Facebook & Co.: Bei sozialen Netzwerken heißt es aufpassen!
Wer Mitglied eines sozialen Netzwerkes ist, geht immer ein rechtliches Risiko ein. Durch das Posten von Nachrichten und Bildern veröffentlichen Sie persönliche Daten. Hierzu stellen sich häufig Urheberrechts- und Haftungsfragen sowie Fragen zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Dritte.
I. Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum
Soziale Netzwerke sind aus dem täglichen Leben kaum noch wegzudenken. Millionen von Nutzern sind auch in Deutschland täglich online, um privat Freunde zu finden, zu kontaktieren oder Nachrichten oder Fotos auszutauschen. Aber auch als Werbe-Plattform werden die Netzwerke immer wichtiger. Und wer seine Karriere voranbringen will oder einen Job sucht, nutzt gerne die Möglichkeiten des Mitmach-Internets
.
Unabhängig davon, ob es sich um ein kostenloses Angebot handelt (z.B. bei Facebook) oder ob Sie für die Nutzung eines Business-Portals für einen sogenannten Premium-Account eine monatliche Gebühr entrichten (z.B. bei XING), stets gilt: Als Nutzer gehen Sie mit dem Diensteanbieter eine Vertragsbeziehung ein und müssen sich an die vereinbarten Nutzungsbedingungen halten. Denn verstoßen Sie dagegen, laufen Sie Gefahr, dass der Anbieter Sie vor die virtuelle Tür setzt und Ihren Account schließt.
Sie gehen zudem ein rechtliches Risiko ein, wenn Sie mit Ihren persönlichen Daten, mit Fotos oder mit Postings in die Öffentlichkeit gehen. Denn es stellen sich Urheberrechts- und Haftungsfragen. Schließlich weist auch die private Verwendung von Facebook rechtliche Klippen auf. Dieser Beitrag hilft Ihnen, diese zu umschiffen, damit Sie mit der Freiheit im Mitmach-Internet
nicht unnötig Schiffbruch erleiden oder den Spaß am Social Web verlieren.
Beachten Sie: Für andere Plattformen (z.B. Twitter, XING) gelten dieselben Rechtsgrundsätze. Da Abweichungen allerdings möglich sind, sollten Sie sich bei Fragen zu anderen Sozialen Netzwerken stets vergewissern, ob sich die Nutzungsbedingungen von denen von Facebook unterscheiden.
II. Mitmachen können nur Mitglieder
2.1. Wenn Sie ein Mitgliedskonto eröffnen
So richten Sie einen Nutzer-Account ein
Achten Sie auf das Mindestalter
Bei allen Social-Network-Diensten ist zunächst ein Nutzer-Account einzurichten. Bei Facebook wird der Zugang – wie bei den meisten sozialen Netzwerken – besonders leicht und auf der Startseite prominent positioniert erklärt. Vergleichen Sie dazu die Startseite (www.facebook.com).
Facebook fordert von allen Nutzern, dass sie ihr richtiges Geburtsdatum angeben, damit die Authentizität der Seite und der Zugang zu altersgerechten Inhalten gewährleistet werden kann. Ihr Geburtsdatum wird aber nur angezeigt, wenn Sie dies möchten.
Die Altersgrenze von offiziell 13 Jahren
für die Mitgliedschaft bei Facebook müsste eigentlich eingehalten werden. Doch das wird (derzeit) von niemandem überprüft und häufig von den Kids
umgangen.
Wählen Sie den richtigen Nutzernamen
Jedem Nutzungskonto wird ein Nutzer- oder auch Profilname zugeordnet, den Sie sich selbst geben können, sofern er nicht bereits von einem anderen Nutzer blockiert ist. Ausnahme: Bei Business-Netzwerken kann Namensidentität auftreten, weil es eine Vielzahl von Nutzern mit den identischen Nutzernamen gibt (z.B. melden Sie einen Account auf Hans Maier
an).
Wie bei der Auswahl der Internetdomain sollten Sie auch bei Sozialen Netzwerken keine fremden Namen und Marken verwenden. Auch bei Städtenamen (z.B. dürften Nutzernamen wie Düsseldorf
oder Coca-Cola
wie bei Domainnamen auch nur der Gebietskörperschaft oder dem Weltkonzern zustehen) ist – zumindest in Alleinstellung – größte Vorsicht geboten. So haben bei einer Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) Städte wie Mannheim oder Augsburg die entsprechenden Accounts von ihren Bürgern erfolgreich herausverlangt.
Überaus verbreitet ist es, sich unter falschen und/oder prominenten Namen bei Facebook anzumelden (sogenannte
Fake-Accounts
). Dies stellt in den Fällen, bei denen es nicht mit ausdrücklicher Erlaubnis des eigentlichen Namensinhabers geschieht, eine Namensrechtsverletzung bzw. Namensanmaßung sowie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Vorsicht, hier drohen Ihnen neben Unterlassungsansprüchen der tatsächlichen Namensinhaber oder Fotografen, die die dazugehörigen Profilfotos gemacht hatten, insbesondere Schadensersatzansprüche der Betroffenen.
