Wie Sie Reiseärger nach Ihrer Rückkehr in bare Münze verwandeln
Wer wegen Mängeln seinen Urlaub nicht mehr als Erholung bezeichnen kann, hat die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern sowie Ersatz oder Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu verlangen.
Um Ihre Ansprüche zu sichern, müssen Sie allerdings sofort nach Ihrer Heimkehr aktiv werden. Informieren Sie sich, was Sie geltend machen können und welche Formalien einzuhalten sind.
I. Rasches Handeln ist gefragt!
1.1. Sichern Sie sich Ihre Ansprüche
Haben Sie sich im Urlaub über Reisemängel geärgert, ist es mit einer Reklamation vor Ort nicht getan. Sie dürfen die Hände nach Ihrer Rückkehr nicht in den Schoß legen. Nur wenn Sie zusätzlich unmittelbar nach dem Urlaub aktiv werden, sichern Sie sich mögliche reiserechtliche Ansprüche und damit Geld. Sie können in einem solchen Fall mitunter
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den Reisepreis mindern;
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Ihre Auslagen und Kosten erstattet bekommen – beispielsweise wenn Sie in Vorlage gingen, um Mängel selbst zu beseitigen;
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für Personen-, Sach- oder sonstige Vermögensschäden Ersatz verlangen;
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Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude fordern.
1.2. Verlieren Sie keine Zeit
Die Anmeldefrist beträgt nur einen Monat
Ihre reiserechtlichen Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats anmelden, nachdem Sie von Ihrer Reise zurückgekehrt sind (§ 651g Abs. 1 BGB). Versäumen Sie die Anmeldefrist, gehen Sie leer aus! Nur ausnahmsweise verlängert sich die Frist, wenn Sie unverschuldet verhindert waren, rechtzeitig zu reklamieren, etwa im Falle einer schweren Krankheit oder wenn der Reiseveranstalter Sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 12.6.2007, X ZR 87/06, NJW 2007 S. 2549). Fällt der Hinderungsgrund weg, müssen Sie die Anmeldung unverzüglich nachholen.
Maßgeblich für die Berechnung der Anmeldefrist ist der Tag, der in Ihren Reiseunterlagen als Rückreisetag genannt ist. Dies gilt auch, wenn Sie die Reise gar nicht erst antreten oder vorzeitig abgebrochen haben. Selbst wenn Sie zum Beispiel aufgrund von Flugausfällen erst einen Tag später zu Hause ankommen, verlängert sich dadurch die Frist grundsätzlich nicht.
Ihre Reklamation muss innerhalb der Monatsfrist beim Reiseveranstalter eingegangen sein, wobei der in der Buchung genannte Rückreisetag nicht mitgerechnet wird.
Nach Ihren Reiseunterlagen endet die Reise am 13.8.2010. Auch wenn Sie tatsächlich erst am 14.8.2010 wieder zu Hause eintreffen, muss Ihre Reklamation spätestens am 13.9.2010 zur üblichen Geschäftszeit beim Veranstalter eingegangen sein.
Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
Grundsätzlich muss Ihre Reklamation, die Sie per Fax oder E-Mail versenden, den Veranstalter während der üblichen Geschäftszeit, das heißt in der Regel bis 18:00 Uhr, erreichen. Ob der Zugang einer Mail oder eines Faxschreibens in den anschließenden Abendstunden noch rechtzeitig ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Gehen Sie deshalb auf Nummer sicher und verschicken Sie Ihr Schreiben, solange das Büro des Reiseveranstalters besetzt ist. Die Geschäftszeiten finden Sie in Ihren Reiseunterlagen.
Aufgepasst: Manchmal müssen Sie noch schneller sein! Soweit für die Abwicklung Ihrer möglichen Schadensersatzansprüche Spezialgesetze oder internationale Vorschriften Vorrang haben (z.B. Montrealer Übereinkommen), verkürzt sich die Monatsfrist bei Gepäckschäden auf sieben Tage, bei Verspätung des Fluggepäcks auf 21 Tage und bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern für Gepäckschäden auf spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks. Wenden Sie sich im Schadensfall gleich an Ihren Reiseveranstalter oder Reisebüro und erkundigen Sie sich nach den Fristen.
Verjährung droht nach maximal zwei Jahren
Unabhängig von der 1-monatigen Anmeldefrist müssen Sie zusätzlich die 2-jährige Verjährungsfrist beachten. Denn selbst rechtzeitig angemeldete reiserechtliche Ansprüche erlöschen nach zwei Jahren, wenn Sie sich bis dahin mit dem Reiseveranstalter nicht geeinigt oder ihn nicht verklagt haben.
Achten Sie aber auf eine kürzere Frist im Kleingedruckten!
Die 2-jährige Verjährungsfrist hilft Ihnen aber wenig, wenn der Reiseveranstalter die Verjährungsfrist in seinen Allgemeinen Reisebedingungen oder im Reisevertrag auf ein Jahr beschränkt hat. Dies ist zulässig, sodass die meisten Veranstalter davon Gebrauch machen.
Die Frist berechnet sich wie die 1-monatige Anmeldefrist. Allerdings gilt die Besonderheit, dass der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt wird, wenn und solange Sie mit dem Reiseveranstalter nachweisbar über Ihre angemeldeten Ansprüche verhandeln (§ 203 BGB). Hemmung bedeutet, dass diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Die Hemmung endet, sobald der Veranstalter Ihre Ansprüche oder weitere Verhandlungen ablehnt.
Ihre Pauschalreise endete nach den Reiseunterlagen am 20.10.2010. Die Verjährungsfrist beträgt laut Kleingedrucktem ein Jahr. Am 6.11.2010 geht Ihr Reklamationsschreiben beim Reiseveranstalter ein. An diesem Tage beginnt die Hemmung. Am 20.11.2010 erhalten Sie die Mitteilung des Veranstalters, dass Ihre Ansprüche abgelehnt werden. Dadurch endet die Hemmung. Die Verjährungsfrist läuft daher am 3.11.2011 ab. Diese berechnet sich wie folgt: 20.10.2010 plus ein Jahr plus 14 Tage Hemmung vom 6. bis 20.11.2010.
War die Hemmung einmal beendet, kann sie kein zweites Mal beginnen. Schreiben Sie beispielsweise den Veranstalter, nachdem er Ihre Ansprüche zurückgewiesen hat, ein zweites Mal an, hat das auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss mehr. Sie müssen in diesem Fall unter Umständen schnell Klage einreichen, wenn Sie Ihre Rechte noch gerichtlich durchsetzen wollen..
