Vereinsgründung leicht gemacht
Ob Interessenverband oder Selbsthilfegruppe, häufig wird die juristische Form eines Vereins gewählt. Eine Vereinsgründung ist nicht schwer, wenn Sie die wesentlichen Schritte beachten. Dann sind die Vereinsatzung und die Gründungsversammlung rechtlich einwandfrei.
I. Vereinsgründung ist kein Hexenwerk
Was als loser Zusammenschluss eines kleinen Personenkreises mit gemeinsamen Interessen oder Zielen beginnt, kann sich mit der Zeit auf einen größeren Personenkreis oder eine größere Aufgabenstellung ausweiten. Hier steht mitunter auf einmal die Frage im Raum, ob es aus juristischen Gründen sinnvoll und zweckmäßig ist, einen Verein zu gründen. So profitieren Vereine beispielsweise von Haftungsbeschränkungen und können – sofern ihre Gemeinnützigkeit anerkannt ist – auch Steuervorteile bei Spenden mitnehmen.
Eine Elterninitiative macht sich für den Erhalt eines Stadtteilspielplatzes stark. Die zunächst freie, nicht verfasste Gruppe erfährt großen Zuspruch und immer mehr Eltern wollen sich engagieren. Daraus entwickelt sich die Idee, einen Verein zu gründen, der es sich zur Aufgabe macht, weitere städtische Spieleinrichtungen zu sanieren, zu modernisieren und instand zu halten.
Wenn auch Sie einen Verein gründen wollen, stehen Sie wahrscheinlich erst einmal ratlos da. Dabei ist eine Vereinsgründung relativ einfach, denn das Gesetz zeigt Ihnen ganz klar, wie das geht (§§ 21–79 BGB).
Dennoch sollten Sie sorgfältig die einzelnen Punkte prüfen und bedenken, dass Vereinsarbeit in der Regel auf Dauer angelegt ist. Sie müssen mit den Grundstrukturen auf längere Sicht klarkommen.
Der folgende Leitfaden informiert Sie über die vier Schritte einer Vereinsgründung, die sich an den rechtlichen Vorgaben des BGB orientieren:
-
Schritt 1: Wählen Sie die
richtige
Rechtsform; -
Schritt 2: Erstellen Sie eine Vereinssatzung;
-
Schritt 3: Führen Sie die Gründungsversammlung mit allen notwendigen Beschlüssen durch und protokollieren Sie diese;
-
Schritt 4: Melden Sie Ihren Verein zur Eintragung ins Vereinsregister an.
Es kann empfehlenswert sein, den Gründungs- bzw. Eintragungsvorgang von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine anspruchsvolle Tätigkeit des Vereins oder die Satzung besondere Fragen aufwerfen.
Gründung eines Förder- oder Spendensammelvereins: Hauptziel ist hier die Beschaffung von Finanz- oder Sachmitteln (z.B. Schulförderverein, der Mittel für Klassenfahrten, Musik- oder Sportgeräte beschafft). Der Förderverein ist hier vom Hauptverein klar zu trennen. Dies ist insbesondere bei der Formulierung des Vereinszwecks in der Satzung zu berücksichtigen.
Gründung einer Vereins- oder Festgemeinschaft: Hier schließen sich verschiedene Vereine zusammen, um jährlich wiederkehrende Veranstaltungen oder Jubiläen auszurichten (z.B. Sportwoche unter Beteiligung aller örtlichen Sportvereine, Stadtfeste). Hier ist beispielsweise zu klären, wer als Veranstalter auftritt oder wer sich um die Versicherungsfragen kümmert.
Im Zuge einer Beratung kann ein Anwalt dann auch die erforderlichen Anträge bei Gericht stellen. Klären Sie gegebenenfalls vorab die Kostenfrage mit einer Honorarvereinbarung.
II. Das BGB gibt den rechtlichen Rahmen vor
2.1. Ideal- oder wirtschaftlicher Verein?
Vereine gibt es in Deutschland in großer Zahl und für jeden denkbaren Zweck.
Sportvereine oder Vereine, die sich der Förderung, Pflege und Wahrung von Kultur, Denkmälern, Musik, Wissenschaft, Natur-, Landschafts- und Tierschutz, Schul-, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen oder der Familien-, Alten oder Jugendhilfe widmen.
Rechtlich sind zwei Arten zu unterscheiden: Der Idealverein und der wirtschaftliche Verein. Wenn man gemeinhin vom Verein
spricht, ist in der Regel der Idealverein gemeint, mit dem sich dieser Beitrag schwerpunktmäßig befasst.