Ein Facebook-Nutzer hatte für seinen Facebook-/MySpace-Account eine bekannte Marke verwendet. Hier den Namen
Delphi, den ein berühmtes Berliner Stummfilmkino trug. Der Geschäftsmann führte in den historischen Räumlichkeiten aber kein Kino, sondern einen Klub. Er wurde abgemahnt und musste für die (Anwalts- und Abmahn-)Kosten aufkommen (KG Berlin, Urteil vom 1.4.2011, 5 W 71/11, NJW 2011 S. 3046).
Wenn Sie Angaben zu Ihrer Person machen
Sie können Angaben zu Ihrer Person machen – und/oder es je nach konkreter Verwendung des Dienstes unter Umständen auch lassen. Beachten Sie dabei:
-
Angaben zur Person sollten tunlichst der Wahrheit entsprechen. Falsche öffentliche Angaben zur Person (z.B. ein nicht existierender Studienabschluss oder Doktortitel) sind kein Kavaliersdelikt und deshalb unbedingt zu unterlassen.
-
Halten Sie sich unter dem Aspekt, dass potenziell zahlreiche und unter Umständen auch unbekannte Personen die Informationen einsehen können, an die Formel
weniger ist mehr
.
Seien Sie zurückhaltend mit persönlichen Informationen und prüfen Sie kritisch, welche privaten Daten Sie öffentlich
machen. Googeln
Sie sich ab und zu selbst, um zu prüfen, welche Informationen über Sie im Netz vorhanden sind.
Wenn Sie ein Foto einstellen
Zudem können Sie ein Profilbild einstellen. Kein Problem, wenn Sie dazu ein Automatenfoto oder eine selbst gemachte Aufnahme wählen. Doch aufgepasst, wenn Sie dazu ein Passfoto einstellen, das von einem Profi-Fotografen als Bewerbungsfoto gemacht wurde. Das dürfen Sie online nur mit seiner Genehmigung benutzen, andernfalls machen Sie sich schadensersatzpflichtig (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, 6 U 91/03, NJW-RR 2004 S. 692).
Um Streitigkeiten ums Recht am Bild zu vermeiden, sollten Sie bereits beim Fototermin mit dem Fotografen die geplante Verwendung besprechen und sie sich vom Fotografen auch schriftlich bestätigen lassen. Die Einwilligung gibt es aber nur gegen Gebühr.
2.2. Das Kleingedruckte regelt die Nutzung
Erkundigen Sie sich nach den AGB
Ein oft gegebener und doch selten befolgter Rat: Schauen Sie mal ins Kleingedruckte! Gerade Facebook-Datenschutz und Facebook-Nutzungsregelungen sind weitgehend, überraschend und ändern sich zudem häufig.
Facebook regelt derzeit in seinen Nutzungsbedingungen, dass es an allen hochgeladenen Bilddateien eigene – auch andere – Nutzungsrechte erhält.
Facebook ermöglicht mit dem sogenannten
Freundefinder, komplette Adressbücher der E-Mail-Konten der Nutzer in das Netzwerk zu kopieren, ohne ausreichend über die Folgen zu informieren. Sämtliche Namen und E-Mail-Adressen in den Adressbüchern werden damit in Facebooks Datenbanken aufgenommen – auch von Personen, die selbst gar nicht Mitglied bei Facebook sind. Das ist unzulässig (LG Berlin, Urteil vom 6.3.2012, 16 O 551/10, K&R 2012 S. 300).
Ob diese Regelungen im Einzelnen rechtlich zulässig sind, ist umstritten. Doch es zeigt, wie weit Facebook geht. Überlegen Sie deshalb bei jeder Datei noch einmal, ob Sie den Upload-Button drücken.
Problem beim Streit ums Kleingedruckte
: Grundsätzlich gilt auch für Facebook deutsches Recht und so lassen sich etwaige Rechtsverstöße durchaus vor deutschen Gerichten erfolgreich verfolgen.
In der Praxis hilft es Ihnen mitunter aber wenig, wenn einzelne Klauseln einer bundesdeutschen AGB-Kontrolle nicht standhalten (z.B. werden Sie als Nutzer dadurch unangemessen benachteiligt oder ist eine Klausel überraschend) oder massiv gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen.
Der Aufwand der Rechtsverfolgung ist enorm, und ob sich Facebook am Ende an das Ergebnis hält, ist fraglich. Denn Facebook sitzt bekanntermaßen in den USA und schenkt – zumindest zunächst – nationalem Recht nicht immer ausreichend Beachtung.
Was gilt bei Nutzungsänderungen?
Nutzungsänderungen können rechtlich gesehen grundsätzlich nicht ohne Weiteres einseitig durch den Anbieter geändert werden. Es bedarf immer der Zustimmung durch den Nutzer. Hinsichtlich Facebook stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen noch aus.
Die Praxis lehrt allerdings, dass die wenigsten Mitglieder von der Nutzung abgesehen haben, wenn die Bedingungen geändert wurden.
Umgekehrt gilt, dass der Anbieter nicht gezwungen werden kann, einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu einem sozialen Netzwerk wegen einer verweigerten Zustimmung weiterhin zu den alten
Konditionen anzubieten. Hier kann es – zumindest theoretisch – auch zu einer Kündigung des Accounts durch den Anbieter kommen.
