Abgemahnt – was nun?
Flattert eine Abmahnung ins Haus, wird Ihnen vorgeworfen, ein Schutzrecht eines Dritten verletzt zu haben. Aber immer wieder treten Fälle auf, in denen Betrüger einfach Abmahnungen verschicken, um Geld zu machen. Viele zahlen dann aus Angst. Das muss nicht sein! Gut zu wissen ist daher, wie eine korrekte Abmahnung aussieht und wie Sie darauf richtig reagieren.
I. Wenn Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert
Unkenntnis schützt vor Abmahnung nicht
Musik, aber auch Fotos, Videos, Bücher und andere Texte sowie Markenzeichen (z.B. Firmenlogos, Slogans) sind über das Internet jederzeit und leicht zu finden. Nicht selten aber gibt es hinterher Post vom Anwalt, wenn solche Dateien einfach so
– also ohne die erforderliche Genehmigung des Rechteinhabers – kopiert und verwendet werden. Abmahnungen gegen Privatpersonen sind bei Urheberrechtsverletzungen besonders häufig.
Sie laden sich illegal Musik, Hörbücher, E-Books, Filme, Spiele oder Bilder aus dem Internet herunter.
Sie verwenden einen illegalen Streaming-Service, um sich Filme anzuschauen. Hierbei laden sie keine bestimmte Datei auf Ihren Computer herunter, sondern empfangen einen kontinuierlichen Datenstrom zur laufenden Wiedergabe. Diese Daten werden nur
flüchtigauf Ihrem Rechner gespeichert – in der Regel ohne eine direkte Zugriffsmöglichkeit außerhalb der Wiedergabe selbst.Für ein Sommerfest Ihres Musikvereins scannen Sie einen Ausschnitt aus einer Landkarte ein und stellen den Lageplan auf der Homepage des Vereins ein.
Sie bebildern die Anfahrtsskizze zu Ihrem (Laden-)Lokal mit einem Ausschnitt aus einem gewerblich veröffentlichten Stadtplan.
Sie verwenden für ein Gebrauchtwaren-Angebot bei eBay unbefugt ein Originalfoto des Produkts, das Logo oder Werbemittel des Herstellers oder begehen eine andere Markenrechtsverletzung.
Sie verschönern Ihren Blog oder Ihre Homepage mit Bildern, die von anderen Personen ins Web gestellt wurden.
Sie erfassen das aktuelle Buch Ihres Lesekreises elektronisch und posten es zum freien Download auf der Internetseite der Gruppe.
Mit einer Abmahnung müssen Sie insbesondere auch dann rechnen, wenn Sie
gewerblich
im Internet unterwegs sind.
Sie verletzen die sogenannte
Impressumspflichtim Medienrecht (z.B. wird im Impressum Ihrer Homepage der Vorname nur abgekürzt, statt der Hausadresse nur ein Postfach genannt oder das Impressum fehlt gänzlich).Sie informieren beispielsweise als eBay-Powerseller, Amazon-Marketplace-Verkäufer oder sonstiger Onlinehändler Kunden nicht ausreichend über Widerrufsrechte, Fristen oder die Rückgabeabwicklung des Geschäfts gemäß der BGB-Informationspflichtenverordnung.
Sie begehen eine Wettbewerbsrechtsverletzung (z.B. vermieten Sie eine Ferienwohnung und weisen nicht darauf hin, dass die Endreinigung extra kostet, oder Sie verstoßen gegen die Preisangabenverordnung).
Sie verstoßen gegen Werberegeln (z.B. durch unrichtige Darstellungen besonderer Leistungen, unzulässige vergleichende Werbung oder gar Verunglimpfung von Mitbewerbern).
Sie missachten Beschränkungen hinsichtlich Ihrer Produkte, die sich beispielsweise aus dem Jugendschutz oder der Buchpreisbindung ergeben.
Besser nicht ohne Rechtsrat!
Auch wenn Sie aufgrund der nachfolgenden Ausführungen bestens informiert sind, was auf Sie zukommen kann: Konsultieren Sie auf alle Fälle einen Anwalt (z.B. einen auf Urheber-, Marken- oder IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt) oder nehmen Sie das Beratungsangebot der Verbraucherzentralen in Anspruch, wenn Sie abgemahnt wurden.
Reagieren Sie nicht voreilig und unterschreiben Sie nichts, sondern nehmen Sie sich Zeit für eine Rechtsberatung. Achten Sie dabei aber auf die Fristen, die die Abmahnung enthält. Bewahren Sie deshalb den Umschlag auf, mit dem Sie die Abmahnung bekommen haben. So können Sie die Frist nachweisen. Oder speichern und drucken Sie die E-Mail aus, die die Abmahnung enthielt.