1.3. Beachten Sie bestimmte Formalien
Bei der Anmeldung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche verwenden Sie am besten die nachfolgenden Musterschreiben. Dabei sollten Sie jedoch folgende Punkte nicht außer Acht lassen.
Ihr zuständiger Ansprechpartner ist der Reiseveranstalter
Denn ein Reisebüro ist kein Reiseveranstalter. Das gilt selbst dann, wenn das Reisebüro einzelne Reiseleistungen auf Kundenwunsch zu einer individuell zugeschnittenen Reise zusammengestellt hat. Reisebüros sind daher nicht für Mängel der vermittelten Reiseleistungen verantwortlich und nicht der zuständige Ansprechpartner für Reklamationen (BGH, Urteil vom 20.9.2010, Xa ZR 130/08, NJW 2011 S. 599).
Der Veranstalter muss Sie deshalb schriftlich auf die Stelle hinweisen, der gegenüber Sie Ihre Ansprüche geltend machen können. Name und Anschrift der zuständigen Abteilung finden Sie üblicherweise in der Reisebestätigung oder im Kleingedruckten.
Fehlt ein solcher Hinweis, können Sie sich ausnahmsweise auch an das vermittelnde Reisebüro wenden. Doch aufgepasst: Dieser Fall stellt eine seltene Ausnahme dar! Geben Sie die Reklamation gleichwohl beim Reisebüro ab, muss dies der Reiseveranstalter nicht gegen sich gelten lassen. Sie laufen also Gefahr, die Anmeldefrist zu versäumen. Denn Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass das Reisebüro Ihr Beschwerdeschreiben rechtzeitig an den Veranstalter weiterleitet.
Wer was für wen reklamieren darf
Grundsätzlich muss derjenige die reiserechtlichen Ansprüche anmelden, der die Reise gebucht hat, also Vertragspartner geworden ist. Reisen Sie alleine, ist dies unproblematisch. Haben Sie die Reise für mehrere Personen gebucht, gilt:
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Reisen Sie als Familie, muss derjenige die Ansprüche anmelden, der die Reise gebucht hat, da nur ein Reisevertrag vorliegt und nicht mit jedem Familienmitglied ein eigener Vertrag geschlossen wurde. Das gilt für reisevertragliche Ansprüche wie Minderung oder Rückerstattung von Kosten und Auslagen.
Aber auch persönliche Schadensersatzansprüche seiner Mitreisenden (z.B. nach Verletzungen oder bei Entschädigung wegen vertanem Urlaub) darf der Vertragspartner aus eigenem Recht grundsätzlich geltend machen. Ausreichend ist, wenn er den Ersatzanspruch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gegenüber dem Reiseveranstalter anmeldet und der Mitreisende dies später genehmigt. Diese Genehmigung muss nicht innerhalb der Monatsfrist vorliegen (BGH, Urteil vom 26.5.2010, Xa ZR 124/09, DAR 2010 S. 520).
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Nicht eheliche Lebensgemeinschaften, die als solche bei der Buchung erkennbar sind (z.B. durch die gleiche Anschrift), werden rechtlich der Familie gleichgestellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2003, 22 S 257/02, NJW-RR 2004 S. 560). Dies muss auch für Lebenspartnerschaften gelten, allerdings haben hierüber die Gerichte noch nicht entschieden.
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Bei sonstigen Gruppenreisen (z.B. Ferienreise mit Freunden, Vereins- oder Betriebsreisen) muss jeder Teilnehmer grundsätzlich seine Ansprüche selbst anmelden, weil jeder Mitreisende Vertragspartner geworden ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.5.2004, 16 U 167/03, NJW-RR 2004 S. 1285).
Derjenige, der nach diesen Grundsätzen für die Anspruchsanmeldung zuständig ist, kann sich aber auch vertreten lassen – beispielsweise von einem anderen Familienmitglied, einem Mitreisenden oder einem Rechtsanwalt. Erforderlich dafür ist eine schriftliche Vollmacht. Die Vollmacht können Sie auch nach der Anmeldung der Ansprüche nachreichen.
Melden Sie Ihre Ansprüche unbedingt schriftlich an
Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, wie die Anmeldung der Ansprüche erfolgen muss. Theoretisch genügt daher auch ein Anruf. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Ansprüche unbedingt schriftlich anzumelden – das heißt per Brief, aber auch per Fax oder E-Mail.
Um im Streitfall den rechtzeitigen Zugang nachzuweisen, sollten Sie Ihr Reklamationsschreiben am besten per Einschreiben/Rückschein verschicken. Sparen Sie nicht an den Portokosten und berücksichtigen Sie die Postlaufzeit (in der Regel drei Tage), damit das Schreiben innerhalb der Monatsfrist beim Reiseveranstalter eingeht! Auch ein Faxsendebericht oder eine E-Mail-Sendebestätigung reicht unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel aus.
Beschreiben Sie die Reisemängel konkret
Denn für den Reiseveranstalter muss erkennbar sein, dass Sie ein Reklamationsverfahren einleiten und einen bestimmten Anspruch geltend machen. Erläutern Sie den Reisemangel stichwortartig nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen.
Wollen Sie das gebuchte Hotel reklamieren, reicht es nicht aus, wenn Sie es als
Bruchbudebezeichnen. Erklären Sie, in welchem Hotel und in welchem Zimmer Sie gewohnt haben. Beschreiben Sie, dass die Klimaanlage defekt war und das Zustellbett für Ihr Kind fehlte, sodass Sie im überhitzten Zimmer nicht schlafen konnten und Ihr Kind auf einem zu kurzen Sofa nächtigen musste.
Formulieren Sie deutlich, was Sie wollen
Machen Sie deutlich, dass Sie einen Anspruch gegen den Veranstalter stellen und dass Sie Zahlung von ihm verlangen. Den geforderten Betrag brauchen Sie zwar nicht genau zu beziffern (BGH, Urteil vom 11.1.2005, X ZR 163/02, NJW 2005 S. 1420). Jedoch sollten Sie Ihre finanziellen Vorstellungen im Reklamationsschreiben zum Ausdruck bringen.
Überschlagen Sie Ihren Minderungsanspruch entsprechend der nachfolgenden Ausführungen. Rechnen Sie realistisch, um nicht von vornherein eine gütliche Einigung mit dem Reiseveranstalter durch übertriebene Forderungen zu verhindern. Keine Sorge: Der bezifferte Betrag hat keine Bindungswirkung für einen späteren Prozess. Sie können auch dann noch einen höheren Betrag einklagen.