2.3. Was gilt, wenn Minderjährige mitmachen wollen?
Derzeit liegt das Mindestalter für die Teilnahme bei Facebook bei 13 Jahren. Überprüft wird das von Facebook jedoch nicht.
Wenn Sie als Eltern entdecken, dass sich Ihr Kind ohne Ihre Zustimmung auf Facebook tummelt, lesen Sie dort den Bereich Sicherheit für Eltern
. Hier erfahren Sie, wie Sie einen Account eines Kindes unter 13 Jahren löschen oder sonstige Missbrauchsfälle melden können.
Zudem ist ein Bereich für die Allgemeinheit eingerichtet, in dem Verstöße gemeldet werden können (z.B. Unterschreitung des Mindestalters, Nutzung nicht altersgerechten Materials auf dem Account). Informieren Sie sich auf den Hilfeseiten
von Facebook über das weitere Prozedere.
III. Wie Sie Ihre Mitgliedschaft nutzen können
3.1. Sie suchen Freunde und pflegen Kontakte
Einmal angemeldet, lassen sich nicht nur leicht und schnell Meinungen, Links, Fotos, Videos und Ähnliches verbreiten. Die Plattformen leben zudem maßgeblich davon, dass sich die Teilnehmer untereinander verknüpfen.
Erhalten Sie Kontaktanfragen von Dritten, sollten Sie wählerisch sein. Denn nicht hinter jedem Freund
steckt ein echter. Hier sind mitunter auch unseriöse Unbekannte am Werk, denen es lediglich um Ihre Daten geht oder die einen gehackten Account missbrauchen. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall auch außerhalb des sozialen Netzwerkes nach der Glaubwürdigkeit solcher Anfragen.
Sie können einzelne Beiträge jedermann zugänglich machen oder auf Ihre Freunde
beschränken.
Seien Sie zurückhaltend und sich über den tatsächlichen Verbreitungsgrad eines Eintrags zu jeder Zeit im Klaren. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen (z.B. Abmahnungen nach Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstößen).
3.2. Sie posten Nachrichten
Fallen Postings unter den Urheberrechtsschutz?
Hier gilt grundsätzlich: Nachrichten an sich genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 49 Abs. 2 UrhG), und zwar egal, ob nun in China ein Fahrrad umgefallen ist
oder die Berliner Mauer gebaut oder abgerissen wird
.
Trotzdem können Meldungen ihrer Formulierung, ihrem Wortwitz oder der konkreten Ausgestaltung wegen durchaus unter den Urheberrechtsschutz fallen, wenn sie ein Mindestmaß an schöpferisch eigener Leistung überschreiten. Bei den üblichen Kurzmeldungen in sozialen Netzwerken ist dies aber selten der Fall.
Wollen Sie eine urheberrechtlich geschützte Meldung kopieren und an anderer Stelle verwenden, benötigen Sie grundsätzlich die entsprechende Einwilligung des Urhebers. Ausnahme: Für sogenannten Re-Tweets
, eine gesonderte Weiterverbreitungsfunktion, die es auch bei Facebook gibt, ist diese nicht erforderlich. Hier geht man von einer konkludenten Einwilligung des Verfassers aus; erst recht, wenn der Urheber als Quelle des Tweets mit angegeben wird.
Wenn Sie zitieren wollen
Im Zusammenhang mit geliehenen
Textpassagen wird häufig das Argument des sogenannten Zitatrechts angeführt. Tatsächlich ist das Zitieren nach deutschem Urheberrecht unter Umständen erlaubt (§ 51 UrhG). Vorausgesetzt, das zitierte Werk selbst weist eine hinreichende Schöpfungshöhe auf und insbesondere die wirtschaftlichen Interessen seines Urhebers werden durch ein Zitat nicht unangemessen eingeschränkt.
Ein Politiker, der im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erkennbar zur Veröffentlichung durch Dritte eine kurze Textpassage kreiert, kann diese grundsätzlich im Anschluss nicht für sich monopolisieren, so beispielsweise:
Ich bin schwul und das ist auch gut so(Klaus Wowereit) oderDie zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind(Charles de Gaulle).
Zitate sind stets mit genauen Quellenvermerken zu versehen und unterliegen einem Änderungsverbot. Dabei sind Kürzungen zulässig, sofern sie den Sinn nicht entstellen. Das gilt insbesondere bei sozialen Netzwerken. Hier kann von einer konkludenten Einwilligung des Zitatgebers ausgegangen werden, der einen solchen Dienst nutzt. Denn das jeweilige Netzwerk basiert maßgeblich darauf, durch Extra-Funktionen (z.B. Teilen) zitiert und vervielfältigt zu werden. Kürzungen sind zudem häufig technisch bedingt und grundsätzlich von dieser Einwilligung abgedeckt.
Wenn es um Cyberstalking geht
Werden Sie Opfer eines Cyberstalkers
, der Sie dauerhaft und unaufgefordert per E-Mail kontaktiert und belästigt, melden Sie diesen Verstoß unbedingt dem Betreiber des sozialen Netzwerkes oder erstatten Sie Anzeige bei den Strafbehörden.