Streitigkeit in der Regel nicht rechtsschutzversichert
Vorweg klargestellt: Es ist keinesfalls sinnvoll, noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, wenn Sie eine Abmahnung bereits erhalten haben. Erstens fallen vor Versicherungsbeginn bereits eingetretene Probleme ohnehin nicht unter den Schutz. Zweitens enthalten die meisten Neuverträge zusätzlich noch eine Karenzfrist von drei bis sechs Monaten.
Darüber hinaus gilt:
-
Rechtsverstöße von Privatpersonen aus dem Bereich des Wettbewerbs-, Marken oder Urheberrechts sind grundsätzlich in allen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Die illegale Nutzung von Tauschbörsen (sogenanntes
Filesharing
), aber auch andere Rechtsverstöße im Bereich des Urheberrechts (z.B. die unberechtigte Nutzung von Stadtplänen, Bildern oder Texten).Gegen Abmahnungen aus dem Bereich
Urheberrechtsverletzung
kann man sich also nicht versichern. Es mag zugunsten langjähriger,guter
Versicherungskunden vorkommen, dass eine Erstberatung bis zu einem bestimmten Deckungsbetrag (häufig ca. 190,00 €) genehmigt wird. Aber dies stellt eine reine Kulanzleistung dar und deckt die tatsächlichen Kosten auch nicht ab. -
Beim E-Commerce (z.B. wenn Sie mehr als nur gelegentlich im Internet als Verkäufer auftreten) sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung prüfen. Denn hier ist es schnell passiert, dass die Versicherung die Deckung unter Hinweis auf eine gewerbegleiche Stellung ablehnt.
Für den Gelegenheitskäufer sind Online-Geschäfte als vertragsrechtliche Ansprüche häufig im normalen Privatrechtsschutz enthalten (z.B. bestellen Sie Ware in einem Onlineshop und der Verkäufer liefert nicht). Auf jeden Fall ist – möglichst vorab – eine verbindliche, schriftliche Deckungszusage der Versicherung erforderlich, um die Sie sich formlos selbst kümmern können. Natürlich kann dies auch Ihr Anwalt erledigen, er darf dies aber dann auch in Rechnung stellen.
II. Um was geht es bei einer Abmahnung?
2.1. Der Vorwurf lautet: (vermeintliche) Verletzung eines Schutzrechts
Der Verstoß ist verschuldensunabhängig
Es ist also bedeutungslos, ob Sie absichtlich oder unabsichtlich ein Schutzrecht Dritter verletzt haben (z.B. eines Komponisten, eines Verlages oder eines Fotografen). Ob der Vorwurf tatsächlich berechtigt ist, ist für den Erlass einer Abmahnung im ersten Schritt ebenfalls nicht bedeutsam. Dies wird erst im Streitfall geprüft.
Sie verletzen das Urheberrecht nicht, wenn Sie entgegen der Anschuldigung in der Abmahnung die erforderliche Abdruckgenehmigung für einen Auszug aus einem Stadtplan vorlegen können.
Unwissenheit schützt Sie nicht davor, abgemahnt zu werden. Zudem ist es nicht erforderlich, dass Sie Wiederholungstäter
sind: Eine Abmahnung darf bereits nach dem ersten Verstoß ausgesprochen werden.
Was mit der Abmahnung von Ihnen verlangt wird
Erhalten Sie eine Abmahnung, wird von Ihnen in der Regel mehreres gleichzeitig verlangt:
-
die sofortige Unterlassung der (vermeintlichen) Rechtsverletzung sowie der Ausschluss ihrer Wiederholung für die Zukunft. Dies kann durchaus auch aktive Maßnahmen Ihrerseits erfordern, beispielsweise Ihren Rechner von Tauschbörsensoftware zu befreien, damit gegebenenfalls nicht ohne Ihr Wissen der Upload/Tausch im Hintergrund weiterläuft;
-
die Beseitigung der Rechtsverletzung, gegebenenfalls auch die Vernichtung oder Herausgabe bestimmter Unterlagen oder Werke (z.B. ist das rechtswidrig verwendete Originalfoto des Herstellers aus dem eBay-Angebot zu entfernen);
-
Schadens- und Kostenersatz;
Der geschädigte Verlag macht pauschal 300,00 € als Ersatz für entgangenen Gewinn geltend. Hinzu kommen – oft ebenfalls pauschaliert – die gesetzlichen Anwaltskosten, gegebenenfalls auch Kosten für erforderliche Auskünfte.
