Nicht eheliche Kinder: Vaterschaft, Sorgerecht, Unterhalt
Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kinder inzwischen fast gleichgestellt, insbesondere wenn es um das Erbe oder den Kindesunterhalt geht. Selbst beim Sorgerecht des Vaters hat sich einiges getan. Unterschiede bestehen, wenn es um die Vaterschaft geht. Vater eines nichtehelichen Kindes ist nur derjenige, der die Vaterschaft anerkennt oder feststellen lässt.
I. Nur noch geringe Unterschiede zu ehelichen Kindern
Nicht eheliche Kinder sind den ehelich geborenen inzwischen rechtlich fast gleichgestellt. Das gilt vor allen Dingen im Erbrecht und beim Kindesunterhalt.
Selbst beim Sorgerecht des Vaters hat sich einiges getan. Und die Unterhaltsansprüche der Mütter von Kleinkindern dürfen denen von verheirateten Müttern nicht nachstehen.
II. Wer sind die Eltern – rein rechtlich betrachtet?
2.1. Mutter bleibt Mutter
Kein Zweifel besteht normalerweise daran, wer die Mutter des Kindes ist. Das ist nämlich immer die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Dabei bleibt es auch, wenn das Kind infolge einer Eizellenspende durch eine Leihmutter ausgetragen wird. Denn es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass ein Kind eine biologische und eine genetische Mutter hat. Deshalb stellt die deutsche Gesetzesregelung, die Eizellspenden verbietet, keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention dar (EGMR, Urteil vom 3.11.2012, Beschwerde-Nr. 57813/00 ).
Denn die Aufspaltung in eine genetische und eine biologische Mutterschaft ist nach Ansicht der Richter eine ernste Bedrohung für das Kindeswohl. Es besteht ein fundamentaler sozialer Konsens darüber, dass die Mutterschaft eindeutig sein solle.
Eine Anfechtung der Mutterschaft ist damit ausgeschlossen. Ob ein Kind aber das Recht hat zu erfahren, wer die genetische Mutter ist, steht auf einem anderen Blatt.
2.2. Biologische Väter nicht unbedingt Väter von Rechts wegen
Wenn die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind
Selbst wenn ein Paar schon seit Jahren zusammenlebt, begründet dies bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes keine automatische Verwandtschaft zwischen Vater und Kind im rechtlichen Sinne. Die Vaterschaft – und somit auch die Verwandtschaft des Vaters mit dem Kind – muss ausdrücklich festgestellt werden. Andernfalls ist das Kind vaterlos
.
Anders sieht es dagegen aus, wenn die Eltern noch vor der Geburt des Kindes heiraten. In diesem Fall ist der leibliche Vater des Kindes automatisch mit dem Kind verwandt (§ 1592 Nr. 1 BGB).
Wenn die Mutter bei der Geburt noch mit einem anderen Mann oder bis vor Kurzem verheiratet war
Die Mutter ist noch verheiratet
In diesem Fall gilt der Ehemann als rechtlicher Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB) und das Kind gilt als sein eheliches Kind. Allein die spätere Scheidung ändert daran nichts. Ist der Ehemann also nur der Scheinvater – weil nicht der biologische Vater –, dürfen er, die Mutter und das Kind die Ehelichkeit anfechten.
Die Mutter hat dem Ehemann ein Kind untergeschoben
Es besteht keine Aufklärungspflicht der Mutter gegenüber dem Ehemann, jedenfalls solange der nicht danach fragt. Schadensersatzansprüche bestehen deshalb hier nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.1996, 13 W 32/96, FamRZ 1997 S. 1357). Es können aber Schadensersatzansprüche bestehen, wenn die Mutter auf Frage des Ehemannes den Kontakt mit anderen Männern leugnet oder gar eine Falschaussage macht. Denn darin liegt eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
nach § 826 BGB (LG Verden, Urteil vom 26.11.2009, 5 O 60/09, FamRZ 2011 S. 1078).
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass der Vater nur ein
Scheinvater
ist und zu Unrecht Unterhalt gezahlt hat, steht diesem gegen den biologischen
Vater ein Regressanspruch zu. Dieser Anspruch ist in der Höhe jedoch beschränkt. Es kommt auf die Einkommensverhältnisse des wahren Vaters an. Zur konkreten Ermittlung wird dann die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt.