Sinnen Sie nicht auf Vergeltung und stellen Sie den Täter auch nicht im Netz an den Pranger. Veröffentlichen Sie keine persönlichen Daten des Täters und rufen Sie auch nicht zu Vergeltungstaten auf. Das ist auch auf Facebook kein Kavaliersdelikt!
Lasst uns das Schwein tothauen, schrieb der 18-Jährige bei Facebook. Sein Aufruf richtete sich gegen einen Mordverdächtigen. Der Verdacht hat sich nicht erhärtet. Der Hetzer muss nun für zwei Wochen in Dauerarrest.
3.3. Sie laden Fotos und Videos hoch
Welche Bilder dürfen Sie einstellen?
Prüfen Sie zunächst die Nutzungsbedingungen daraufhin, ob das Einstellen von Bilddateien im Grunde auf eigene Nutzerfotos beschränkt ist oder nicht. Facebook ist hier – im Verhältnis zu anderen Netzwerken – großzügig: Sie dürfen generell Fotos und Videos posten.
Doch sollten Sie – wie überall im Internet – ausschließlich eigene Bilddateien verwenden und auch solche, zu denen Sie alle erforderlichen Rechte haben. Denn Sie dürfen fremde Fotos nicht ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers verwenden. Das gilt entsprechend für fremde Markenlogos.
Kurzum: Eine Erlaubnis brauchen Sie zur Veröffentlichung fast immer. Denn jeder Mensch hat das sogenannte Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz). Das bedeutet, dass jeder grundsätzlich selbst darüber entscheidet, was mit Bildern, auf denen er persönlich erkennbar ist, gemacht werden darf. Insbesondere ob diese überhaupt und wenn ja, in welchem Zusammenhang sie veröffentlicht werden dürfen.
Bei Personen entscheidet der Abgelichtete selbst. Besonderheit: Minderjährige können selbst ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Bilder nicht wirksam erteilen. Hier ist stets das O.K. der Eltern erforderlich – dies am besten schriftlich und von beiden Elternteilen;
bei Innenaufnahmen von Gebäuden hat deren Besitzer einzuwilligen;
in allen Fällen ist die Erlaubnis vom eigentlichen Fotografen notwendig. Zur Verwendung von Profi-Passfotos lesen Sie den obigen Abschnitt.
Dabei kann die Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden, im Einzelfall auch gegen ein angemessenes Honorar.
Besonders beliebt ist auf Facebook das Veröffentlichen von Disko- oder Partyfotos, insbesondere Portraits oder Kleingruppenbilder. Hier wird häufig ein Einverständnis zur (privaten) Fotografie durch schlüssiges Verhalten wie etwa Lächeln oder In-die-Kamera-Schauen gegeben sein. Ein Einverständnis zur Veröffentlichung im Internet ist das aber noch lange nicht, wenn der Fotograf als solcher nicht durch seine Kleidung oder Auftreten als Journalist oder Webblogger zu erkennen ist.
Liegt keine Einwilligung vor, darf ein Foto nur ausnahmsweise veröffentlicht werden:
-
bei Personen und Ereignissen des Zeitgeschehens. Das sind häufig Prominente aus Politik, Wissenschaft, Königshäusern, Sport oder Show-Business. Eine Veröffentlichung von Schnappschüssen ist hier nur möglich, wenn diese im Zusammenhang mit einem Ereignis stehen (grundsätzlich BGH, Urteil vom 9.6.1965, 1 b ZR 126/63, NJW 1965 S. 2148). Gleichzeitig muss die Veröffentlichung des Bildes zwingend einem Informationsinteresse der Allgemeinheit dienen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8.5.1990, 6 W 62/90 ). Der konkrete Zusammenhang zum Ereignis muss sich nicht aus dem Bild selbst ergeben. Er kann auch durch eine Bildunterschrift oder eine entsprechende Erläuterung in einem Begleittext abgeleitet werden.
-
wenn eine abgebildete Person zwar erkennbar, aber lediglich Beiwerk ist (z.B. zur Landschaft) oder nur zufällig innerhalb einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit fotografiert wird (z.B. bei einer Sportveranstaltung im Zuschauerbereich; LG Oldenburg, Urteil vom 23.1.1986, 5 O 3667/85 ).
3.4. Was Sie zum Umgang mit Werbung wissen sollten
Grundsätzlich ist Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail nur zulässig, wenn Sie darin vorab ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Regel ist auch auf Nachrichten in sozialen Netzwerken übertragbar, sofern diese werbenden Charakter haben.
Wollen Sie als Unternehmer anderen Facebook-Nutzern werbende Direktnachrichten für eigene Produkte oder Dienstleistungen zusenden, benötigen Sie grundsätzlich dafür eine entsprechende Einwilligung oder Genehmigung des Empfängers. Andernfalls drohen Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
IV. Wer postet, der haftet
4.1. Bei Datenschutzverletzungen
Für die Zulässigkeit der bei Facebook eingestellten Einträge gelten grundsätzlich keine rechtlichen Besonderheiten – auch und gerade mit Blick auf den Datenschutz. Grundsätzlich hat jeder Mensch das aus der informellen Selbstbestimmung abgeleitete Recht, frei zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert (z.B. Name, Telefonnummer, Anschrift). Das Veröffentlichen solcher personenbezogenen Daten Dritter gegen deren Willen verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht.