-
Auskunft, beispielsweise über die Herkunft des fraglichen Werks und die weiteren Verbreitungswege (z.B.: Wo haben Sie das Werk noch zugänglich gemacht?).
2.2. Wenn es nicht bei einer Abmahnung bleibt
Sie erhalten eine Folgeabmahnung
Eine Folgeabmahnung ist eine erneute Abmahnung, beispielsweise in dem Fall, dass noch ein weiterer Urheberrechtsverstoß bei einer Tauschbörse bekannt wird. Ob hier wirklich zwei verschiedene Sachverhalte vorliegen oder in Wahrheit derselbe Verstoß unzulässigerweise doppelt geahndet wird, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Das kann in der Regel nur ein Experte prüfen und beantworten.
Ein Upload desselben Musikstücks auf zwei verschiedene Tauschbörsen erhöht zwar die Anzahl der möglichen Abrufer und damit den theoretischen Schaden. Es betrifft aber dennoch dasselbe Werk, weshalb die abzugebende Unterlassungserklärung für beide Fälle gilt. Hier sollte man sich deshalb auf keinen Fall die Kosten der zusätzlichen Abmahnung in voller Höhe auferlegen lassen.
Sie erhalten mehrere Abmahnungen gleichzeitig
Gelegentlich werden Sie von mehreren Seiten abgemahnt. Die Rechtslage bei solcher Miturheberschaft ist kompliziert, da oftmals gar nicht klar vorgetragen wird, wer welche Rechte an dem Lied, Video, Bild oder einer Marke geltend machen darf.
Sie werden als eBay-Powerseller von mehreren Mitbewerbern abgemahnt, weil Sie Ihr Angebot mit Originalfotos der Hersteller bebildern.
Sie werden von einem Notenverlag, dem Komponisten und dem Arrangeur einer bestimmten Liedfassung abgemahnt. Hier ist unklar, bei wem welches Recht liegt, da die Rechte beispielsweise insgesamt beim Verlag liegen können.
Eine Unterlassungserklärung kann nur verlangen, wer die Verletzung
nachweist. Die Beweislast liegt hier beim Anspruchsteller, also beim Inhaber der Rechte.
Sie sollten aber auf alle Abmahnungen reagieren, und zwar in der Reihenfolge ihres Eingangs. Haben Sie bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist die Wiederholungsgefahr beseitigt, und Sie brauchen keine weitere zu erklären. Vorausgesetzt allerdings, die Unterlassungserklärung betrifft denselben Sachverhalt und weist eine angemessene Vertragsstrafe auf. Informieren Sie den Zweitabmahner darüber und schicken Sie ihm eine Kopie der ersten Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung.
Der Rechteinhaber verschickt mehrere Abmahnungen gleichzeitig
Von dem Fall, dass Sie Adressat mehrerer Abmahnungen werden, ist der Fall der ungerechtfertigten Mehrfachabmahnung zu unterscheiden. Hier schickt ein Rechteinhaber systematisch identische Abmahnungen los. Das ist in der Regel rechtsmissbräuchlich.
Steht nicht das Wettbewerbsinteresse, sondern das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, handelt der Abmahnende rechtswidrig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er innerhalb sehr kurzer Zeit fast 100 Anbieter anschreibt und abmahnt (OLG Hamm, Urteile vom 3.5.2011, I-4 U 9/11, NJW-RR 2011 S. 1261 sowie vom 28.7.2011, I-4 U 55/11).
Folge: Sie müssen weder die Kosten der Abmahnung noch die geltend gemachten Anwalts- und Verfahrenskosten bezahlen noch die Unterlassungsansprüche erfüllen.
Ob ein solcher Fall gegeben ist, bedarf der professionellen Prüfung durch einen Anwalt. In keinem Fall darf man hiervon ausgehen, nur weil mehrere Betroffene existieren. Dies ist insbesondere im Fall von Tauschbörsen ohnehin eher die Regel als die Ausnahme.
III. Wie sieht eine korrekte Abmahnung aus?
3.1. Das gilt für Form und Inhalt
Schriftform erforderlich?
Im Grundsatz gilt: Abmahnschreiben ergehen zwar in der Regel schriftlich – allein schon aus Beweisgründen. Doch eine Abmahnung muss Ihnen nicht per Post ins Haus flattern.
