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Anspruch auf Elterngeld Plus auch bei längerer Krankheit

Arbeitnehmer & Auszubildende 26. Februar 2024
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magele-picture / stock.adobe.com

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der sogenannten „Partnerschaftsbonusmonate“ für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält.

Der Mann war kurz nach Beginn der sogenannten »Partnerschaftsbonusmonate« erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus krankgeschrieben. Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.

Problem: In einer Richtlinie zur Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist festgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung besteht. Folglich hatte die Stadt die Bewilligung des Elterngeldes aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate von dem Mann zurückgefordert.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht feststellte. Begründung: Eltern sind auch dann »erwerbstätig«, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.

Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

BSG, Urteil vom 7.9.2023, B 10 EG 2/22 R