Natürlich dürfen Sie bei Facebook nicht für jedermann sichtbar die private Telefonnummer eines Arbeitskollegen oder Nachbarn, dessen Gehalt, Gesundheitszustand oder seinen Wohnsitz veröffentlichen. Der Betroffene hat hier Unterlassungs- oder gar Schadensersatzansprüche.
Im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um Informationen der Privats- oder Intimsphäre handelt, sind meist auch Persönlichkeitsrechte berührt und verletzt (vgl. nächster Punkt). Auch hier droht Schadensersatz.
4.2. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Jede Art von Beleidigung, Diskreditierung oder die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen sind absolut tabu. Sie sind auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Praxis ist die Grenzziehung mitunter aber schwierig.
Sie haften für eigene unbedachte Äußerungen, durch die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt wird.
Sie verbreiten öffentlich völlig übertrieben über einen Arbeitskollegen bei Facebook, dass dieser
ohnehin ständig krank seiodergerne mal zu tief ins Glas schaue.
Sie haften aber auch für die Postings von Dritten.
Ein Dritter postet an Ihrer Facebook-Pinnwand beleidigende Inhalte oder obszöne Fotos von einem anderen. Werden Sie auf diesen Umstand hingewiesen, sind Sie als Inhaber einer Profilseite in der Pflicht. Sie müssen den betreffenden Inhalt umgehend entfernen, etwa das Bild oder die streitige Tatsachenbehauptung im Zweifel unverzüglich löschen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil für Google-Foren Grundsätze aufgestellt, wie man als Betreiber eines Forums auf Hinweise Dritter über unzulässige Inhalte anderer richtig reagieren muss (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, NJW 2012 S. 148). Diese Grundsätze der sogenannten
Forenhaftung
gelten auch für soziale Netzwerke und lassen sich auch auf Facebook-Nutzer übertragen. Wer also einen Facebook-Account unterhält, haftet für die durch Dritte über die Kommentar-Funktion
verbreiteten Inhalte unter seinem Blogtext. Konkret: Ab Kenntnis der Beleidigung muss der Blogger sie so schnell als möglich löschen.
4.3. Bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei Fotos
Nicht nur wenn Sie selbst fremde Fotos ohne Einwilligung des Rechteinhabers posten, haben Sie für eine mögliche Urheberrechtsverletzung einzustehen.
Auch wenn Dritte ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf Ihrer Pinnwand bei Facebook veröffentlichen (z.B. zeigt das Bild eine Badewanne mit gelber Badeente), kann das teuer werden. Hier müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. In Abschnitt VI erläutern wir Ihnen, was es damit auf sich hat und wie Sie sich gegen eine Abmahnung wehren können.
4.4. Wenn das Arbeitsrecht tangiert ist
Bevor Sie am Arbeitsplatz Ihren Facebook-Account öffnen und sich mit Ihren Freunden austauschen, sollten Sie sicher sein, dass Ihnen die private Internetnutzung auch tatsächlich erlaubt ist. Halten Sie sich unbedingt an die getroffene Abrede! Denn eine vertragswidrige Nutzung kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung nach sich ziehen – wenn auch in der Regel erst nach vorheriger Abmahnung. Bei einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung darf sie auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden (ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.2.2010, 7 Ca 5872/09 ).
Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob Ihnen als Arbeitnehmer wegen negativer Äußerungen über einen Kunden Ihres Arbeitgebers auf Facebook gekündigt werden darf.
Die Antwort hängt unter anderem davon ab, ob der Eintrag im öffentlichen oder über den sogenannten privaten Bereich
bei Facebook nur im Freundeskreis gepostet wurde. Grundsätzlich dürfen Sie davon ausgehen, dass in diesem Fall – ähnlich wie beim Gespräch im Kollegenkreis – die Äußerung nicht nach außen dringt und somit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
Eine schwangere Angestellte äußerte sich über einen wichtigen Kunden ihres Arbeitgebers auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negativ und bezeichnete ihn unter anderem als
Penner. Doch eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie erfordert einen besonders schweren Verstoß der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Dieser ist hier nicht erfüllt, denn bei der Äußerung handelt es sich nicht um eine öffentliche Diffamierung des Kunden, sondern um eine grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerung im privaten Bereich (VGH München, Beschluss vom 29.2.2012, 12 C 12.264 ).
Bestrebungen des Gesetzgebers, potenziellen zukünftigen Arbeitgebern zu untersagen, sich im Rahmen von sozialen Netzwerken über Bewerber oder Mitarbeiter zu informieren, sind derzeit noch nicht im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Außerdem erweist sich das in der Praxis als kaum nachprüfbar.
4.5. Wenn Partyalarm ausgelöst wird
Ein falscher Klick, der viel Geld kostet
Die Einladung zu einer ungewollten Massenparty ist inzwischen ein bekanntes Phänomen.