Beachten Sie: Sie haben einen Rückzahlungsanspruch in Geld (z.B. einen Scheck)! Auf einen Reisegutschein, den Sie beim Reiseveranstalter einlösen müssen, sollten Sie sich deshalb auf keinen Fall verweisen lassen. Schicken Sie einen solchen Gutschein wieder mit Einschreiben/Rückschein an den Veranstalter zurück und bestehen Sie auf einen Scheck oder eine Überweisung auf Ihr Konto!
II. Wenn Sie den Reisepreis (teilweise) zurückwollen
2.1. Es gibt keine Pauschalen
Für Reisemängel gibt es keine festen Minderungsquoten, auf die Sie sich berufen können. Denn jeder Mangel ist anders, weil es stets auf den Einzelfall ankommt, beispielsweise auf den Reisepreis, die Katalogbeschreibung und das Ausmaß der Beeinträchtigung am Urlaubsort.
So urteilt auch jedes Gericht unterschiedlich. Es ist nicht an Entscheidungen anderer Gerichte gebunden, sondern entscheidet frei, welcher Preisnachlass im Einzelfall angemessen ist. Deshalb kommt es vor, dass ein Gericht für einen bestimmten Mangel eine Minderungsquote von 5 % für angemessen hält, während ein anderes Gericht für einen ähnlichen Fall 15 % zuspricht.
Zur Einschätzung, in welcher Größenordnung Sie mit einer Reisepreisminderung rechnen können, bleibt also nur der Rückgriff auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Es gibt verschiedene Entscheidungssammlungen, die eine Übersicht über zugesprochene Minderungsquoten geben und an denen Sie sich orientieren können.
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Lange Zeit hatte in diesem Zusammenhang die sogenannte
Frankfurter Tabelle
die größte Bedeutung. Die Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelt, die als Berufungskammer ausschließlich Reiserechtsfälle zu verhandeln hatte. Die Tabelle wird aber mittlerweile nicht mehr aktualisiert und von der Kammer nicht mehr angewendet. Das gilt grundsätzlich auch für die übrigen Gerichte. -
Eine aktuelle Übersicht liefert die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung. Sie können sie online über die Internetseite des ADAC abrufen (www.adac.de).
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Eine weitere ausführliche und ständig aktualisierte Entscheidungssammlung bietet die Kemptener Reisemängeltabelle von Prof. Dr. Führich, die Sie im Internet unter www.fuehrich.de finden.
2.2. Kleine Gebrauchsanleitung zum ABC der Reisepreisminderung
Im nachfolgenden ABC finden Sie für typische Reisemängel Minderungsquoten, die von den Gerichten festgesetzt wurden, an denen Sie sich für Ihren Fall orientieren können. Hier gilt: Die Prozentsätze der Minderung beziehen sich grundsätzlich auf den gesamten Reisepreis. Ausnahmen sind kenntlich gemacht – beispielsweise, wenn sie sich lediglich auf den Tagesreisepreis beziehen.
Beachten Sie nochmals: Sie müssen bereits vor Ort den Reisemangel richtig reklamiert haben! Denn Sie können erst für die Zeit ab der Reklamation reisevertragliche Ansprüche geltend machen, etwa den Reisepreis kürzen.
2.3. ABC der Reisepreisminderung
Art des Reisemangels |
Prozentsatz der Minderung (in der Regel bezogen auf den Gesamtreisepreis)/Besonderheit im entschiedenen Fall/Gericht |
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Änderung des Abflug-/ |
5 %: Ankunft in Düsseldorf statt in Hannover mit Bustransfer (AG Gifhorn, Urteil vom 28.9.2004, 2 C 655/04 (VI), RRa 2005 S. 69) 50 % des Tagesreisepreises: Ankunft in Köln statt in Frankfurt/Main, Bustransfer bis 3:00 Uhr morgens (AG Hamburg, Urteil vom 4.3.2004, 4 C 378/02, RRa 2004 S. 122) |
Änderung der Ablug-/ |
25 %: Rückflug vorverlegt von 20:25 Uhr auf 9:30 Uhr bei einer 4-tägigen Kurzreise (AG Hamburg, Urteil vom 22.8.1996, 22bC 672/96, NJW-RR 1997 S. 1138) 100 % des Tagesreisepreises: Ankunft erst am zweiten Reisetag (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.1997, 16 U 118/97, NJW-RR 1999 S. 202) 150 % des Tagesreisepreises: Vorverlegung des Rückfluges um einen Tag; keine Nachtruhe vor der Abreise (AG Hamburg, Urteil vom 12.7.2000, 318 c C 128/00, RRa 2001 S. 5) |
Ausflüge |
50 % des Tagesreisepreises pro Ausflugstag: Ausflug unmittelbar nach um einen Tag verspäteter Ankunft (AG Neuwied, Urteil vom 15.1.2004, 4 C 1881/03, RRa 2004 S. 81) 100 % des auf den Beginn der Rundreise entfallenden Tagesreisepreises: direkt vom Flughafen zur Rundreise, obwohl vorherige Hotelübernachtung zugesagt (AG Hamburg, Urteil vom 15.6.2000, 22 a C 32/00, RRa 2000 S. 197) |
Aussicht |
30 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: Nord- statt gebuchter Südseite des Hotels (AG Köln, Urteil vom 11.11.2003, 128 C 197/03, NJW-RR 2004 S. 488) |
Balkon |
5 %–10 %: kein Balkon/Terrasse (LG Kleve, Urteil vom 2.2.2001, 6 S 299/00, NJW-RR 2002 S. 634) 40 % (hier aber in Verbindung mit zahlreichen weiteren Mängeln): fehlende Balkonmöbel (AG-Stuttgart, Urteil vom 4.3.1997, 16 C 2476-96, NJW-RR 1999 S. 489) |
Baulärm |
10 %: Baulärm von 8:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr in 20 Meter Entfernung (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 12.7.2004, 2 C 150/04 (23), RRa 2004 S. 210) 20 %: Baustellen um das Hotel herum, Plattierungsarbeiten am Hotel (AG Düsseldorf, Urteil vom 8.4.2004, 28 C 8239/01, RRa 2004 S. 179) 25 %: Baulärm oberhalb des Zimmers von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr (AG Hamburg, Urteil vom 13.11.2001, 221 b C 514/00, RRa 1999 S. 75) 50 %–60 %: Großbaustelle zu beiden Seiten des Hotels, erhebliche Lärmbelästigung (LG Hamburg, Urteil vom 30.4.1999, 313S183/98, RRa 1999 S. 238) 50 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: Baulärm von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit Staubentwicklung (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2000, 22 S 26/99, RRa 2000 S. 151) |