Was ist ein Idealverein?
-
Mehrere Personen schließen sich unter einem Vereinsnamen zusammen.
-
Es wird ein auf Dauer angelegter, ideeller Zweck verfolgt.
-
Ein Vorstand führt die Geschäfte aufgrund einer Satzung.
-
Der Verein ist im gerichtlichen Vereinsregister eingetragen.
Der ideelle Zweck ist der Hauptunterschied zum wirtschaftlichen Verein: Der Idealverein will keinen Gewinn erzielen, sondern einer bestimmten Sache dienen. Das kann vom Modellflugzeugbau bis zur Straffälligenhilfe fast alles sein, was nicht verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken dient (z.B. Glücksspielklub).
Der wirtschaftliche Verein verfolgt hingegen als Hauptzweck finanzielle Interessen (z.B. ärztliche Verrechnungsstellen oder eine Verwertungsgesellschaft im Urheberrecht). Diese Vereinsform ist vergleichsweise selten und muss zudem staatlich besonders verliehen werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sollten Sie am besten gleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Aber: Es schadet nicht, wenn ein Idealverein nebenbei
wirtschaftlich tätig ist. Denn natürlich benötigt auch ein solcher Verein finanzielle Mittel, um seine Ziele zu verfolgen. Der Kiosk am Spielfeldrand oder das Restaurant im Vereinsheim sind deshalb zulässig und machen den Idealverein noch nicht zum wirtschaftlichen Verein. Wichtig ist, dass die wirtschaftliche Betätigung immer nur Nebenzweck ist, und Hauptzweck beispielsweise die Jugend- oder Sportförderung ist und bleibt.
2.2. Das e.V. macht den Unterschied
Wenn Sie einen Verrein gründen wollen, sollten Sie die richtige
Rechtsform wählen. Das e.V.
, also
eingetragener Verein
, zeigt an, dass der Verein in das gerichtliche Vereinsregister aufgenommen wurde. Hier müssen Sie sich also die Mühe machen, dem Gericht insbesondere den guten Zweck sowie die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen.
Dafür bekommt der Verein die Rechtsfähigkeit verliehen. Er ist dann eine juristische Person, die wie jede natürliche Person rechtlich selbstständig und Träger von Rechten und Pflichten ist. Der eingetragene Verein kann somit eigenes Vermögen bilden und öffentliche Vergünstigungen oder auch Fördermittel erhalten (z.B. Zuschüsse von Kommunen).
Will ein Verein also zum Beispiel ein Grundstück für den Betrieb einer Sportanlage erwerben, ist eine Eintragung geradezu unerlässlich. Denn nur so kann der Verein (und nicht nur seine derzeitigen Mitglieder) im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Eigentum ist dann auch vom Mitgliederwechsel unabhängig.
Außerdem ist beim e.V. die Haftung generell auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften also nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Idealvereins. Beim nicht eingetragenen Verein hingegen haften auch die handelnden Personen, wenn sie im Namen des Vereins tätig werden. Dies gilt nicht nur für den Vorstand, sondern allgemein für alle Personen.
Vor Gericht klagen und verklagt werden kann ein Verein unabhängig von seiner Eintragung (§ 50 Abs. 2 ZPO). Fehlt diese, folgt daraus also kein Schutz vor Gerichtsverfahren.
2.3. Was zu einer Vereinsgründung notwendig ist
Am Anfang muss natürlich eine Idee für den Vereinszweck stehen. So banal es klingt: Verein lebt vom Mitmachen und bedeutet Arbeit. Es sollte also ein ausreichendes Motiv für die Gründung vorliegen. Außerdem sollten Sie sich vorab Gedanken über die Organisation (z.B. Mitarbeiter, Buch- und Schriftführung) und ihre Tätigkeitsfelder (z.B. Treffen, Messen, Beteiligung dritter Stellen) machen. Darüber hinaus brauchen Sie:
-
Wenigstens zwei Personen, um überhaupt von einem Verein sprechen zu können. Soll der Verein auch eingetragen werden, müssen wenigstens sieben Mitglieder vorhanden sein.
-
Einen unterscheidungsfähigen Namen für Ihren Verein.
-
Es muss eine Gründungsversammlung stattfinden.
-
Es muss eine Vereinssatzung vorliegen, über die in der Versammlung beschlossen wird.
-
Es muss ein Gründungsprotokoll angefertigt werden.