In einem Unterhaltsregressverfahren ist es nicht erforderlich, zunächst in einem separaten Verfahren die Vaterschaft klären zu lassen. Diese kann im Rahmen des Regressverfahrens festgestellt werden, ohne dass es auf die Zustimmung der Mutter, des Kindes oder gar des biologischen Vaters ankäme (BGH, Urteil vom 16.4.2008, XII ZR 144/06, FamRZ 2008 S. 1424). Um den Anspruch durchsetzen zu können, hat der Scheinvater gegen die Mutter außerdem einen Auskunftsanspruch. Sie muss den Namen des leiblichen Vaters nennen (BGH, Urteil vom 9.11.2011, XII ZR 136/09) ).
Der Ehemann ist zum Zeitpunkt der Geburt schon tot
Der verstorbene Ehemann ist in diesem Fall von Gesetzes wegen der eheliche Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird (§ 1593 Satz 1 BGB). Das gilt selbst dann, wenn sicher ist, dass der Verstorbene nicht der leibliche Vater ist.
Heiratet die Witwe den leiblichen Vater und wird das Kind nach der Eheschließung, jedoch innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des früheren Ehemannes geboren, gilt der neue Ehemann rechtlich als Vater (§ 1593 Satz 3 BGB). Stellt sich in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren später heraus, dass der neue Ehemann doch nicht der Vater des Kindes ist, gilt automatisch der frühere (verstorbene) Ehemann als Vater (§ 1593 Satz 2 BGB).
Die Mutter lässt sich scheiden
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
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Das Kind ist während des Scheidungsverfahrens geboren worden
In diesem Fall ist das Kind zwar grundsätzlich ein ehelich geborenes Kind. Soll es vom leiblichen Vater anerkannt werden, muss aber jetzt nicht mehr die Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann abgewartet werden (§ 1599 Abs. 2 BGB). Es reicht aus, wenn der Vater die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach der Scheidung der Ehe anerkennt.
Wenn er will, kann er das schon vor der Geburt gemäß § 1594 Abs. 4 BGB machen. Dann ist die Vaterschaft zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Der Exmann und die Mutter müssen allerdings zustimmen. So wird vermieden, dass das Kind vorübergehend zwei Väter im rechtlichen Sinne hat (BGH, Beschluss vom 11.2.2004, XII ZB 158/02, NJW 2004 S. 1595).
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Das Kind ist nach Rechtskraft der Scheidung geboren worden
In diesem Fall ist das Kind nicht ehelich – selbst wenn es kurz nach der Scheidung zur Welt kommt und der Exmann tatsächlich der biologische Vater ist. Es ist rechtlich betrachtet vaterlos. Eine Anfechtung der Ehelichkeit ist nicht mehr erforderlich.
Möchte allerdings der geschiedene Ehemann die Vaterschaft anerkennen, so darf er dies selbstverständlich gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Die Mutter muss hier jedoch zustimmen.
Stimmt sie nicht zu oder wollen weder der geschiedene noch der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen, bleibt nur die gerichtliche Feststellung der Abstammung – immer vorausgesetzt, einer der Beteiligten hat überhaupt ein Interesse daran und stellt einen entsprechenden Antrag.
III. Wie wird die Vaterschaft festgestellt, wenn die leiblichen Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind?
3.1. Vaterschaftsfeststellung durch Anerkennung
Bekennt sich der Vater zu seinem Kinde, wie in den meisten Fällen der Ehe ohne Trauschein, wird er die Vaterschaft freiwillig anerkennen. Dies erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dem Rechtspfleger, dem Notar oder dem Jugendamt (§ 1594 BGB).
Die Mutter muss aber zustimmen (§ 1595 BGB). Verweigert sie die Zustimmung, weil sie zum Beispiel mit dem Vater des Kindes nichts zu tun haben will, bleibt diesem nur der Weg über das Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß § 1600d BGB.
Das Kind muss nicht zustimmen. Ausnahme: Die Mutter ist nicht sorgeberechtigt, weil ihr das Sorgerecht zum Beispiel wegen Vernachlässigung des Kindes entzogen worden ist. Die Zustimmung wird dann durch den Vertreter – in der Regel das Jugendamt als Beistand – erteilt.
