Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs
Eine Angestellte war seit Juni 1991 bei einer Stadt in Brandenburg beschäftigt. Die Frau beantragte für die Zeit vom 1.9.2013 bis 31.8.2014 unbezahlten Sonderurlaub, den die Arbeitgeberin bewilligte. Einvernehmlich wurde der Sonderurlaub bis 31.8.2015 verlängert.
Nach Ende ihres Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin, ihr nachträglich den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Dies lehnte die Stadt ab, schließlich habe die Mitarbeiterin im gesamten Jahr 2014 nicht gearbeitet.
Das Bundesarbeitsgericht beurteilte das unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ebenso. Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs zählen für das Berechnen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht mit. Folge: Der beurlaubten Arbeitnehmerin steht für das Jahr 2014 kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu.
Die frühere Rechtsauffassung des Gerichts basierte auf der Überzeugung, Urlaub ist nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern entsteht – zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs – allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Europäische Gerichtshof hingegen vertritt die Auffassung, ein Urlaubsanspruch wegen des Erholungszwecks entsteht nur dann, wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Dieser Argumentation schloss sich das BAG nun an.
Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beträgt bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen. Dies soll für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleisten.
Legt man diese Wertung zugrunde, ist die Umrechnung in Fällen des unbezahlten Sonderurlaubs wie folgt vorzunehmen:
Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber für ein Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub, werden arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Das ist beim Berechnen der Urlaubsdauer zu berücksichtigen.
Hat ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub, steht ihm mangels Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
BAG, Urteil vom 19.3.2019, 9 AZR 315/17