40-Euro-Schadensersatzpauschale gilt auch für verspätete Lohnzahlung
Seit 2014 erweitert § 288 Absatz 5 BGB die Regelungen zur Abwicklung eines Verzugsschadens. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens auch Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,-. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Anders als im allgemeinen Zivilrecht, gibt es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Deshalb ist umstritten, ob die Vorschrift im Arbeitsrecht Anwendung findet.
Das Landesarbeitsgericht Köln bejahte nun die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale im Arbeitsrecht. Die 40-Euro-Pauschale stellt eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins dar, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen ist. Es gibt keine sogenannte „Bereichsausnahme“ für das Arbeitsrecht.
Dafür spricht der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Schuldner zu erhören, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen. Das gilt auch für die Lohnzahlung an Arbeitnehmer.
Beachten Sie: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Köln, Urteil vom 22. 11. 2016, 12 Sa 524/16; n. rk.