Papierform
ist nicht vorgeschrieben. Auch eine Zustellung per E-Mail oder Fax dürfen Sie nicht einfach ignorieren.
Werden Sie telefonisch abgemahnt und insbesondere zu Zahlungen aufgefordert, ist größte Vorsicht geboten. Dahinter stecken häufig unseriöse Geschäftspraktiken. Bezahlen Sie auf keinen Fall ungeprüft die geforderten Summen und unterschreiben Sie nichts.
Vom Abmahnschreiben ist die geforderte Unterlassungserklärung zu unterscheiden, die Ihr Part ist. Hierfür ist Schriftform vorgeschrieben (§ 781 BGB). Der hand- oder maschinengeschriebene Text muss also von Ihnen eigenhändig unterzeichnet werden. Die Erklärung wäre beispielsweise als E-Mail ungültig. Dies gilt auch für sonstige Anerkenntniserklärungen (z.B. über die Kosten).
Wer kann Absender einer Abmahnung sein?
Für Abmahnungen besteht kein Anwaltszwang, das heißt, ein zugelassener Rechtsanwalt ist als Abmahner nicht erforderlich. Eine Firma darf selbst abmahnen (z.B. durch die hauseigene Rechtsabteilung eines großen Musikkonzerns). In diesen Fällen darf die Firma aber natürlich keine Rechtsanwaltskosten zusätzlich auf die Rechnung setzen.
Sofern ein Rechtsanwalt beauftragt wurde, muss dieser über eine entsprechende Vollmacht verfügen. Diese kann mündlich erteilt werden. Es ist aber Ihr gutes Recht, einen schriftlichen Nachweis zu verlangen, insbesondere wenn Zahlungen über das anwaltliche Anderkonto erfolgen sollen.
In der Rechtsprechung wird teilweise die Meinung vertreten, dass die Abmahnung ohne Vorlage der Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden kann (§ 174 BGB). Dies ist allerdings umstritten. Deshalb sollte eine fehlende Vollmacht nicht Ihr einziges Argument sein, die Abmahnung anzugreifen.
Wer ist der Adressat der Abmahnung?
Der Anschlussinhaber
Die Frage, ob im Zweifel immer der Anschlussinhaber für über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverstöße haftet, hat der BGH inzwischen verneint. Der Inhaber kann sehr wohl haftungsfrei werden, wenn er die eigene Verursachung ausschließen kann (z.B. infolge Urlaubsabwesenheit; BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08, NJW 2010 S. 2061) und die üblicherweise zumutbaren, auch von Laien einstellbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen hat (z.B. Verschlüsselung). Dabei kann nach neuester Rechtsprechung auch der ab Werk voreingestellte Code eines Routers ausreichen, wenn er individuell und nur dem Inhaber bekannt ist (z.B. über die Gerätedokumentation; AG Hamburg, Urteil vom 9.1.2015, 36 a C 40/14 ).
Problematisch ist, dass Router ab Werk häufig mit einem Standardcode wie 12345
codiert sind. Prüfen Sie daher immer, ob sowohl Ihr Gerät selbst als auch das eingerichtete Netzwerk mit einem individuellen Code geschützt sind. Fertigen Sie hiervon nach Möglichkeit Screenshots an.
Eltern als Anschlussinhaber
Eltern als Anschlussinhaber trifft ferner die Pflicht, ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen zu belehren und die Teilnahme beziehungsweise Nutzung illegaler Quellen klar zu verbieten. Darüber hinaus fortlaufend die Nutzung zu überwachen, einzelne Seiten zu sperren oder den Zugang vorsichtshalber gleich ganz zu sperren, ist aber nicht geschuldet.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn bereits Grund zu der Annahme besteht, dass ausgesprochene Verbote missachtet werden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, NJW 2013 S. 1441).
Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern, die den Anschluss mitbenutzen, gilt dies auch: Erst, wenn ein Verdacht aufkommt, müssen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Ein durchgängiges Über-die-Schulter-Schauen
von Beginn an ist aber unzumutbar (BGH, Urteil vom 8.1.2014, I ZR 169/12 ).
Minderjährige
Ob Minderjährige direkt herangezogen werden dürfen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist rechtlich umstritten. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass man ab einem gewissen Alter Ihre Sprösslinge sehr wohl als unterlassungsfähig
einstufen kann. Denn es wird beispielsweise als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Filesharing verboten ist. Daher besteht auch bei Minderjährigen durchaus ein Haftungsgrund (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2006, 5 U 161/05, MMR 2007 S. 533).