Gepostet wird ein Halloween-Treffen oder eine Geburtstagsparty. Ein simples Häkchen entscheidet, ob man wirklich nur seine Freunde einlädt. Denn wer versehentlich eine Einladung als
öffentlichkennzeichnet, macht sie für alle Facebook-Nutzer einsehbar. Da nützt es auch nichts, wenn der Fehler gleich korrigiert und die Einladung zurückgenommen wird. Das Netz verbreitet solche Nachrichten schnell, und bald steht die Netzgemeinde mit mehreren Dutzend bis mehreren Hundert ungebetenen Gästen in beschaulichen Wohngegenden.Die Polizei ist im Großeinsatz, denn unter den ungebetenen Gästen sind immer auch welche, die Ärger machen wollen und Eigentum Dritter beschädigen (z.B. werden Blumenbeete und Gartenzäune niedergetrampelt, Mülltonnen angezündet oder geparkte Pkw demoliert). Auch die anschließende Straßenreinigung gibt es nicht kostenlos.
Wer zahlt die Zeche?
So ein Polizeieinsatz kostet Geld und auch die Sachschäden summieren sich schnell. Dabei lassen sich die eigentlichen Randalierer häufig nicht ausmachen. Am Ende wird derzeit wohl der Steuerzahler zur Kasse gebeten. Denn die juristischen Grundlagen sind nicht eindeutig, sodass am Ende die Gerichte die Fragen klären werden.
-
Das Polizeirecht kennt zwar die Figur des sogenannten
Zweckveranlassers
, der haftet – bei einer Facebook-Party also der Einladende. Dem Veranlasser könnten zumindest (teilweise) die Kosten für den Polizeieinsatz in Rechnung gestellt werden. Dazu muss aber das jeweilige Landesrecht einen entsprechenden Gebührentatbestand kennen, nach dem ein Bürger zur Kasse gebeten werden darf. -
Der Zweckveranlasser verhält sich selbst zwar rechtmäßig, veranlasst aber durch sein Verhalten Dritte, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden. Er muss sich das rechtswidrige Verhalten Dritter zurechnen lassen, wenn es ihm gerade auf die Störung ankam, er sie in Kauf nahm oder sie objektiv betrachtet eine zwangsläufige Folge seines Handelns ist.
Daran mangelt es in der Regel. Denn die Initiatoren einer Facebook-Party haben in der Regel das Häkchen schlicht an der falschen Stelle gesetzt und nicht etwa bewusst zur Party öffentlich eingeladen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass umgehend versucht wird, den Fehler zu korrigieren und die Einladung zu widerrufen, die Party abzusagen. Eine
fahrlässige
Zweckveranlassung gibt es aber nicht, somit entfällt die Haftung.
In jedem Fall bleibt es neben einer möglichen Einstandspflicht des Einladenden immer bei einer Haftung des unmittelbaren Schädigers. Beide haften als sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Geschädigte kann sich den liquideren der beiden aussuchen. Sollte sich ein Geschädigter erfolgreich gegen den Veranstalter einer solchen Party durchsetzen, kommt in dem Fall auch noch ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlichen Verursacher in Betracht, sofern er denn konkret bekannt ist.
V. Was tun, wenn Dritte eine Rechtsverletzung begehen?
5.1. Erste Schritte zur Sicherung Ihrer Rechte
Sollten Sie sich durch irgendetwas oder irgendjemanden in Ihren eigenen Rechten betroffen fühlen, steht sowohl der Verursacher, grundsätzlich aber auch der Dienstbetreiber als Ansprechpartner zur Verfügung (z.B. sind Sie Opfer einer falschen Tatsachenbehauptung, werden Sie beleidigt oder private Bilder von Ihnen veröffentlicht).
Denken Sie in jedem Fall an die Beweissicherung! Denn Verstöße sind im Internet oft genauso schnell weg, wie sie gekommen sind! Fertigen Sie unbedingt sogenannte Screenshots
von den entsprechenden Kommentaren oder Bildern im Internet an. Mit der Druck
-Taste lässt sich die aktuelle Bildschirmausgabe in die Zwischenablage kopieren und mit einem einfachen Strg-V
oder rechte Maustaste und Einfügen
in jede mögliche Anwendung kopieren. Speichern Sie diese Datei auf Ihrem Rechner! Oder machen Sie echte Ausdrucke von den inkriminierten Internetseiten.
Bevor Sie sich allerdings an einen Anwalt wenden, können Sie im Einzelfall auch zunächst selbst versuchen, an den Verursacher heranzutreten. Das ist insbesondere in einfach gelagerten Fällen möglich und sinnvoll. Geben Sie dem Verursacher unter einer kurzen Fristsetzung von nur wenigen Tagen Gelegenheit, die Sache kostengünstig, also ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, aus der Welt zu schaffen.
Ein Urlaubsbild von Ihnen wird veröffentlicht, das Sie nicht bei Facebook im Internet haben wollen. Hier ist es sinnvoll, den Einsteller zunächst persönlich darum zu bitten, das Bild zu entfernen.
Um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, können Sie sich parallel auch an Facebook selbst wenden.
Aber auch wenn Dritte über Ihre Profilseite fremde Rechte verletzen (z.B. obszöne Bilder auf Ihrer Facebook-Pinnwand veröffentlichen), müssen Sie, wenn Sie nachweisbar Kenntnis davon erlangen, tätig werden. Sie sollten zunächst die Postings von Dritten auf Ihrer Pinnwand umgehend sperren oder die Kommentarfunktion einschränken. Weitere rechtliche Schritte bleiben Ihnen vorbehalten.