Belästigung |
100 % zzgl. Schadenersatz: Vergewaltigung durch Hotelpersonal (AG Neuss, Urteil vom 2.8.2000, 42 C 6702/99, RRa 2000 S. 181) |
Busreise |
20 %: defekte Klimaanlage bei über 30 °C Außentemperatur, Heizung nicht abstellbar (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 10.4.2000, 29 C 69/00 - 46, RRa 2000 S. 138)
20 %: älterer Bus mit abgenutzter Federung und nicht verstellbaren Sitzen trotz Prospektbeschreibung 30 %: umgekehrte Reihenfolge von Rund-/Badereise (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.1997, 53 C 273/97, NJW-RR 1997 S. 1343) |
Diskothek |
5 %: Diskothek geschlossen/nicht vorhanden trotz Katalogzusage (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2003, 18 U 97/03, RRa 2004 S. 65)
20 %: Lärmbelästigung bis 4:00 Uhr nachts trotz Buchungszusage |
Ersatzunterkunft:
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25 %: Ersatzhotel auf anderer Malediven-Insel (AG Hanau a. M., Urteil vom 21.1.1997, 32 C 2666/96-12, RRa 1997 S. 112) 35 %: abgelegene Ersatzunterkunft statt gebuchtem Stadthotel (AG Hannover, Urteil vom 17.11.2000, 555 C 2000, NJW-RR 2001 S. 1067) 20 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: Ersatzhotel eine Fahrstunde vom gebuchten Ort entfernt (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 20.5.2003, 2 C 652/03 (19), RRa 2003 S. 219) |
Ersatzunterkunft:
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10 %: 3-Sterne- statt 4- oder 5-Sterne-Hotel (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 15.1.2004, 31 C 2352/03-83, RRa 2004 S. 73) 20 %: 5-Sterne-Hotel mit 1100 Betten statt 3-Sterne-Hotel mit 95 Zimmern (AG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.1997, 29 C 20253/96, RRa 1997 S. 236) 25 %: ein Zimmer mit vier Betten statt zwei Doppelzimmer für Familie (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.1997, 38 C 17568/96, RRa 1997 S. 101) 45 %: Doppelzimmer statt Appartement; Ersatzhotel 30 km vom gebuchten Ferienort entfernt (LG Düsseldorf, Urteil vom 8.12.2000, 22 S 311/99, RRa 2001 S. 31) 55 %: statt eines Familienzimmers mit zwei Schlafräumen zwei nebeneinanderliegende Doppelzimmer für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Zusätzlich Baulärm und Wartezeiten bei den Mahlzeiten (OLG Celle, Beschluss vom 16.7.2003, 11 U 84/03, RRa 2004 S. 9) |
Fluglärm |
10 %: 60 bis 70 Flüge in 24 Stunden (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 8.9.2000, 2 C 861/99 (12), RRa 2000 S. 207) |
Flugorganisation |
10 % des Tagesreisepreises zzgl. Business-Zuschlag: Economy-Class statt Business-Class (AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.5.2004, 1 C 392/04, RRa 2004 S. 182) 16,7 % des Tagesreisepreises: Zwischenlandung bei Nonstop-Flug, dadurch verspätete Ankunft (AG Essen, Urteil vom 12.1.1995, 21 C 598/94, RRa 1995 S. 130) |
Flugverzögerung/ |
5 % des Tagesreisepreises ab der 5. Stunde pro Verzögerungsstunde: mehr als vier Stunden (AG Königstein / Taunus, Urteil vom 26.3.2001, 21 C 1585/00 (12), NJW-RR 2002 S. 633) 5 % pro Verzögerungsstunde, maximal 100 % des Tagesreisepreises: Rückflug erst zwei Tage später (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.7.2002, 2/24 S 377/01, RRa 2004 S. 166) |
Gepäck |
25 %: Gepäck erst nach drei Tagen bei 6-tägigem Badeurlaub (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 19.12.1997, 32 C 7300/96, NJW-RR 1998 S. 709) 50 %: kein Gepäck während des gesamten Urlaubs (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 22.12.2000, 2 C 3393/00 (24), RRa 2001 S. 129) 25 % des Tagesreisepreises: Gepäck erst nach vier Tagen bei einer Südafrika-Rundreise (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 20.4.2000, 32 C 3141/99-84, NJW-RR 2001 S. 639) |
Geruchsbelästigung |
3 %: Modergeruch im Badezimmer (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 12.7.2004, 2 C 150/04 (23), RRa 2004 S. 210) 5 %: Geruch führt zu Kopfschmerzen (AG Kleve, Urteil vom 29.11.2000, 35 C 1387/99, RRa 2001 S. 210) |
Hotel-/ |
10 %: Doppelzimmergröße von 8,5 m2 bei einem Komfort-/Mittelklassehotel (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 5.9.2002, 2 C 832/02-15, RRa 2003 S. 28) 25 %: 1- statt 2-Zimmer-Appartement (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 18.6.1998, 2 C 182/98 ) 25 %: 4-Bett-Zimmer statt zwei Doppelzimmer für Familie (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.1997, 38 C 17568/96, RRa 1997 S. 101) 25 %: durchgelegene Matratzen, dadurch Rückenschmerzen (AG Hamburg, Urteil vom 19.7.2004, 22 a C 23/01, NJW-RR 2002 S. 702) 5 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: kein Warmwasser (AG Bielefeld, Urteil vom 9.7.2001, 42 C 1263/00, RRa 2001 S. 208) 15 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: defekte Toilette (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 19.7.2004, 2 C 1390/03 (12), RRa 2005 S. 127) 50 % des auf das Kind entfallenden Reisepreises: gebuchtes Kinder-Zustellbett fehlt (AG Kleve, Urteil vom 28.2.2001, 35 C 209/00, NJW-RR 2002 S. 562) |
Hotel-/ |
50 % des Reisepreises des Beeinträchtigten, 25 % des Reisepreises der Begleitperson: nicht behindertengerechte Unterkunft trotz Buchung (AG Kleve, Urteil vom 26.5.2000, 3 O 608/99, RRa 2000 S. 156) |
Hotel-/ |