Ob eine solche Annahme auch beim Streaming gemacht werden kann, bleibt abzuwarten. Hier kommt es maßgeblich auf die erkennbare Rechtswidrigkeit der jeweils genutzten Quelle an – ein pauschales Das weiß man doch!
kann hier kaum unterstellt werden.
Darüber hinaus ist eine Unterlassungserklärung, die von einem minderjährigen Onlinehändler abgegeben wird, unwirksam. Zwar ist ein 17-Jähriger, der den Handel mit Genehmigung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts betreibt, im Rahmen dieses Geschäftes beschränkt geschäftsfähig. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gehört jedoch nicht zum konkreten Erwerbsgeschäft und prägt nicht den Onlinehandel (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2014, 2 a O 58/13 ).
Der Unterschied liegt darin, dass Tauschbörsen als verboten bekannt sind. Hingegen sind die Feinheiten und auch Risiken des Onlinehandels allgemein weniger bekannt und diesbezügliche Erklärungen des Minderjährigen nicht von der erforderlichen elterlichen Betriebserlaubnis
umfasst.
Was muss eine Abmahnung beinhalten?
Die Rechtsverletzung ist konkret zu beschreiben. Als abgemahnte Person müssen Sie den Vorwurf nachvollziehen können (z.B. sind Ort, Zeit, Umfang und Inhalt der Verfehlung
zu nennen). Inzwischen ist allerdings nicht mehr unbedingt üblich, beispielsweise das konkrete Tauschnetzwerk zu benennen.
Die verletzte Norm sollte ebenfalls zitiert werden. Fehlt dies, macht das die Abmahnung aber nicht unwirksam.
Das Schreiben enthält ferner die Aufforderung zur Unterlassung der Rechtsverletzung sowie zur Abgabe einer (vorformulierten) strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung, die in der Regel als Anlage angefügt wird.
Strafbewehrt
bedeutet dabei, dass im Wiederholungsfall eine saftige Vertragsstrafe fällig wird. Diese kann bereits der Höhe nach bestimmt sein.
Ferner ist es mittlerweile üblich, dass Angaben zu den genutzten technischen Ermittlungsverfahren, deren Ergebnisprotokolle und häufig auch Kopien von Gerichtsurteilen oder Auskunftsbeschlüssen gegenüber dem jeweiligen Internet-Provider mitgeliefert werden.
Außerdem muss das Schreiben eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung enthalten. Diese Frist hat
angemessen
zu sein. Konkret heißt das ein bis zwei Wochen, bei Dringlichkeit auch kürzer. Zu kurz ist eine Frist (z.B. von wenigen Stunden), wenn der Abgemahnte keine Zeit hat, zu reagieren und/oder Rechtsrat einzuholen. Eine zu kurze Frist macht die Abmahnung aber nicht unwirksam, sondern es tritt eine angemessene
Frist an die Stelle der zu kurzen. Was angemessen
ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
Zudem sind weitere rechtliche Schritte anzudrohen, wenn die gesetzte Frist erfolglos verstreicht. Fehlt die Drohung, hat der Abmahner offensichtlich keinen Grund, abzumahnen. Dennoch sollten Sie den Vorgang allein deswegen nicht ignorieren.
Schließlich darf der Hinweis nicht fehlen, dass der Abgemahnte, das heißt Sie, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen hat.
3.2. Können Sie von typischen Fehlern profitieren?
Ein Abmahnschreiben einfach als falsch
– sei es formell oder in der Sache selbst – liegen zu lassen, birgt große Risiken. Häufig ist es allerdings so, dass die geforderten Unterlassungserklärungen zu weitreichend formuliert sind. Das betrifft teilweise den Umfang der geschützten Rechte und Werke, teilweise werden auch Kosten- oder andere Verpflichtungen in die Unterlassungserklärung aufgenommen. Dies ist grundsätzlich unzulässig.
Gelegentlich weist auch die Argumentation zur Sache Lücken auf. Eine vage oder unklare Schilderung der technischen Verstoßermittlung kann auf eine brüchige Beweislage hindeuten. Generell sind solche Schwachpunkte aber weder offensichtlich
noch erlauben sie es, die Abmahnung zu ignorieren. In der Praxis sollte eine Abmahnung stets rechtskundig geprüft werden.
3.3. Was tun bei Verdacht einer betrügerischen Abmahnung?
Immer wieder treten Fälle auf, in denen Betrüger völlig aus der Luft gegriffene Sachverhalte massenhaft zur Abmahnung bringen, um Geld zu machen (z.B. wegen angeblicher illegaler Musik-Downloads oder erotischer Titel). Dies geschieht häufig per E-Mail.