2.4. Was kostet eine Vereinsgründung beim e.V.?
Die Kosten einer Vereinsgründung setzen sich im Wesentlichen aus drei Posten zusammen: Beglaubigungs-, Gerichts- und Bekanntmachungskosten. Insgesamt ist mit rund 100,00 € zu rechnen.
2.5. Was gilt steuerlich?
Vereinsgründunge.V.
bringt an sich noch keine steuerliche Vorzugsbehandlung. Vielmehr muss hierfür ein Fall der Gemeinnützigkeit gegeben sein. Abgesehen von einem entsprechenden Vereinszweck müssen hier auch Satzung und Tätigkeit des Vereins bestimmte Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Finanzverwaltung.
Schicken Sie im Vorfeld bereits den entsprechenden Satzungsentwurf an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Stellungnahme zur Gemeinnützigkeit. Die Finanzämter reagieren in der Regel schnell und kostenlos. Sie weisen auch auf bestehenden Änderungsbedarf in der Satzung hin.
Einen Einstieg in die Fragen der Gemeinnützigkeit (z.B. den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)) finden Sie beispielsweise über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bmf.bund.de).
III. Die Vereinssatzung als Grundgesetz
3.1. Die Satzung definiert den Verein und seinen Zweck
Die Vereinssatzung ist keineswegs nur eine Formalie. Sie ist vielmehr die Hauptrechtsgrundlage, an die sich der Verein bei seiner Verwaltung und Tätigkeit halten muss. Sie liefert die notwendige Rechtssicherheit für die Vereinstätigkeit. Deshalb ist die Satzung sorgfältig zu erarbeiten. Denn fehlende oder fehlerhafte Klauseln in der Satzung wirken sich im Zweifel ungünstig für den Verein aus (z.B. bei Haftungsfragen).
Der Verein will einen Renovierungsauftrag für das Vereinsheim vergeben. Auftragnehmer soll ein Mitglied sein. Laut Satzung soll dieses Mitglied bei der Vergabeentscheidung stimmberechtigt sein. Dies verstößt gegen § 34 BGB und kann auch durch die Satzung nicht anders bestimmt werden: Das Mitglied ist hier nicht stimmberechtigt. Der gesamte Abstimmvorgang und der darauf basierende Vertrag wird anfechtbar und kann komplizierte Rückabwicklungen bedeuten.
Bedenken Sie auch, dass eine spätere Satzungsänderung
Vereinsrecht
Nehmen Sie Einsicht ins Vereinsregister und verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, wie andere Vereine mit vergleichbaren Zielen die Aufgabe gelöst haben. Orientieren Sie sich zudem an einem Satzungsmuster.
VereinssatzungMuster zur Vereinsgründung: Satzung, Gründungsprotokoll, Eintragung
.
Bei einem eingetragenen Verein ist die Satzung schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen. Inhaltlich gibt es Dinge, die die Satzung regeln muss, die geregelt werden sollen, und rein freiwillige Vorschriften. Diese stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Machen Sie von möglichen Hilfestellungen im Vorfeld Gebrauch, wenn Sie eine Vereinssatzung entwerfen oder vorbereiten. Besprechen Sie den Entwurf mit dem Rechtspfleger beim Registergericht oder fragen Sie beim Finanzamt an. Einen Rechtsanspruch auf Prüfung haben Sie zwar nicht, doch wird man Ihnen bei den zuständigen Stellen in der Regel gerne weiterhelfen.
3.2. Muss-Inhalte
Der Name des Vereins
VereinsrechtXY-Verein
), sind nicht eintragungsfähig.
Außerdem darf bei der Bezeichnung nicht hochgestapelt
werden: Auf lokaler Ebene die Bezeichnung Bundesdeutscher Verein für (...)
oder vergleichbare Bezeichnungen zu wählen, ist unzulässig.
Vorab sollten Sie jedenfalls sorgfältig zur bestehenden Konkurrenz
recherchieren. Denn die Verletzung von Namensrechten Dritter kann Schadensersatzforderungen auslösen.
Auf der Suche nach einem noch nicht vergebenen Vereinsnamen können Sie sich beim zuständigen Amtsgericht erkundigen und gegebenenfalls Einsicht ins Vereinsregister nehmen. Auch die Industrie- und Handelskammern unterstützen Sie hierbei. Um nach den Namen von Vereinen mit vergleichbaren Zielen zu suchen, lohnt schließlich ein Blick ins Internet oder ins Telefonbuch.