5 %: Wäschewechsel nur 1- bzw. 2-mal wöchentlich (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 11.9.1998, 2 C 608/98 (12), RRa 1999 S. 8) 5 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: Zimmerreinigung nur an jedem dritten Tag (AG Bielefeld, Urteil vom 9.7.2001, 42 C 1263/00, RRa 2001 S. 208) 15 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: stark verschmutztes Hotelzimmer bei Bezug (AG Duisburg, Urteil vom 20.1.2005, 73 C 4280/04, RRa 2005 S. 128) 60 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: verschmutztes Zimmer/Bad (First-Class-Hotel) (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2000, 16 U 60/00, RRa 2001 S. 29) |
Joker-/ |
10 %: Unterkunft in niedrigerer Klasse (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 15.1.2004, 31 C 2352/03-87, RRa 2004 S. 73) |
Kinderbetreuung |
20 %: fehlende Kinderbetreuung (LG Hannover, Urteil vom 13.10.1997, 20 S 84/97, NJW-RR 1998 S. 194) |
Klimaanlage |
5 %: Lärmbeeinträchtigung (AG Kleve, Urteil vom 6.4.2001, 36 C 47/01, NJW-RR 2001 S. 1560) 15 %: Defekt/Ausfall (LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2003, 22 S 257/02, NJW-RR 2004 S. 560) |
Kreuzfahrt |
10 %: Kreuzfahrt auf einem anderen als dem gebuchten Schiff (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.8.2001, 21 C 15471/00, NJW-RR 2002 S. 562) 30 %: verzögerte Abfahrt wegen Reparaturarbeiten, drei von zehn Häfen nicht angefahren (AG Erkelenz, Urteil vom 27.1.2004, 14 C 464/03, RRa 2004 S. 71) 50 %: abweichende Reiseroute und störende Filmaufnahmen (OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, 11 U 337/01, NJW-RR 2003 S. 200) |
Mahlzeiten |
5 %: 45 Minuten Wartezeit für Erhalt eines Tisches, Anstehen am Büffet (LG Kleve, Urteil vom 2.2.2001, 6 S 299/00, NJW-RR 2002 S. 634) 5 %: Buffet statt À-la-carte-Restaurant trotz Katalogzusage (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 11.12.2003, 2 C 2154/03 (1), RRa 2004 S. 17) 5 %: Essen lauwarm oder kalt (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2003, 16 U 72/03, RRa 2003 S. 255) 10 %: abgegessenes Buffet wird nicht mehr nachgefüllt, langsamer Service (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 6.9.2004, 16 U 41/04, NJW-RR 2005 S. 132) 10 %: Keine Wahlfreiheit bei Essen in Schichten (AG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2001, 52 C 2500/01, NJW-RR 2001 S. 1347) 100 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: schwere Salmonellen- bzw. Fischvergiftung durch Hotelessen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2000, 22 S 443/00, NJW 2001 S. 1872) |
Meer und Strand |
5 %: Kloake am Meer (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 12.7.2004, 2 C 150/04 (23), RRa 2004 S. 210) 10 %: grobe Kieselsteine statt Sandstrand (LG Essen, Urteil vom 10.10.2002, 10 S 186/02, RRa 2003 S. 24) 15 %: Strandentfernung 1,5 km statt wie angegeben 300 m (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 12.12.2000, 2 C 1669/00, RRa 2001 S. 93) |
Reiseleitung |
5 %: nicht deutschsprachig trotz Katalogzusage (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.7.2002, 2/24 S 377/01, RRa 2004 S. 166) |
Segeltörn |
15 %: Motorschiff ohne Mast und Segler statt Motorsegler (AG Hamburg, Urteil vom 16.5.2000, 18 B C 467/99, RRa 2001 S. 35) 70 %: nur unter Motorkraft, obwohl witterungsbedingt Segeln möglich (LG Hannover, Urteil vom 30.9.1998, 12 S 55/98, NJW-RR 1999 S. 1004) |
Serviceleistungen |
5 %: ausgefallene Animationsveranstaltungen (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 11.12.2003, 2 C 2154/03 (1), RRa 2004 S. 17) 25 %: fehlende Einkaufsmöglichkeiten/Snackbar trotz Katalogzusage (AG Köln, Urteil vom 23.8.2003, 135 C 582/02, RRa 2003 S. 268) |
Sportanlagen/ |
5 %: Sport- und Freizeitanlagen nicht/eingeschränkt nutzbar (LG Kleve, Urteil vom 30.6.2000, 6 S 70/00, RRa 2000 S. 192) 25 %: alle zugesagten Einrichtungen fehlen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.11.2001, 16 U 9/01, RRa 2002 S. 56) |
Straßen-/Verkehrslärm |
20 %: Hauptstraße und Diskothek neben dem Hotel (AG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.1997, 25 C 11961/96, RRa 1997 S. 238) |
Swimmingpool |
10 %: zweiter Pool fehlt trotz Katalogzusage (OLG Köln, Urteil vom 24.1.2000, 16 U 42/99, NJW-RR 2000 S. 1439) 20 %: verschmutzter und nicht funktionsfähiger Pool (AG Bad Homburg v. d. H., Urteil vom 13.8.2002, 2 C 2747/01 (10), NJW-RR 2003 S. 347) 15 % des Tagesreisepreises pro betroffenem Urlaubstag: Pool ist eine Baustelle (LG Kleve, Urteil vom 30.6.2000, 6 S 70/00, RRa 2000 S. 192) |
Transfer |
50 % des Tagesreisepreises: Transfer zur falschen Zeit, daher verpasster Flug mit später Ankunft (AG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2000, 93 C 2764/00 - 29, RRa 2004 S. 8) |
Ungeziefer |
10 %: mindestens 10 Kakerlaken täglich im Zimmer (AG Kleve, Urteil vom 19.10.2001, 36 C 65/01, RRa 2001 S. 252) |
2.4. Wie wird die Reisepreisminderung ermittelt?
Entscheidend ist die Dauer der Beeinträchtigung
Für die Höhe der Minderung kommt es auf die Dauer des Mangels an. Maßgebend ist hierfür nicht, wann der Mangel eingetreten ist, sondern der Zeitpunkt, in dem Sie ihn gegenüber dem Veranstalter reklamiert haben. Denn erst mit der Mängelanzeige beginnt die Dauer.
Die Dauer des Mangels endet mit dessen Beseitigung – etwa durch Abhilfe, Selbstabhilfe oder dem Ende der Reise. Für mangelfrei verlebte Reisetage können Sie also den Reisepreis nicht herabsetzen!
Maßgeblich ist weiter die Art und Intensität des Mangels
Es kommt darauf an, wie sehr der Mangel in seiner Art und Intensität Ihren Urlaub beeinträchtigt hat. Berücksichtigt wird dabei auch der Nutzen (z.B. Erholungs-, Bildungs- oder Abenteuerurlaub) und die Qualität der Reise. Ein verschmutztes Bad wiegt beispielsweise bei einer Luxusreise schwerer als bei einer Billigreise – auch wenn in beiden Fällen der gleiche Mangel vorliegt.