Anzeichen für eine gefälschte Abmahnung sind beispielsweise, dass die im Briefkopf angegebene Adresse gar nicht existiert oder die genannte Telefonnummer tot ist. Außerdem werden vergleichsweise geringe Forderungen gestellt (z.B. Gebühren in Höhe von 50,00 € bis 100,00 €). Meist bleiben auch der vorgeworfene Sachverhalt wie auch die Rechtsinhaberschaft im Unklaren.
Daneben machen aber auch Fälle Schlagzeilen, denen zunächst ein durchaus realer Vorgang zugrunde liegt, sich aber erst im Laufe des Verfahrens die rechtlichen und tatsächlichen Fragezeichen in den angeblichen Forderungen zeigen.
Im Fall
RedTubewurde Ende 2013 das Schwarzsehen von Erotikclips bei zahlreichen Privatleuten abgemahnt, obwohl weder die technischen Ermittlungen noch die Anspruchsinhaberschaft einer genauen Prüfung standhielten. Wer aber frühzeitig gezahlt hatte, musste nun seinem Geld hinterherlaufen.
In solchen Fällen empfiehlt sich als Erstes ein Anruf bei der örtlichen Verbraucherzentrale und/oder der Polizei, um Anzeige zu erstatten – gegebenenfalls gegen unbekannt. Auch ein schlichtes Googeln
der abmahnenden Kanzlei oder des Anspruchstellers kann bereits Hinweise auf eine möglicherweise unseriöse Abmahnwelle ergeben.
IV. Wie können Sie auf eine Abmahnung reagieren?
Smartlaw bietet Ihnen mit dem Frage-Antwort-Dialog Abmahnung – was tun?
praktische Tipps und Hinweise zum Vorgehen bei Abmahnungen. Hier finden Sie zahlreiche Antwortschreiben um sinnvoll und zügig auf etwaige Forderungen zu reagieren.
4.1. Sie tun gar nichts
Das ist jedoch die schlechteste Lösung von allen. Denn sie hat mehrere Nachteile: Der Abmahner kann Sie jederzeit verklagen (z.B. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes). Unter Umständen werden Sie dann zunächst nicht einmal angehört und können sich nicht verteidigen.
Außerdem ist Ihr Kostenrisiko groß. Denn bereits mit dem Tätigwerden des Abmahners fallen Kosten an. Gewinnt er am Ende den Prozess, kann das für Sie (sehr) teuer werden. Dies insbesondere deshalb, weil die Streitwerte und Gebührensätze in der außergerichtlichen Abmahnung häufig vom Anwalt des Rechteinhabers relativ niedrig angesetzt werden. Gerichtlich wird in der Regel der volle Rahmen ausgeschöpft.
4.2. Sie lenken ein
Sie unterschreiben die (vorgefertigte) Unterlassungserklärung ungeprüft
Ihr großer Vorteil: Die Sache ist damit erst einmal vom Tisch, und Sie können nicht verklagt werden. Das empfiehlt sich, wenn es Ihnen nicht wichtig ist, das abgemahnte Verhalten fortzusetzen (z.B. ersetzen Sie die Kopie des Stadtplans auf Ihrer Website durch eine handschriftliche Anfahrtsskizze).
Nachteile: Die Kosten der Abmahnung sind meist ungerechtfertigt hoch. Allerdings dürfen die Kosten gegenüber Verbrauchern ohne gewerblichen Zusammenhang höchstens rund 150,00 € betragen.
Außerdem lauern mitunter juristische Fallstricke in Knebelverträgen
. Es drohen hohe Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche, wenn die abgemahnte Rechtsverletzung andauert oder Sie sie fortsetzen (z.B. ändern Sie nach Ihrer Unterschrift die beanstandete Website nicht). Letztlich liegt die Geltungsdauer einer solchen Erklärung bei 30 Jahren. Sie verpflichten sich also überaus langfristig.
Sie geben eine modifizierte Unterlassungserklärung ab
Hier wird der vorformulierte Text der Unterlassungserklärung, der üblicherweise dem Abmahnschreiben als Anlage angehängt ist, abgeändert.
Die Formulierung
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlichwird in die Unterlassungserklärung eingefügt.Ihr Anwalt streicht sämtliche Klauseln, mit denen Sie sich verpflichten, Schadensersatz oder Anwaltskosten zu ersetzen.
