegen des Alters und stelle eine Altersdiskriminierung dar.
Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Mann recht, ihm steht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung zu (§ 15 Abs. 2 AGG). Allerdings reduzierte das Gericht den Betrag auf einen angemessenen Betrag in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern (hier: € 7.500,–).
Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Bewerber wurde unmittelbar dadurch benachteiligt, dass seine Bewerbung abgelehnt wurde. Er erfuhr eine ungünstigere Behandlung als der vom Unternehmen eingestellte Bewerber. Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus den Vorschriften des AGG, weil hier gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde (§ 7 Abs. 1 AGG).
Der Bewerber wurde unmittelbar benachteiligt, da er wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (hier: das Alter) eine weniger günstige Behandlung erfuhr als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
Die verwendete Formulierung »Digital Native« stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters und damit eine Altersdiskriminierung dar. Denn darunter wird eine Person verstanden, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Der Begriff hat Bezug zu einer Generation, der der Bewerber nicht angehört. Da das Unternehmen die Vermutung der Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters nicht ausräumen konnte, hat es die Entschädigung zu zahlen.
ArbG Heilbronn, Urteil vom 18.1.2024, 8 Ca 191/23
Tipp: Nicht nur die Form der Stellenausschreibung ist zu beachten, wenn ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vermieden werden soll. Auch wichtig ist die Art und Weise, wie die Absage an einen Bewerber formuliert wird. Smartlaw führt Sie durch einen einfachen Frage-Antwort-Dialog, um das passende Absageschreiben zu formulieren. Dadurch können Sie Entschädigungsansprüche des Bewerbers wegen Benachteiligung oder Diskriminierung umgehen.