5.2. Veranlassen Sie eine Abmahnung
Reagiert der Verursacher auf Ihre Unterlassungs-Aufforderung nicht oder nicht angemessen, sollten Sie umgehend einen Anwalt Ihres Vertrauens einschalten. Beachten Sie dabei, dass eine einstweilige Verfügung nur innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von der Rechtsverletzung beantragt werden kann. Vorher ist in der Regel noch eine Abmahnung mit angemessener Fristsetzung notwendig.
Ist es für ein solches Eilverfahren zu spät, steht Ihnen auch eine Unterlassungsklage offen. Hier können – anders als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – mögliche Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche neben der bloßen Unterlassung gleichzeitig geltend gemacht werden.
5.3. Erstatten Sie Strafanzeige
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, wie beispielsweise einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung, bei schweren Beleidigungen oder Wettbewerbsverstößen, kann auch das Strafrecht weiterhelfen. Hier können Sie mittels Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Ihrer örtlichen Polizeidienststelle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den Verletzer einleiten.
In der Praxis müssen Sie häufig Strafanzeige stellen, um den eigentlichen Verursacher überhaupt herauszufinden. Betroffenen gegenüber teilen die Portalbetreiber meist nicht mit, welcher Nutzer sich hinter cyberbarbie73
oder FC-Kalle
verbirgt; den Strafermittlungsbehörden aber schon.
VI. Was tun, wenn Sie abgemahnt werden?
In der Regel werden Sie abgemahnt, weil Sie aus Sicht Ihres Gegenübers im Social Web etwas falsch gemacht haben (z.B. haben Sie unberechtigterweise Texte und Bilder übernommen). Die Abmahnung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Gelbe Karte
. Sie eröffnet dem Abgemahnten eine (zweite) Chance, sich angemessen im Rechtsverkehr zu verhalten, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Man räumt dem Täter
damit eine Möglichkeit ein, möglichen Streit außergerichtlich beizulegen.
Sie erhalten ein Schreiben, in dem Ihnen ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird und Sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer (vorformulierten) sogenannten
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungsowie häufig zur Übernahme der entstandenen Kosten aufgefordert werden. Strafbewehrt bedeutet dabei, dass im Wiederholungsfall eine saftige Vertragsstrafe fällig wird. Der BegriffAbmahnungmuss hierbei in solchen Schreiben gar nicht ausdrücklich vorkommen.
Flattert Ihnen eine Abmahnung ins Haus, sollten Sie nicht voreilig handeln. Unterschreiben Sie nichts und schreiben Sie auch dem Abmahnenden oder dessen Rechtsanwalt keinen Brief, in dem Sie erklären, das gerügte Verhalten in Zukunft nicht mehr vorzunehmen und/oder das persönliche Foto oder die Äußerung bereits gelöscht zu haben. Hiermit räumen Sie den Verstoß als solchen nur ein. Ein solches Schreiben mit bloßen Absichtserklärungen für die Zukunft hat juristisch keinerlei weitere Bedeutung.
Sie dürfen das Schreiben aber auch nicht völlig ignorieren. Hierdurch laufen Sie Gefahr, nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung zu kassieren
, wodurch der Ärger und die damit verbundenen Kosten nur unnötig steigen. In der Regel wird Ihnen eine Frist zum Tätigwerden gesetzt, die Sie durchaus bis zum Ende ausnutzen können.
Nehmen Sie sich Zeit für eine Rechtsberatung und kontaktieren Sie einen auf IT-Recht oder gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt oder nehmen Sie das Beratungsangebot der Verbraucherzentralen in Anspruch.
Wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können, lesen Sie im Beitrag Abgemahnt – was nun?
oder im informativen Frage-Antwort-Dialog von Smartlaw. Dort erfahren Sie,
-
was Sie tun müssen, falls Sie einlenken und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben wollen (z.B. müssen Sie sicherstellen, dass der gerügte Verstoß zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bereits im Internet nicht mehr abrufbar ist).
-
was zu tun ist, wenn Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren und juristisch in die Offensive gehen wollen. Sie können dann beispielsweise zunächst eine sogenannte Gegenabmahnung veranlassen. Hier wird die Gegenseite über die tatsächliche Sach- und Rechtslage aufgeklärt und ihr unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, von den angeblichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen Abstand zu nehmen.
Reagiert der ursprüngliche Abmahner hierauf nicht angemessen, können Sie eine sogenannten (negative) Feststellungsklage erheben. Haben Sie mit Ihrer Klage Erfolg, stellt das Gericht verbindlich fest, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Gleichzeitig kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, durch einen Rechtsanwalt eine sogenannte Schutzschrift bei dem zuständigen Gericht zu hinterlegen. Darin legen Sie dar, aus welchem Grund der vorgeworfene Rechtsverstoß nicht zutrifft. Vorteil für Sie als abgemahnte Person: Beantragt der Abmahner eine einstweilige Verfügung, muss das Gericht Sie vor Erlass seiner Entscheidung informieren. Eine solche Schutzschrift ist allerdings nur ein halbes Jahr gültig, danach verliert sie ihre Wirkung.