Der Sitz des Vereins
Hier ist eine Adresse anzugeben, an der der Verein tätig sein will und den Mittelpunkt seiner Vereinstätigkeit hat. Der Sitz ist maßgeblich für den Gerichtsstand und für die Frage, welches Registergericht und Finanzamt für den Verein zuständig ist.
Sofern eine Satzungsregelung zum Vereinssitz fehlt oder unwirksam ist, ist der Sitz des Vereins der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Wird kein eigenes Vereinsbüro unterhalten, handelt es sich hierbei meist um die Adresse des 1. Vorsitzenden oder eines Schriftführers. Maßgeblich ist in jedem Fall die Erreichbarkeit per Post.
Änderungen der Anschrift (z.B. durch Wechsel des Vereinslokals oder Umzug des 1. Vorsitzenden) müssen dem Registergericht mitgeteilt werden. Hingegen erfordert eine dauerhafte Sitzverlegung, also eine Änderung des bisherigen Vereinssitzes, eine Satzungsänderung und Eintragung ins Vereinsregister.
Der Vereinszweck
Der Zweck muss die Zielsetzung wiedergeben. Der Zweck soll als Leitsatz der Vereinsführung herangezogen werden können.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der plattdeutschen Sprache und des in ihr überlieferten Sagenschatzes.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Zucht, artgerechten Haltung und Erziehung von deutschen Schäferhunden.
Alle Mitglieder, das Registergericht, die beteiligten Behörden (z.B. das Finanzamt) und außenstehende Dritte sollen anhand der Formulierung erkennen können, welche Aufgaben verfolgt werden. Dabei ist so genau wie nötig, aber auch so knapp wie möglich zu formulieren. Nicht jede beabsichtigte Tätigkeit muss vorweggenommen werden.
Will ein Verein zur Förderung des Einzelhandels gegebenenfalls künftig einmal eine Leistungsschau abhalten, muss dies nicht vorab im Vereinszweck festgelegt werden.
Außerdem können mehrere Zwecke angegeben werden, die aber nicht zueinander in Widerspruch stehen oder vollkommen wesensverschieden sein dürfen.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Weiterer Zweck ist die Förderung der Kooperation von sozialen und juristischen Berufen im Großraum (...).
Der Eintragungswille
Soll die Satzung für einen e.V. gelten, gehört auch die Absicht der Eintragung in die Satzung.
3.3. Soll-Inhalte
Hierzu gehören insbesondere Regelungen:
-
zu Aufnahme und Austritt von Mitgliedern (z.B. Aufnahmeentscheidung durch Vorstand, Fristen bei Austritt bis zu zwei Jahre, Ausschluss von der Mitgliedschaft),
-
zur Erhebung von Vereinsbeiträgen (d.h. Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Sachleistungen, Arbeitsstunden).
Hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit der konkreten Beiträge sowie der Möglichkeit, sie zu erlassen oder zu stunden, bedarf es hier keiner konkreten Regelung. Es reicht der Hinweis in der Satzung, dass dies in einer separaten Beitragsordnung geregelt wird, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird. Denn legen Sie den Beitrag bereits in der Satzung konkret fest, erfordert jede Erhöhung eine Satzungsänderung,
-
zur Einsetzung und Aufbau des Vorstandes (konkret: Vorsitzender, Vertreter, Kassenwart, Schriftführer),
-
zur Einberufung der Mitgliederversammlung,
-
zu den Formalien der Beschlussfassung.
3.4. Kann-Inhalte
Die §§ 21 bis 41 BGB enthalten gesetzliche Standardregelungen, von denen aber zum Teil auch abgewichen werden darf. Eine häufige Kann-Regelung
ist etwa die Vertretung des Vereins durch einen Vorsitzenden anstatt durch die Mehrheit des Vorstandes.
Im Zweifelsfall (d.h., enthält die Satzung keine Regelung oder ist diese unwirksam) gilt die gesetzliche Regelung.
Die Satzung enthält kein Alleinvertretungsrecht des Vorsitzenden. Eine Vertretung nach außen muss daher durch die Mehrheit der Vorstände erfolgen (§ 26 Abs. 2 BGB).
Es können im Rahmen der Kann-Inhalte
auch verschiedene Arten der Mitgliedschaft bestimmt werden, solange dies sachlichen Gesichtspunkten folgt.