Wenn Sie Geld sparen wollen, reicht für die Anerkennung der Gang zum Jugendamt. Dies verlangt hierfür keine Gebühren. Anders dagegen der Notar.
3.2. Vaterschaftsfeststellung durch das Familiengericht
Hat der vermeintliche Vater Zweifel an seiner Vaterschaft und erkennt sie deshalb nicht an, bleibt nur die gerichtliche Feststellung (§ 1592, § 1600d BGB). Klagen dürfen hier das Kind – gleich ob minder- oder volljährig – oder die Mutter.
Es kann aber auch umgekehrt kommen. Wenn der leibliche Vater ein Interesse an seiner Vaterschaftsfeststellung hat und ihm die Mutter die Anerkennung verwehrt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht (§ 1600e Abs. 1 BGB).
Die Abstammung selbst ermittelt das Gericht durch ein sogenanntes Kompaktgutachten. Dabei werden 10 bis 12 herkömmliche Blutgruppensysteme und drei DNS-Systeme untersucht. Bei Werten von 99,73 % geht man von einer nachgewiesenen Vaterschaft aus. Zusätzliche Gutachten werden nur ausnahmsweise eingeholt. Die Kosten für den Test trägt auf alle Fälle derjenige, der den Prozess verliert.
Das Ganze kann sogar so weit gehen, dass der vermeintliche Vater im Auftrag des Gerichtes exhumiert werden darf, wenn er zum Zeitpunkt des Verfahrens schon verstorben ist. Das Interesse des Kindes an seiner Abstammung hat Vorrang vor der Totenruhe (OLG München, Beschluss vom 19.1.2000, 26 UF 1493/99, FamRZ 2001 S. 126).
Unter Umständen kann die Vaterschaft auch mit vorhandenen Gewebeproben festgestellt werden, die in Zusammenhang mit einer Krankheit entnommen worden sind.
Fristen gelten für die Vaterschaftsfeststellungsklage nicht. Sie kann jederzeit eingereicht werden. Sollten sich Ansprüche aus der Vaterschaft ergeben, wie zum Beispiel Unterhaltsansprüche, werden diese erst nach der tatsächlichen Feststellung zugesprochen. Dann aber rückwirkend von der Geburt des Kindes an (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB).
Unzulässig ist die Vaterschaftsklage, wenn ein anderer die Vaterschaft anerkannt hat (BGH, Hinweisbeschluss vom 20.1.1999, XII ZR 117/97, FamRZ 1999 S. 464).
Denkbar ist auch, dass zwar das Kind, jedoch nicht die Mutter ein Interesse an der Vaterschaftsfeststellung hat. Hier ist die Mutter verpflichtet, den Namen des Vaters preiszugeben, damit das Kind zum Beispiel Erbansprüche gegen den Vater geltend machen kann. Dieses Recht des Kindes geht dem Recht der Mutter auf Intimsphäre
vor (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1997, XII 60/03 und XII ZR 227/03, FamRZ 1997 S. 869).
IV. Vaterschaftsanfechtung beendet Verwandtschaft
Gleich, ob die Vaterschaft durch Anerkennung begründet worden oder durch die Eheschließung mit der Mutter zustande gekommen ist, der Scheinvater
hat das Recht auf Vaterschaftsanfechtung. Das haben auch die Mutter und das Kind.
Selbst der biologische Vater hat das Recht, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters anzufechten – immer vorausgesetzt, zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht keine sozial-familiäre Beziehung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
4.1. Wenn es nur um die Klärung der Abstammung geht
Seit 1.4.2008 braucht der Scheinvater aber nicht zu derart rigorosen Maßnahmen wie einer Anfechtung überzugehen, wenn er eigentlich nur die Abstammung klären möchte. Denn die Vaterschaftsanfechtung löst die Verwandtschaftsbande auf, was ja nicht jeder betroffene Vater unbedingt will.
Konkret: Gemäß § 1598a BGB haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Fristen sind nicht vorgesehen.
Willigen die anderen Angehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird die Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. Ausnahme: Wenn es das Kindeswohl verlangt (z.B. in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen), kann das Verfahren ausgesetzt werden.
Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand verschlechtern könnte.
Das Ganze hat zur Folge, dass trotz Klärung der Vaterschaft der Scheinvater weiterhin zum Unterhalt und zur Personensorge verpflichtet bleibt. Er ist ja nach wie vor rechtlich gesehen der Vater (OLG Jena, Urteil vom 2.11.2010, 1 WF 353/10, FamRZ 2011 S. 649).
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor schriftlich in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen Probe eingewilligt hat. Nach dem Gendiagnotikgesetz handelt ordnungswidrig, wer eine genetische Untersuchung ohne Einwilligung der dort genannten Person vornimmt. Also, heimliches Haareausreißen oder Kaugummi-aus-dem-Müll-Fischen besser sein lassen.
4.2. Wenn die Vaterschaft rechtlich aufgehoben werden soll
Will dagegen der Scheinvater nicht nur eine Klärung, sondern eine Anfechtung, hat er jetzt die Wahl, ob er ein oder beide Verfahren in Anspruch nimmt. Das heißt, er kann zunächst klären lassen und anschließend anfechten.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt eine Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB) ab Kenntnis der zweifelhaften Umstände. Danach geht nichts mehr. Das heißt, erfährt der Betroffene von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Die Frist wird allerdings gehemmt, wenn er ein Vaterschaftsklärungsverfahren, wie oben beschrieben, durchführt.
Das Kind wurde im Juni 2001 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2011, dass seine Ehefrau im Herbst 2000 eine außereheliche Affäre hatte. Jetzt hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist beginnt ab Kenntnis der geschilderten Umstände, also ab Juni 2011. Lässt er die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung zu dem Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht im Dezember 2011 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2012 wieder bis Juni 2013.
Will das Kind die Vaterschaft anfechten, kommt es, solange es noch minderjährig ist, nicht auf seine Kenntnis, sondern auf die des gesetzlichen Vertreters an. Und das ist meistens die Mutter.
Wird das Kind volljährig, darf es die Vaterschaft selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor dem Eintreten der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem das Kind von den Umständen erfährt, die es an der Vaterschaft zweifeln lassen (§ 1600b Abs. 3 BGB). Aber selbst dann, wenn das Kind noch später von den Umständen erfährt, die die Folgen der Vaterschaft unzumutbar erscheinen lassen, beginnt die Frist von Neuem zu laufen (§ 1600b Abs. 5 BGB).
Der Vater wird wegen einer schweren Straftat verfolgt. Das Kind will mit ihm nichts mehr zu tun haben. Hier kann die Anfechtung erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem das Kind von der Straftat weiß.
Auf jeden Fall steht dem rechtlichen Vater ein Regressanspruch gegen den wahren Vater zu, wenn er zu Unrecht Unterhaltsleistungen an das Kind gezahlt hat.
V. Wie ist das Sorgerecht geregelt?
5.1. Alleinsorgerecht der Mutter oder gemeinsame Sorge?
Gemeinsame Sorgeerklärungen
Mit der Geburt steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu (§ 1626a Abs. 2 BGB), wenn die Eltern nicht erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen). Die Sorgeerklärungen können die Eltern schon vor der Geburt abgeben. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das heißt, die Erklärungen müssen vor einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben werden. Beachten Sie dabei, dass die Erklärung vor dem Jugendamt kostenlos ist.
Wenn die Mutter nicht einverstanden ist
Nicht eheliche Väter können das gemeinsame Sorgerecht aber auch allein beantragen. Ist die Mutter damit nicht einverstanden, kann der Vater versuchen, über das Jugendamt doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erzielen. Geht er nicht davon aus, dass die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge erteilt, kann er den Sorgerechtsantrag auch direkt beim Familiengericht stellen.
Im Gerichtsverfahren hat die Mutter dann die Möglichkeit, zu dem Antrag des Vaters Stellung zu nehmen (in der Regel schriftlich). Sie muss dies innerhalb einer bestimmten Frist tun, jedoch nicht eher als sechs Wochen nach der Geburt. Äußert sich die Mutter nicht und sind dem Gericht auch sonst keine Gründe bekannt, die einem gemeinsamen Sorgerecht entgegenstünden, soll das Gericht in einem schriftlichen Verfahren dem Antrag zustimmen. Dem Vater kann die gemeinsame Sorge nur verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegensprechen. Entscheidend ist hier allein das Kindeswohl.
