Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift
Eine Frau war für ein Personalverleih-Unternehmen tätig. Der Personalverleiher und die Frau schlossen über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge für verschiedene mehrtägige Einsätze ab (z.B. als Messe-Hostess).
Die auf die Einsätze befristeten Arbeitsverträge waren jeweils mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers versehen. Die Frau monierte, der zuletzt vereinbarte Arbeitsvertrag müsse wegen mangelnder Schriftform unbefristet gelten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht. Die vereinbarte Befristung ist unwirksam, denn die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Schriftform wurde nicht eingehalten.
Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur: Der Scan einer Unterschrift genügt nicht.
Das Argument des Arbeitgebers, die Frau habe die Verträge auch in der Vergangenheit akzeptiert, ließen die Richter nicht gelten. Diese Tatsache stehe der Klage nicht entgegen.
Folge: Da die Befristung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.3.2022, 23 Sa 1133/21