Geregelt wird, dass eine zeitlich befristete Anwartschaft der Vollmitgliedschaft vorausgeht. Dies kann beispielsweise bei Vereinen sinnvoll sein, deren Mitglieder teure oder anspruchsvolle Vereinsgüter in Anspruch nehmen (z.B. Segelflugverein mit vereinseigenen Maschinen, die die Mitglieder mieten/nutzen können). Auch Ehrenmitgliedschaften können so geregelt werden.
IV. Mit der Gründungsversammlung wird es ernst
4.1. Die Vorbereitung der Gründungsversammlung
Steht die Satzung als Entwurf und sind genügend Gründungswillige vorhanden, muss eine Gründungsversammlung abgehalten werden. Orientieren Sie sich zur Vorbereitung an folgender Checkliste:
-
Einladung: Alle Gründungsmitglieder und Beitrittsinteressenten sind mit einer Frist von wenigstens zehn Tagen schriftlich zur Gründungsversammlung einzuladen. Wichtig: Alle Gründungsmitglieder müssen geschäftsfähig sein. Dies gilt sowohl für natürliche Personen, aber auch für andere Vereine oder Unternehmen, die vielleicht beitreten wollen.
-
Tagesordnung: Den Einladungen ist möglichst bereits eine – zumindest vorläufige – Tagesordnung beizufügen. Ein typischer Ablauf könnte beispielsweise so aussehen:
-
Begrüßung
-
Feststellung der Anwesenheit/Listeneintrag der Mitglieder
-
Wahl eines Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit
-
Beschluss über die Vereinsgründung/Eintragung
-
Beschluss der Satzung
-
Wahl des Vorstands
-
Ausblick/Verschiedenes
-
Sitzungsende
-
-
Sitzungsort: Wählen Sie für die Versammlung eine Örtlichkeit, die eine gewisse Vertraulichkeit und eine ausreichende Sitzungsruhe bietet (z.B. Nebenzimmer eines Lokals).
-
Unterlagen: Bereiten Sie eine Teilnehmerliste vor, um die Beschlussfähigkeit zu dokumentieren. Lassen Sie diese Liste gleich zu Beginn der Versammlung herumgeben. Sie ist später gegenüber dem Registergericht vorzulegen. Für jeden Teilnehmer sollte zudem eine Kopie der Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ausgelegt werden und ggf. eine Kopie der vorgesehenen Satzung.
-
Bestimmung des Versammlungsleiters und Protokollführers: Klären Sie im Vorfeld der Gründungsversammlung bereits, wer diese Ämter bekleidet, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu gewährleisten (z.B. leitet der zur Wahl stehende 1. oder 2. Vorstand die Sitzung).
Sobald die Gründer über die Gründung und die Satzung Beschluss gefasst haben, ist der Verein entstanden. Der gewählte Vorstand ist zudem mit seiner ersten Amtshandlung zu betrauen, namentlich der Anmeldung der Satzung zur Eintragung ins Vereinsregister.
Die Gründungssatzung ist von mindestens sieben Mitgliedern – möglichst noch vor Ort – eigenhändig zu unterschreiben. Die unterschriebene Originalsatzung wird nach der Unterschrift zum wichtigen Dokument für die nachfolgende Anmeldung.
Soll der Verein eingetragen werden, spricht man bis dahin von einem
Vorverein
. Rechtlich ist der Verein bis zur Eintragung wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln. Eine gesetzlich verankerte Haftungsbegrenzung auf das Vereinsvermögen gibt es nicht. Die Mitglieder haften persönlich, auch wenn eine starke juristische Meinung eine Begrenzung auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen annimmt.
Zur Vermeidung von Haftungsproblemen sollte während dieser Phase auf weitreichende Rechtshandlungen von Vorstand oder Mitgliedern verzichtet werden. Denn die Haftung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Die Vorstandsmitglieder des Vorvereins erwerben ein Grundstück für eine Sportanlage. Der notarielle Akt und die Grundbucheintragung kann nicht für den (künftigen) Idealverein und zu dessen Gunsten erfolgen, da dieser noch keine eigene juristische Person ist. Also werden nach der Eintragung im Vereinsregister weitere Kosten und Aufwand erforderlich, um das Eigentum vom Vorverein (Gesellschaft) auch wirklich auf den e.V. zu übertragen.
