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Von Lkw angefahren: Keine Anerkennung als Arbeitsunfall bei bestehender Selbsttötungsabsicht

Arbeitnehmer & Auszubildende 1. Januar 2017
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Von Lkw angefahren: Keine Anerkennung als Arbeitsunfall bei bestehender Selbsttötungsabsicht

© Paolese / fotolia.com

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Unfall, steht er unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft muss aber nicht zahlen, wenn der Arbeitnehmer in Suizidabsicht handelte.

Ein Arbeitnehmer wurde morgens auf dem Weg zur Arbeit von einem Lkw beim Überqueren einer innerörtlichen Durchgangsstraße angefahren und schwer verletzt. Das verkehrstechnische Gutachten ergab, dass der Lkw-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts eingehalten hatte. Es konnte ihm keinerlei Verschulden vorgeworfen werden. Der Lkw-Fahrer hatte vielmehr ausgesagt, dass der Mann die Fahrbahn bereits überquert habe und dann plötzlich wieder zurück auf die Straße getreten sei. Damit habe er nicht gerechnet.

Das Opfer erklärte hierzu, wichtige Arbeitspapiere und seine Arbeitsschuhe vergessen zu haben. Deswegen sei er noch einmal umgekehrt. Den Lkw habe er dabei aus Unachtsamkeit übersehen. Allerdings hatte der Mann gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Selbstmordabsichten geäußert und tatsächlich einige Monate zuvor schon einen Suizidversuch unternommen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sie einen weiteren Suizidversuch vermutete. Schließlich sei der Lkw auf der im Unfallbereich geraden Strecke nicht zu übersehen gewesen.

Das Sozialgericht Karlsruhe schloss sich dieser Sichtweise an. In Anbetracht der Gesamtumstände trage der Arbeitnehmer hier die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsunfall und kein (erneuter) Suizidversuch vorliege. Wegen der Vorerkrankungen Arbeitnehmers und dem nachgewiesenen früheren Suizidversuch seien die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalls nicht eindeutig nachgewiesen.

(SG Karlsruhe, Urteil vom 30.8.2016, Az. S 4 U 2601/15)