Und so wird gerechnet
Bezugsgröße für die Minderung ist der Gesamtreisepreis pro Person, den Sie für die Pauschalreise gezahlt haben. Nicht einberechnet werden zusätzlich gebuchte Nebenleistungen, zum Beispiel Versicherungsprämien für die Reiserücktrittsversicherung, Zuschläge für einen Business-Class-Flug oder ein Aufpreis für einen zusätzlich gebuchten Tenniskurs.
Der Berechnung der Minderungsquote wird folgende Formel zugrunde gelegt:
Gesamtreisepreis |
× Mängeltage × Minderungsquote |
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Anzahl der Gesamtreisetage |
Sie buchen eine 14-tägige Pauschalreise zum Preis von 700,00 € in einer Hotelanlage in Bulgarien. Am vierten Tag fällt der zugesagte zweite Pool aus und wird auch bis zum Ende nicht mehr repariert. Sie reklamieren den Mangel noch am gleichen Tag bei der örtlichen Reiseleitung. Abhilfe ist aber nicht möglich. Der Mangel dauert zehn Tage.
Schritt 1: Errechnen Sie den anteiligen Reisepreis pro Tag. Im Beispiel: 700,00 € (Gesamtreisepreis) durch 14 Tage (Dauer der Reise) = 50,00 € Reisepreis pro Tag.
Schritt 2: Stellen Sie die Dauer der Beeinträchtigung fest (d.h.: Wann haben Sie den Mangel angezeigt? Wann wurde dem Mangel abgeholfen?). Hier: zehn Tage.
Schritt 3: Ermitteln Sie die Minderungsquote anhand der Rechtsprechungsübersicht. Sie beträgt für einen fehlenden zweiten Pool 10 %.
Schritt 4: So rechnen Sie mit der Formel.
700,00 €
× 10 Tage × 10 % = 50,00 €
14 Tage
Ergebnis: Der Reisepreis wird um 50,00 € herabgesetzt.
Diese Berechnung erfolgt für jeden Reisenden und jeden aufgetretenen Mangel gesondert. Die Minderungsbeträge werden am Schluss addiert.
Das Smartlaw Produktportfolio bietet eine Reihe verschiedener Reiserecht-Dokumente, mit denen Sie sich rechtssicher und individuell zur Wehr setzen können. Nutzen Sie unseren Ratgeber Reiserecht, um das passende Dokument für Ihr Anliegen zu finden und vergessen Sie veraltete Lückentexte und Vorlagen.
2.5. So formulieren Sie eine Reisepreisminderung
Absender Name und Anschrift des Reiseveranstalters |
Ort/Datum |
|
Einschreiben/Rückschein |
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Anmeldung reiserechtlicher Ansprüche (Minderung des Reisepreises u.a.) Reise nach (Ort) vom (Datum) bis (Datum) Buchungsnummer (...) |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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hiermit mache ich für mich und in Vollmacht für folgende Mitreisende (Name, Anschrift) folgende Ansprüche aus dem Reisevertrag vom (Datum der Buchungsbestätigung) für die oben genannte Reise geltend: Am (Datum) habe ich gegenüber der örtlichen Reiseleitung (Name) folgende Mängel angezeigt: (...) (Hier sollten Sie die Mängel stichwortartig beschreiben; z.B.: 1. defekte Klimaanlage in Zimmer Nr. (...); außerdem kühlt die Anlage nur bis (...) °C; 2. kein Handtuchwechsel an folgenden Tagen: (Datum); 3. fehlender Golfplatz trotz vertraglicher Zusage; 4. keine Kinderbetreuung trotz Katalogangabe für unter 6-Jährige; 5. Zustellbett im nicht klimatisierten Vorraum.) Die von der Reiseleitung unterzeichnete Mängelanzeige füge ich in Kopie bei. Die Mängel haben im Einzelnen folgende Beeinträchtigungen verursacht: (...) (Hier sollten Sie deutlich beschreiben, welche Situation durch den Mangel für Ihren Urlaubsgenuss eingetreten ist, z.B. heftige Erkältung, Zusatzkosten für anderen Golfplatz gezahlt, Kind musste den ganzen Tag selbst betreut werden.) Anhand der anliegenden Fotos können Sie sich selbst ein Bild von der Situation vor Ort machen (Fotos beifügen). Die oben beschriebenen Mängel können im Übrigen von folgenden Zeugen bestätigt werden (falls vorhanden: Name, Anschrift der Zeugen ergänzen). Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung mindere ich den gezahlten Gesamtreisepreis wie folgt (Hier sollten Sie für jeden Mangel und jeden Reisenden den Minderungsbetrag separat ausrechnen und dann die Summe addieren.) |
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1. Berechnung der Minderung für (Name) |
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Für den unter 1. beschriebenen Mangel: € .... Für den unter 2. beschriebenen Mangel: € .... Das ergibt insgesamt einen Minderungsbetrag von: € .... |
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2. Berechnung der Minderung für (Name) – (wie oben) |
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Ich fordere Sie auf, mir den Gesamtbetrag in Höhe von € (Betrag) bis zum (Datum) (hier: Frist von vier Wochen berechnen) auf mein Konto (Bankverbindung) zu überweisen. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Ihre Unterschrift |
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Anlagen (Mängelanzeige in Kopie, Auflistung der genannten Fotos und Zeugen) |
III. Wenn Sie Ihre Auslagen und Kosten zurückverlangen
3.1. Was steht Ihnen zu, wenn Sie vor Ort selbst Hand angelegt haben?
Haben Sie am Urlaubsort auf eigene Kosten einen Mangel beseitigt, können Sie Ihre entsprechenden Auslagen geltend machen. Etwa die Kosten für Putzmittel, die Sie gekauft haben, um das verschmutzte Bad zu säubern, oder Taxikosten für die Fahrt zum Flughafen, weil der Shuttledienst ausfiel.
3.2. So formulieren Sie Ihren Ersatzanspruch
Wollen Sie die Kosten für Ihre Selbsthilfemaßnahmen erstattet haben, verwenden Sie das Smartlaw-Dokument oder ergänzen Sie das Musterschreiben zur Reisepreisminderung und orientieren Sie sich dabei an folgendem Muster.