Die Höhe der Vertragsstrafe wird abgeändert, üblicherweise nach dem sogenannten
Hamburger Brauch. Damit verpflichtet sich der Abgemahnte, im Wiederholungsfall eine vom Abmahner frei zu bestimmende Summe als Vertragsstrafe zu zahlen. Dabei verhindert die Vorschrift des § 315 BGB, dass die Vertragsstrafe unermesslich hoch wird. Der Betrag kann nämlich gerichtlich überprüft werden. Vorteil: In einem solchen Verfahren wird in der Regel ein geringerer Streitwert angesetzt, als wenn dieser von vornherein auf eine hohe Summe festgelegt ist. Folge: Das Kostenrisiko sinkt.
Die modifizierte Unterlassungserklärung ist in keinem Fall ein Wundermittel
und wird mittlerweile in vielen Abmahnungen von vornherein als Lösung abgelehnt. Mit einfachen Streichungen oder Textbausteinen aus dem Internet ist es nicht getan. Sofern Sie diesen Weg beschreiten wollen, ist unbedingt der Gang zum Anwalt zu empfehlen.
Sie können es trotz Unterlassungserklärung nicht lassen
Vorsicht: Richtig teuer wird es, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, das Schutzrecht aber neuerlich verletzen. Hier wird eine saftige Vertragsstrafe fällig – oder es droht eine weitere Abmahnung mit höherer Strafe, die durch die Wiederholungsgefahr begründet wird. Auch eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung kann gegen Sie erwirkt werden.
4.3. Sie gehen juristisch in die Offensive
Sie beauftragen einen Anwalt, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen oder bei Gericht eine (negative) Feststellungsklage zu erheben. Vorteil: Hat die Klage Erfolg, steht schwarz auf weiß fest, dass die Abmahnung unberechtigt war. Dagegen spricht allerdings ein hohes Kostenrisiko. Denn der Rechtsstreit kann durch die Instanzen gehen.
Alternativ oder zusätzlich kann der Anwalt auch eine sogenannte
Schutzschrift
bei Gericht hinterlegen. Darin legen Sie dar, aus welchem Grund der vorgeworfene Rechtsverstoß nicht zutrifft. Vorteil für Sie als abgemahnte Person: Beantragt der Abmahner einstweiligen Rechtsschutz, liegen dem Gericht bereits bei Antragstellung auch Ihre Argumente schriftlich vor.
Problematisch ist dabei jedoch, dass die Schutzschrift kein gesetzlich verankertes Mittel ist und für die Gerichte keine Pflicht zur Beachtung besteht. Außerdem muss sie beim zuständigen
Gericht hinterlegt werden, andernfalls bleibt sie ohnehin unberücksichtigt.
Im Rahmen der Gesetzesänderungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 (sogenanntes Anti-Abzock-Gesetz
) wurde die Rechtslage hier verbraucherfreundlicher: Anders als früher können einstweilige Verfügungen wegen Rechtsverletzungen im Internet durch Verbraucher jetzt ausschließlich am Wohnsitzgericht beantragt werden (§ 104a UrhG). Eine Hinterlegung ist somit nun nur noch an einem Gericht nötig bzw. sinnvoll.
Beachten Sie aber, dass dies nach wohl herrschender Auffassung der Rechtsprechung nicht für Altfälle gilt. Stammt Ihr Fall also noch aus der Zeit vor dem 9.10.2013, gilt der sogenannte
fliegende Gerichtsstand
weiter, d.h., der Gegner kann sich für die Hinterlegung der Schutzschrift das ihm ortsnächste oder anderweitig bevorzugte Gericht aussuchen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.1.2014, 5 W 93/13 ).
V. Das Kostenrisiko einer Abmahnung
Die Abmahngebühren sind gesetzlich geregelt
Die Höhe ist grundsätzlich begrenzt
§ 12 UWG bestimmt grundsätzlich, dass die erforderlichen Kosten der Abmahnung zu erstatten sind. Als erforderlich gelten in der Regel die Anwaltskosten, ebenso Behördengebühren für Auskünfte oder Akteneinsicht.
Aber: Die Abmahnungskosten sind nach § 97a UrhG
gedeckelt
. Der ansetzbare Gegenstands- oder Streitwert wird auf 1.000,00 € beschränkt. Nach der gesetzlichen Gebührenordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes führt dies inklusive Schreibauslagen und Mehrwertsteuer zu Kosten in Höhe von rund 150,00 € – allerdings nur gegenüber Verbrauchern ohne gewerblichen Zusammenhang und bei einfach gelagerten Erstabmahnungen.