Alleinsorge des Vaters
Gleiches gilt für die Alleinsorge. Wenn ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt, kann jetzt auch der Vater die alleinige Sorge erhalten, wenn das Kindeswohl nicht dagegenspricht.
Die Mutter gibt ihr Kind zur Adoption frei, weshalb ihr Sorgerecht ruht. In diesem Fall bedarf es ihrer Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung nicht, wenn die väterliche Alleinsorge dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschluss vom 26.9.2007, XII ZB 229/06, NJW 2008 S. 223).
5.2. Das Jugendamt als Beistand
Damit die alleinerziehende Mutter nicht ganz allein dasteht, hat sie die Möglichkeit, das Jugendamt als Beistand einzuschalten. Hierzu muss sie beim Jugendamt einen Antrag stellen. Dann wird man ihr bei der Vaterschaftsermittlung und der Unterhaltssicherung helfen. Bei einer eventuellen Adoption oder Namensänderung wird man sie dagegen nicht unterstützen.
Die Beistandschaft lässt sich beenden, wenn die Mutter sie nicht mehr wünscht. Außerdem endet sie automatisch, wenn
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das Kind volljährig wird,
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die gemeinsame elterliche Sorge eintritt oder
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bei Adoption des Kindes durch eine dritte Person, wie zum Beispiel den Stiefvater.
Die Einrichtung der freiwilligen Beistandschaft wird der Mutter auf alle Fälle angeboten. Denn das Jugendamt erfährt von der Geburt durch das zuständige Standesamt.
Der Standesbeamte hat nämlich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Jugendamt, wenn ein nicht eheliches Kind geboren wird (§ 21b Personenstandsgesetz). Das Jugendamt ist dann verpflichtet, der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung anzubieten.
5.3. Bei Trennung der Eltern
Wenn die Mutter bislang das alleinige Sorgerecht hatte
In diesem Fall kann das Sorgerecht auf Antrag auf den Vater übertragen werden. Das setzt voraus, dass die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl dient. Auf die Zustimmung kann in extremen Fällen verzichtet werden, wenn zum Beispiel das Kind vernachlässigt wird. Das muss allerdings gerichtlich festgestellt werden.
Wenn die Eltern gemeinsames Sorgerecht hatten
Hier gelten dieselben Regelungen wie bei der Trennung oder Scheidung der Ehegatten (§ 1671 BGB). Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, kann also jeder beantragen, dass ihm die bisher gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge übertragen wird. Wann dies infrage kommt, zeigt Ihnen der Beitrag zur elterlichen Sorge.
5.4. Beim Tod eines sorgeberechtigten Elternteiles
Wenn die Mutter bislang allein sorgeberechtigt war
In diesem Fall überträgt das Familiengericht auf Antrag das Sorgerecht auf den anderen Elternteil, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Automatisch geschieht dies nicht. Eine Anpassung an den Namen des Vaters ist nicht möglich.
Wenn beide Eltern bislang gemeinsam sorgeberechtigt waren
Das hat zur Folge, dass automatisch der überlebende Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält (§ 1680 Abs. 1 BGB).
Wenn der verstorbene Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein sorgeberechtigt war
Hier erhält der überlebende Elternteil das Sorgerecht vom Familiengericht nur, falls dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 Satz 1 BGB). So dürfen dem Kind durch die Rückübertragung keine Nachteile entstehen. Konkret: Ein Nachteil besteht nicht darin, dass mit dem Sorgerecht des Vaters ein Ortswechsel verbunden ist. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass sich der Vater ernsthaft um sein Kind kümmert. Ob dem Kind Vorteile entstehen, ist unwichtig. Darauf kommt es nicht an.
Kommt der Vater nicht als Sorgeberechtigter infrage, kann das Familiengericht zum Beispiel auch den Lebensgefährten der Mutter, den Stiefvater oder unter Umständen auch die ältere Schwester einsetzen.
Wenn eine Sorgerechtsverfügung für den Todesfall vorliegt
Der sorgeberechtigte Elternteil darf testamentarisch einen Vormund für sein minderjähriges Kind bestimmen.