Beachten Sie dabei: Mindern Sie den Reisepreis und fordern Sie gleichzeitig Ersatz der Kosten für die Selbstabhilfe, können Sie den Reisepreis nur für die beeinträchtigten Urlaubstage bis zur Mangelbeseitigung herabsetzen!
Da die Reiseleitung den oben unter Nr. (...) gerügten Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben hat, habe ich von der Möglichkeit zur Selbstabhilfe Gebrauch gemacht, indem ich (...) (Schildern Sie die Maßnahme; z.B. das verunreinigte Zimmer auf eigene Kosten gesäubert, das fehlende Kinder-Zustellbett selbst gemietet). Dabei sind folgende Kosten in Höhe von € (Betrag) entstanden: (...) (Benennen Sie die Kosten und fügen Sie Kopien der Quittungen bei.) |
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Ich fordere Sie auf, mir den Gesamtbetrag in Höhe von € (Betrag) bis zum (Datum) (hier: Frist von vier Wochen berechnen) auf mein Konto (Bankverbindung) zu überweisen. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Ihre Unterschrift |
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Anlagen (Kopien der Quittungen/Belege für die entstandenen Kosten) |
IV. Wenn Sie Schadensersatz fordern
4.1. Was sind die Voraussetzungen?
Sie erleiden aufgrund eines Reisemangels einen Folgeschaden
Ist der Veranstalter für den Reisemangel verantwortlich, muss er Ihnen auch daraus resultierende Schäden ersetzen. Hierzu zählen:
-
Körperschäden: Typische Fälle sind hier Unfälle im Zusammenhang mit der mangelhaften Hoteleinrichtung oder Erkrankungen aufgrund verdorbener Speisen. Ist der Veranstalter dafür verantwortlich, muss er die Heilbehandlungskosten (das heißt Klinik-, Arzt-, Medikament- und Rezeptkosten) erstatten sowie Verdienstausfall und gegebenenfalls Schmerzensgeld bezahlen.
Während des vom Reiseveranstalter angebotenen Kinderanimationsprogramms gehen die Animateure mit den Kindern auf einen nahe gelegenen Fußballplatz. Das unbefestigte Tor stürzt beim ersten Pfostenschuss auf Ihren danebenstehenden Sohn und verursacht eine Gehirnerschütterung. Ihnen steht Ersatz der Heilbehandlungskosten und – je nach Schwere der Gehirnerschütterung – ein Schmerzensgeld für Ihren Sohn zu.
-
Sachschäden: Hierunter fällt beispielsweise der Ersatz für bei der Beförderung verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck.
Ihr Gepäck erreicht erst drei Tage nach Ihnen den Urlaubsort, sodass Sie zumindest das Notwendigste kaufen müssen. Die Kosten hierfür müssen – auch nach Zahlung eines Vorschusses – komplett ersetzt werden. Dazu gehören auch die Taxikosten für die Fahrt ins nächstgelegene Geschäft.
-
Vermögensschäden: Zu ersetzen sind nutzlose Aufwendungen und Mehrkosten zum Ausgleich von Mängeln.
-
Anreise mit dem eigenen Pkw zum Urlaubsort, weil eine falsche Abfahrtzeit des Busses genannt wurde.
-
Notwendige Zusatzübernachtung in einem Hotel wegen Verspätung des Fluges.
-
Kosten der Mängelanzeige (z.B. für Fotoabzüge), Telefonkosten, Taxikosten.
-
Mietwagenkosten, weil der zugesagte Bustransfer zum Flughafen ausfiel.
-
Der Reiseveranstalter darf die Haftung beschränken
Ein Reiseveranstalter darf seine vertragliche Haftung grundsätzlich nicht beschränken oder gänzlich ausschließen. Das heißt, Ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag dürfen weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Dazu zählt das Recht auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung oder Kündigung. Aber: Durch eine Klausel im Kleingedruckten
des Reisevertrages darf er seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf das Dreifache des Reisepreises beschränken (§ 651h BGB). Allerdings nur in zwei Fällen:
-
Der Veranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe (z.B. Mitarbeiter, Reisebüro) hat den Schaden fahrlässig verursacht.
Sie buchen eine Städtebusreise zum Sonderpreis von 99,00 €. Der Busfahrer beschädigt durch unsachgemäßes Verladen Ihren exklusiven Designer-Koffer (Neupreis: 400,00 €), sodass er nicht mehr benutzbar ist. Hat der Reiseveranstalter eine entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel vereinbart, braucht er Ihnen nur das Dreifache des Reisepreises (3 × 99,00 €), also 297,00 €, bezahlen.
Aber: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt es bei unbeschränkter Haftung!
-
Der Schaden des Reisenden beruht ausschließlich auf dem Verschulden eines Leistungsträgers (z.B. des Hotels und seiner Angestellten). Im obigen Beispiel wäre das der Fall, wenn bei der Rückfahrt nicht der Busfahrer, sondern der Hotelportier Ihren teuren Koffer unsachgemäß verstaut und dadurch beschädigt.
Beachten Sie: Eine Haftungsbeschränkung auf weniger als den 3-fachen Reisepreis ist unzulässig. Beschränkt der Veranstalter die Haftung im Kleingedruckten
beispielsweise auf das Zweifache, ist die Klausel unwirksam und er haftet unbeschränkt.
Und: Die vertragliche Haftung für Körperschäden kann nicht auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt werden. Hier haftet der Reiseveranstalter unbegrenzt. Das stellt das Gesetz ausdrücklich klar.
Eine Haftungsbeschränkung ist außerdem unzulässig bei sogenannten deliktischen Ansprüchen des Reisenden. Etwa wenn es zu einem Personen- oder Sachschaden kommt, weil der Veranstalter nicht für eine sichere Organisation der Reise sorgt oder seine Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt (z.B. kontrolliert er den technischen Sicherheitsstandard eines Swimmingpools nicht und es verunglückt deshalb ein Hotelgast).
Internationale Haftungshöchstgrenzen gehen vor
Unabhängig von den Regelungen in den Allgemeinen Reisebedingungen kann sich der Reiseveranstalter im Schadensfall auf Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen berufen (z.B. Haftungsbeschränkungen für Flugreisen nach dem Montrealer Übereinkommen). Das ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig.
Im Ergebnis muss der Veranstalter dem Geschädigten also nur so viel bezahlen, wie er seinerseits von dem für den Schaden Verantwortlichen ersetzt bekommt. Beachten Sie: Soweit solche internationalen Haftungs-Höchstgrenzen gelten, haben sie Vorrang vor den nationalen Reiserechtsvorschriften.