4.2. Das Gründungsprotokoll
Vereinsgründung
Wurde von der Tagesordnung abgewichen, sollte dies vermerkt werden. Hierbei gilt: So kurz wie möglich und so ausführlich wie nötig. Nicht jede Wortmeldung und jede geäußerte Meinung muss hier verzeichnet werden. Dokumentiert aber werden muss:
-
wann und wo die Versammlung stattfand,
-
welche Personen anwesend waren und wer die Versammlung geleitet hat,
-
wie der Verein heißen soll und ob Eintragung beabsichtigt ist,
-
welche Personen zum Vorstand gewählt wurden und
-
die Beschlussfassung zur Satzung.
Das Gründungsprotokoll ist von allen Gründungsmitgliedern eigenhändig zu unterschreiben.
Damit nichts vergessen wird, ist ein Protokollformular eine wertvolle Hilfe. Vergleichen Sie zu den Anforderungen an das Gründungsprotokoll deshalb auch unseren Beitrag
Muster zur Vereinsgründung: Satzung, Gründungsprotokoll, Eintragung
.
V. Die Anmeldung und Eintragung im Vereinsregister
5.1. Wo wird angemeldet?
Zuständig für die Anmeldung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Länder haben aber die Möglichkeit, das Vereinsregister bei einem bestimmten Amtsgericht zu zentralisieren.
Es lohnt sich daher ein Blick auf die Internetseiten Ihres Landesjustizministeriums (www.justiz.de) oder auch ein Anruf beim örtlichen Amtsgericht (www.deutschejustiz.de).
5.2. Wer ist für die Anmeldung zuständig?
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch den satzungsgemäß gewählten Vorstand, das heißt durch alle Vorstandsmitglieder. Eine Vertretung ist nicht zulässig, alle Vorstandsmitglieder müssen mit unterschreiben.
5.3. Welche Unterlagen sind notwendig?
Folgende Dokumente müssen zum Zwecke der Anmeldung schriftlich eingereicht werden:
-
Der Eintragungsantrag, also der Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister. Wichtig dabei: Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen beglaubigt sein. Hierfür ist allgemein der Notar am Vereinssitz zuständig. In einigen Bundesländern kann dies auch von anderen Stellen erledigt werden.
In Hessen von Vorstehern der Ortsgerichte, in Rheinland-Pfalz vom Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher, den Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie in Baden-Württemberg von den Ratsschreibern.
Ein Muster eines Anmeldungsschreibens finden Sie in unserem Beitrag
Muster zur Vereinsgründung: Satzung, Gründungsprotokoll, Eintragungsantrag
.
-
Die Originalsatzung mit den originalen Unterschriften der mindestens sieben Gründungsmitglieder sowie eine Abschrift.
-
Eine einfache Abschrift des Gründungsprotokolls. Das in der Regel eine Urkunde über die Bestellung des Vorstands enthält.
-
Die Teilnehmerliste der Gründungsversammlung.
Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Dokumente vorliegen und ob diese inhaltlich in Ordnung sind. Ist dies der Fall, erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister.
Stellt das Gericht behebbare Fehler fest (z.B. wenn die Abschrift des Gründungsprotokolls fehlt), werden diese in der Regel zunächst dem Vorstand angezeigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Abhilfe gegeben.
Deshalb ist es wichtig, den Vorstand bereits vorab zu bevollmächtigen, auf Beanstandungen des Amtsgerichts zu reagieren (z.B. darf er die Satzung entsprechend anpassen, um eine neuerliche Mitgliederversammlung zu vermeiden).
Bei schwerwiegenden Fehlern (z.B. fehlt der Satzung ein Muss-Inhalt oder liegt ein nicht zulässiger Vereinszweck vor), weist das Gericht die Anmeldung zurück. Dann muss nach einer entsprechenden Mitgliederversammlung das Verfahren von Neuem aufgerollt werden.
5.4. Welche Folgen hat die Eintragung?
Sobald die Registereintragung erfolgt ist, erhält der Verein die Originalsatzung ausgehändigt. Zudem wird die erfolgte Eintragung mit einem Registerauszug quittiert. Mit dem Datum der Eintragung darf der Verein den Zusatz
e.V.
führen und der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB).
Das Vereinsregister ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann kostenfrei beim Gericht das Register und beispielsweise die Satzung einsehen (§ 79 Abs. 1 BGB). Das Gesetz erlaubt es den Gerichten auch, das Vereinsregister elektronisch zu führen. Das Einsichtsrecht in das elektronische Vereinsregister ist jedoch kostenpflichtig (vgl. gemeinsames Registerportal der Bundesländer: www.handelsregister.de).
Die Form der Eintragung – ob Papier oder elektronisch – ändert aber nichts an dem Eintragungsweg wie oben beschrieben.