Im Einzelfall sind höhere Kosten möglich
Die Kostenbegrenzung gilt dann nicht, wenn sie
unbillig
wäre. Kann der Rechteinhaber im Einzelfall plausible Gründe vortragen und beweisen, nach denen ein Gegenstandswert von 1.000,00 € als zu gering angesetzt scheint, entfällt die Kostendeckelung
.
Das Unbilligkeits-Argument kann bei einem
besonders schweren Fallder Urheberrechtsverletzung greifen, wenn entweder eine besonders hohe Anzahl an Rechtsverletzungen vorliegt oder die Schwere der Rechtsverletzung es rechtfertigt (z.B. wird nicht nur ein einzelnes Musikstück heruntergeladen, sondern ein umfangreiches Dateiarchiv im Wege des Filesharing für Dritte zum kostenlosen Download abrufbar gemacht). Gleiches gilt, wenn ein besonders aktuelles und erfolgreiches Werk in eine Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird.
Doch bei der Streitwertbestimmung hat das Gericht das letzte Wort, wenn ein Gerichtsverfahren folgt. Hier kann der Streitwert erhöht, aber auch drastisch reduziert werden. Insofern trägt der Abmahnende das sogenannte Wertrisiko
.
Als weiterer Ansatz einer Kostenerhöhung über die genannten Deckelwerte
können die geltend gemachten Schadensersatzansprüche höher ausfallen. Ob auf diese Weise verschleierte Anwaltskosten überhaupt zulässig wären, bleibt abzuwarten.
Denn der Rechteinhaber müsste ja zu diesem Zweck einen Teil des (hierfür extra erhöhten) Schadensersatzes an den Anwalt abtreten (z.B. im Wege eines Erfolgshonorars). Hier gibt es aber Grenzen aus Standesrecht und Sittenwidrigkeit, sodass gegen derartige Hintergrundgeschäfte rechtliche Bedenken bestehen. Derzeit gehen die Meinungen dazu aber noch weit auseinander. Folglich kann man nicht pauschal ein rechtswidriges Vorgehen unterstellen.
Wer darf die Abmahnkosten verlangen?
Berechtigt ist der Rechteinhaber. Da dieser wiederum seinem Anwalt auch das Honorar schuldet und üblicherweise in Vorlage getreten ist, darf er die Abmahnkosten verlangen. Allerdings verfügt ein beauftragter Rechtsanwalt in der Regel über eine Inkassovollmacht, sodass Zahlungen rechtswirksam an ihn geleistet werden können. Im Zweifel sollte man diese aber schriftlich vorlegen lassen, bevor man zahlt.
Was, wenn die Abmahnung unberechtigt war?
Erweist sich die Abmahnung als rechtswidrig, können Sie als Abgemahnter Schadensersatz verlangen (z.B. fordern Sie Ersatz Ihrer Rechtsverfolgungskosten). Dieser Anspruch richtet sich gegen den (vermeintlichen) Rechteinhaber, nicht gegen seinen Anwalt. Läuft bereits ein gerichtliches Verfahren, können diese Kosten sozusagen als Nebensache
mit geltend gemacht werden.
Gegen den Abmahnanwalt selbst können Schadensersatzforderungen nur geltend gemacht werden, wenn dieser wusste, dass die Abmahnung rechtswidrig ist (z.B. liegt ein Rechtsmissbrauch vor).
VI. Was gilt für den Fall des Prozesses?
Eine Abmahnung dient grundsätzlich dazu, einen Prozess zu vermeiden. Doch zeigt sich, dass sie nicht ausreicht, bestimmte Rechte dauerhaft zu schützen, kann der Rechteinhaber bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Verfügung beantragen.
Folge: Sie müssen das abgemahnte Verhalten zunächst gemäß der gerichtlichen Verfügung unterlassen, haben aber ein Recht auf Widerspruch, infolge dessen eine mündliche Verhandlung anberaumt werden wird. In diesem Verfahren ist dann zu klären, ob der Vorwurf der Rechtsverletzung berechtigt war oder nicht. Entsprechend wird auch über die Kosten entschieden.
Je nach Lage des Falles ist – nach (erfolgloser) Abmahnung – auch eine direkte Klage auf Unterlassung denkbar. Der Unterschied zur einstweiligen Verfügung besteht dann darin, dass letztere wesentlich schneller beim Gegner ankommt und fürs Erste auch Wirkung entfaltet.