Ist der sorgeberechtigte Elternteil der Ansicht, dass der andere Elternteil nicht die Sorgeübertragung bekommen sollte, muss er dies schon gut begründen. Denn der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, trotzdem die Alleinsorge zu erhalten. Voraussetzung ist auch hier, dass dies nicht dem Kindeswohl widerspricht bzw. diesem dient. So wird ein Gericht dies zum Beispiel durchaus bejahen, weil gerade das Kind den anderen Elternteil verloren hat (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12.9.2007, 124 F 8467/07, FamRZ 2008 S. 1102).
VI. Wie ist das Umgangsrecht geregelt?
Solange die Eltern zusammenleben, wird der Kontakt zwischen Vater und Kind selten Probleme aufwerfen. Trennen sich die Partner oder haben die Eltern nie zusammengelebt, wird der Vater hin und wieder sein Kind sehen wollen. Das sieht das Gesetz auch so vor (§ 1684 Abs. 1 BGB).
Aber auch wenn bislang keinerlei sozial-familiäre Bindung zwischen Vater und Kind bestanden hat, darf das Umgangsrecht nicht einfach verweigert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte so entschieden. Jeder Einzelfall ist aber genau zu prüfen. Die Entscheidung richtet sich nach dem Kindeswohl (EGMR, Urteil vom 21.12.2010, Beschwerde Nr. 20578/97, FamRZ 2011 S. 269).
Neben den Eltern haben auch andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht (§ 1685 BGB). Das sind zum Beispiel die Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern, wenn sie mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben – immer vorausgesetzt, der Umgang dient dem Kindeswohl. Was das im Einzelnen bedeutet, zeigt Ihnen der Beitrag zum Sorgerecht.
VII. Welche Unterhaltsansprüche bestehen?
7.1. Wenn es um den Unterhaltsanspruch des Kindes geht
Hier gelten dieselben Regeln wie für eheliche Kinder. Beachten Sie dabei, dass seit der Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008 minderjährige Kinder absoluten Vorrang genießen.
Wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht zahlt, besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen. Weiterführende Informationen zu dem Unterhaltsvorschussgesetz finden Sie auf www.rechtstipps.de.
7.2. Wenn es um den Unterhaltsanspruch der Mutter geht
Ansprüche anlässlich der Geburt
Der Vater hat der Mutter sechs Wochen vor und nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Schwangerschaft und Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen wie zum Beispiel für die Umstandsgarderobe.
Ansprüche wegen Kindererziehung
Nicht eheliche Mütter den ehelichen gleichgestellt
Das heißt, vor Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes muss generell nicht gearbeitet werden. Danach besteht grundsätzlich eine Erwerbspflicht (BGH, Urteil vom 15.6.2011, XII ZR 94/09, NJW 2011 S. 2646).
Eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn das Kind zwar in einer Betreuungseinrichtung untergebracht ist, die Mutter aber zum Beispiel durch die Schwangerschaft oder die Geburt bedingt gesundheitlich nicht in der Lage ist zu arbeiten (OLG Bremen, Urteil vom 10.5.2010, 4 Wf 43/10, FamRZ 2010 S. 1917). Ist sie allgemein wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, hat sie keinen Anspruch.
Aber: Keine Gleichstellung, sondern sogar eine Bevorzugung gibt es für nicht eheliche Mütter, wenn sie mit einem neuen Partner zusammenleben. Hier ist der Unterhaltsanspruch anders als bei verheirateten getrennt lebenden oder geschiedenen Frauen nicht automatisch verwirkt (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.8.2010, 10 UF 702/10, FamRZ 2011 S. 735).
Anspruchshöhe
Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist die Lebensstellung der Mutter. Die Unterhaltshöhe richtet sich also grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter vor der Geburt des Kindes hatte.
War die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, bestimmt demnach ihr früheres Einkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen ihren konkreten Geldbedarf (OLG Brandenburg, Urteil vom 2.3.2010, 10 UF 63/09, FamRZ 2010 S. 1915). Auf keinen Fall darf aber das sogenannte Existenzminimum unterschritten werden. Das liegt derzeit bei 770,00 € monatlich (BGH, Urteil vom 16.12.2009, XII ZR 50/08 ).
