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Arbeitgeber haftet für Sturmschaden an geparktem Mitarbeiter-Pkw auf dem Betriebsgelände

Arbeitnehmer & Auszubildende 10. Juli 2019
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Ernest Prim / stock.adobe.com

Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet er für Schäden am Pkw, sofern er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt (z. B. sichert er trotz Sturmwarnunung das Gelände nicht ausreichend).

Ein Arbeitnehmer stellte sein Auto auf dem Betriebshof der Gemeinde ab. Diese erlaubte ihren Mitarbeitern, dort während der Dienstzeit zu parken.

Auf dem Betriebshof stand ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch einen starken Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben. Dabei wurde der Wagen so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von € 1.380,- zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die Versicherung an den Arbeitnehmer. Diesen Betrag wollte sich die Versicherung von der Gemeinde wieder holen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Versicherung Recht. Sie hat gegen die Gemeinde einen Erstattungsanspruch. Denn die Gemeinde hat fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hat die Sturmwarnung mit der Ankündigung eines Sturms der Windstärke 9 an dem fraglichen Tag missachtet und keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen. Zwar wurde das Betriebsgelände abgegangen, doch der Großmüllbehälter nicht ausreichend gesichert. Es hätten am Tag des Sturmes die Feststellbremen konkret überprüft und ein Tor geschlossen werden müssen, das sich zwischen dem Pkw und dem Großmüllbehälter befand. Das wurde unterlassen.

Den Arbeitnehmer trifft kein Mitverschulden am Schaden. Denn der Mann hatte seinen Wagen bereits morgens um 7.00 Uhr mit Dienstantritt geparkt und war den ganzen Tag im Außendienst tätig gewesen. Er durfte sich darauf verlassen, dass die Gemeinde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreift.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. 9. 2017, 9 Sa 42/17