Für Personenschäden aufgrund eines flugbedingten Unfalls haftet die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen pro Fluggast nur bis zu einer Höchstgrenze von derzeit 113100 SZR (sogenannte Sonderziehungsrechte, die etwa einem Betrag von ca. 133.000,00 € entsprechen). Diese Regelung geht vor, obwohl nach dem deutschen Reiserecht bei Körperschäden eine Haftungsbeschränkung an sich unzulässig ist.
Über die Haftungsbeschränkung für Personen- und Sachschäden aufgrund der Geltung internationaler Abkommen für Flugreisen informieren wir Sie in unserem Beitrag zur Flugreise. Oder Sie erkundigen sich in Ihrem Reisebüro über die Höhe der Haftungssumme.
4.2. So formulieren Sie Ihre Schadensersatzforderung
Wenn Sie aufgrund eines Reisemangels einen Folgeschaden erlitten haben, fordern Sie Ersatz vom Veranstalter. Ergänzen Sie in diesem Fall das Musterschreiben zur Reisepreisminderung und orientieren Sie sich dabei an folgendem
Darüber hinaus ist mir durch den unter Nr. (...) geschilderten Reisemangel folgender Schaden entstanden: (...) (Schildern Sie den Schaden und beschreiben Sie Ihre Verletzungen; begründen Sie, warum der Mangel Ursache für den Schaden war.) |
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Den Schadensbetrag in Höhe von € (Betrag) weise ich durch die in Kopien beigefügten Belege nach. |
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Ich fordere Sie auf, mir den Gesamtbetrag in Höhe von € (Betrag) bis zum (Datum) (hier: Frist von vier Wochen berechnen) auf mein Konto (Bankverbindung) zu überweisen. |
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Mit freundlichen Grüßen |
|
Ihre Unterschrift |
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Anlagen (Kopien der Quittungen/Belege für die entstandenen Kosten) |
Mit Hilfe der Reiserecht-Dokumente von Smartlaw können Sie sich rechtssicher und individuell zur Wehr setzen. Nutzen Sie unsere Schadenersatzforderung um ihre Ansprüche geltend zu machen oder informieren Sie sich mit dem Reiserecht-Ratgeber über Ihre nächsten möglichen Schritte.
V. Wenn Sie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen
5.1. Wann kommt eine Entschädigung für Reisefrust in Betracht?
Entschädigung wegen vertanem Urlaub können Sie nur unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
-
Ihre Pauschalreise litt unter einem Reisemangel, für den der Reiseveranstalter verantwortlich ist, und den Sie rechtzeitig und richtig reklamiert haben.
-
Ihre Reise wurde durch den Mangel vereitelt. Das heißt, Sie konnten die Reise gar nicht erst antreten oder mussten sie gleich zu Beginn wieder abbrechen (z.B. wurde kein Hotelzimmer für Sie reserviert oder fällt bereits der Hinflug wegen Insolvenz der Fluggesellschaft aus). Oder die Reise wurde erheblich beeinträchtigt. Das heißt, die Reise fand zwar statt, war aber so schwer durch den Reisemangel beeinträchtigt, dass sie ganz oder teilweise als vertan erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine Minderung mindestens 50 % des Reisepreises beträgt, wobei mehrere Reisemängel addiert werden können.
-
Sie haben durch mangelbehaftete Urlaubstage Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Ob Sie Ihren Resturlaub nach einem Abbruch der Reise zu Hause auf dem Balkon verbringen, stattdessen eine andere Reise buchen oder Ihren Urlaub abkürzen und wieder arbeiten, bleibt bei der Berechnung der nutzlos aufgewendeten Urlaubstage außer Betracht. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Urlaubstage nicht so verbringen konnten, wie vom Veranstalter versprochen (BGH, Urteil vom 11.1.2005, X ZR 118/03, NJW 2005 S. 1047).
Wegen Überbuchung kann der Veranstalter Sie anlässlich eines Tauchurlaubs nicht auf der gebuchten Urlaubsinsel unterbringen. Daraufhin kündigen Sie den Reisevertrag und verbringen die gebuchten 14 Tage auf dem Balkon. Sie haben Anspruch auf die Rückerstattung des Reisepreises sowie auf eine Entschädigung für 14 Tage entgangene Urlaubsfreude.
5.2. Wie wird die Entschädigung berechnet?
Für die Bemessung der Entschädigung gibt es – wie bei den Minderungsquoten – keine festen Pauschalen. Die Gerichte entscheiden bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
In der Praxis hat sich überwiegend durchgesetzt, dass im Rahmen einer Einzelfallermittlung Reisepreis und Reisedauer als entscheidende Kriterien angesetzt werden. Akzeptieren Sie dabei keine Abzüge für den An- bzw. Abreisetag. Jeder vertane Urlaubstag ist zu entschädigen! Wichtig: Bei der Bemessung der Entschädigung darf das Nettoeinkommen des Reisenden nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 11.1.2005, X ZR 118/03, NJW 2005 S. 1047). Auch nicht berufstätige Personen sind deshalb anspruchsberechtigt (z.B. Hausfrauen, Schüler, Studenten); ebenso 5-Jährige, nicht jedoch Kleinkinder im Alter von zwei oder drei Jahren (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 6.1.2011, 2-24 S 61/10, RRa 2011 S. 63).
Früher legten die Gerichte ein sogenanntes Tagessatzsystem zugrunde. Das Landgericht Frankfurt/Main ging dabei von einem Tagessatz von 72,00 € pro vertanem Urlaubstag aus (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 17.12.2002, 2-19 O 233/02 ). Dieser Betrag stellte eine Höchstgrenze pro Tag und pro Person dar. Er wurde herabgesetzt, wenn die zugrunde liegende Minderung weniger als 100 % betrug. Lagen also Mängel von 50 % vor, bekam der betroffene Reisende 36,00 € pro vertanem Urlaubstag.
5.3. So formulieren Sie Ihren Entschädigungsanspruch
Wenn Sie für vertanen Urlaub Entschädigung verlangen wollen, sollten Sie das Minderungsschreiben nach dem folgenden Muster ergänzen:
Durch den/die oben genannten Mangel/Mängel war die Reise vereitelt/erheblich beeinträchtigt, sodass ich vom (Datum) bis (Datum) meine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet habe. Pro Tag erwarte ich von Ihnen eine Entschädigung von € (Betrag). |
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Ich fordere Sie auf, mir den Gesamtbetrag in Höhe von € (Betrag) bis zum (Datum) (hier: Frist von vier Wochen berechnen) auf mein Konto (Bankverbindung) zu überweisen. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Ihre Unterschrift |
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