Ansonsten darf die nicht eheliche Mutter vom Ergebnis her nicht besser dastehen als eine verheiratete Frau. Ihr Anspruch darf also nicht so weit gehen, dass er mehr als die Hälfte des Manneseinkommens ausmacht (BGH, Urteil vom 16.7.2008, XII ZR 109/05 ).
Das heißt, zunächst ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Und wenn es knapp wird, wird anschließend erst der Selbstbehalt des Vaters wegen seines eigenen Bedarfs festgestellt. Dieser liegt zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt (BGH, Urteil vom 1.12.2004, XII ZR 3/03, NJW 2005 S. 500) und beträgt 1.050,00 € monatlich.
Wegen der konkreten Berechnung können Sie sich also an der Berechnung des Ehegattenunterhalts im Scheidungsfall orientieren. Beachten Sie allerdings dabei, dass ein Anspruch auf Alters- und Krankheitsvorsorge nicht besteht (OLG Hamm, Urteil vom 4.11.2004, 3 UF 555/01, NJW 2005 S. 297).
Eine Anrechnung von Erziehungsgeld bzw. Elterngeld findet nicht statt (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2000, 1 BvR 1709/93, FamRZ 2000 S. 1149).
Lassen Sie sich beim Jugendamt beraten, auch wenn Sie keine Beistandschaft beantragt haben. Das Jugendamt ist dazu verpflichtet.
VIII. Welchen Namen trägt das Kind?
Nicht verheiratete Eltern führen in der Regel keinen gemeinsamen Namen, den sie an das Kind weitergeben können. Deshalb richtet sich der Familienname des Kindes nach dem Sorgerecht. Haben sich die Eltern für das gemeinsame Sorgerecht entschieden, steht ihnen ein Wahlrecht zu.
Ansonsten erhält das Kind mit der Geburt automatisch den Namen der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB). Sie hat aber auch die Möglichkeit, nach Vollendung des fünften Lebensjahrs des Kindes beim Standesamt zu erklären, dass das Kind den Namen des Kindsvaters annehmen soll. Dieser muss hier allerdings zustimmen (§ 1617a Abs. 2 BGB).
Wird die gemeinsame Sorge erst später begründet, haben die Eltern die Möglichkeit, den Namen des Kindes binnen drei Monaten nach der gemeinsamen Sorgerechtserklärung zu wählen (§ 1617b BGB). Dasselbe gilt, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge durch Heirat begründen.
Heiratet ein Elternteil des Kindes einen anderen Partner, kann das Kind nun grundsätzlich den Namen aus der neuen Ehe erhalten bzw. diesen dem bisherigen Kindsnamen voranstellen oder anfügen, wenn diesem Elternteil die alleinige Sorge zusteht (§ 1618 BGB).
Trägt dagegen das Kind den Namen des anderen Elternteils, muss dieser jetzt der Namensanpassung zustimmen. Verweigert der zustimmungspflichtige Elternteil sein Plazet, kann die Zustimmung vom Familiengericht ersetzt werden. Voraussetzung: Die Namensänderung ist für das Kindeswohl erforderlich.
Weiterführende Informationen zur Namensgebung finden SIe unter Namensrecht bei Geburt, Heirat und Scheidung auf www.rechtstipps.de.
IX. Was gilt bei beabsichtigter Stiefkindadoption?
Wenn die Mutter eines nicht ehelichen Kindes heiratet, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes ist, besteht häufig der Wunsch, durch Adoption des Kindes zu einer richtigen Familie
zu werden. Durch die sogenannte Stiefkindadoption erhält das Kind nämlich automatisch den Status eines gemeinschaftlichen Kindes.
Einer solchen Adoption muss aber gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB der rechtliche Vater zustimmen – und zwar unabhängig von einem bestehenden Sorgerecht.
Durch die Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Vater und dessen Angehörigen. Ausnahme: Der erste Vater ist verstorben und war sorgeberechtigt (§ 1756 Abs. 2 BGB).
Weiterführende Informationen über das deutsche Adoptionsrecht finden Sie unter Adoption minderjähriger Kinder und erwachsener Personen auf www.rechtstipps.de.