VII. Wie Ihre Mitgliedschaft endet
7.1. Wenn Sie Ihren Account deaktivieren oder löschen
Ihre Mitgliedschaft bei Facebook kann beendet werden. Denn zwischen dem Anbieter eines sozialen Netzwerkes und den Nutzern besteht ein Nutzungsvertrag, der grundsätzlich auch von beiden Seiten gekündigt werden kann.
Die Anleitung zur Aufkündigung eines Facebook-Accounts finden Sie im Hilfebereich der Facebook-Internetseiten unter Account
bzw. Profil löschen
. Facebook unterscheidet hierbei zwischen
-
der bloßen Deaktivierung eines Profils. Danach wird das Nutzerkonto lediglich stillgelegt, aber nicht gelöscht. Vorhandene Einträge sind dann nicht mehr für jedermann erreichbar und auffindbar (z.B. tauchen sie in der Suche nicht mehr auf). Aktivieren Sie Ihr Konto später wieder, stehen alle alten Informationen, Daten und Bilder wieder bereit; und
-
der tatsächlichen Löschung eines Profils. Hier werden alle Einträge (angeblich) faktisch und unwiderruflich gelöscht. Ob das in der Praxis aber so gehandhabt wird, ist nicht klar. Denn es liegen Erfahrungen vor, dass bei späterem Wiedereinstieg des Nutzers – der laut Facebook unter diesem Profilnamen nicht mehr möglich sein soll – alte Informationen, Daten und Bilder wieder aufgetaucht sind.
Nach geltendem Datenschutzrecht haben Sie gegenüber Facebook einen Auskunftsanspruch. Sie können erfragen, welche personenbezogenen Daten von Ihnen gespeichert sind und wie diese verarbeitet wurden (§ 34 BDSG). Außerdem können Sie die endgültige Löschung dieser Daten verlangen (§ 35 BDSG).
7.2. Wenn der Netzwerk-Anbieter Ihren Account aufkündigt
Facebook darf Ihre Mitgliedschaft kündigen, wenn Sie als Nutzer nachweisbar und nachhaltig gegen die virtuelle Hausordnung
verstoßen.
Ein Nutzer postet regelmäßig menschenverachtende Parolen oder nimmt zu Kindern unsittlich Kontakt auf. In diesen Fällen folgt dem Hausverbot in der Regel auch eine Strafanzeige.
In den Nutzungsbedingungen regelt der Anbieter, was erlaubt ist und was nicht. Inwieweit diese Klauseln einer rechtlichen Prüfung standhalten, ist mitunter fraglich.
7.3. Wenn der Nutzer stirbt
Die Angehörigen müssen sich um das digitale Erbe kümmern
Viele Angehörige und Freunde hängen an den Profileinträgen ihrer Lieben, andere möchten die virtuellen Spuren lieber gelöscht wissen. Da es für den Umgang mit Nutzer-Profilen keine allgemeingültige Regelung gibt und die wenigsten Verstorbenen hierzu Angaben in ihrem Testament gemacht haben dürften, ist es die Entscheidung der Hinterbliebenen, wie mit gespeicherten Daten und Fotos umgegangen werden soll.
Denn als Erbe treten Sie in die Rechtsbeziehungen ein, die der verstorbene Nutzer mit dem Anbieter des sozialen Netzwerkes hatte. So müssen Sie beispielsweise einen kostenpflichtigen Dienst auch bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bezahlen. Die Handlungsanleitung für das Vorgehen im Todesfall finden Sie auf der Homepage von Facebook.
Beachten Sie: Facebook gibt niemandem, auch den Erben oder Angehörigen nicht, die Zugangsdaten zu einem Konto. Das wird mit dem Schutz der Privatsphäre eines Verstorbenen
begründet. Ob das rechtlich zulässig ist, werden die Gerichte klären müssen.
Als Nutzer sollten Sie deshalb Ihren Erben Ihre Zugangsdaten und Passwörter überlassen (z.B. in Rahmen einer letztwilligen Verfügung). Das erleichtert das Vorgehen.
Der Account des Verstorbenen wird in Gedenkmodus gesetzt
Facebook hat mittlerweile eine entsprechende Funktion eingerichtet. Informieren Sie sich darüber auf den Hilfeseiten des sozialen Netzwerkes.
Folge: Ist ein Konto in den Gedenkmodus versetzt, wird das Profil nicht mehr im Vorschläge
-Abschnitt der Startseite angezeigt. Alle bisherigen Inhalte werden eingefroren und können nicht mehr bearbeitet werden. Ausnahme: Bestätigte Freunde und Familienmitglieder können das Profil bzw. die Chronik einsehen oder in der Suche finden. Sie können weiterhin Gedenk- bzw. Kondolenzbeiträge hinterlassen.
Das Konto des Verstorbenen soll endgültig entfernt werden
Als Erbe können Sie auch die Entfernung des Accounts des verstorbenen Nutzers bei Facebook beantragen. Meist reicht die Vorlage der Sterbeurkunde, um Änderungen vornehmen zu lassen. Bei Anbietern mit Sitz im Ausland müssen Sie darüber hinaus mitunter auch eine Übersetzung oder weitere Dokumente vorlegen.