Wenn ein Familienmitglied stirbt: Rechte und Pflichten der Hinterbliebenen
Was gilt für die Bestattung, wie geht es finanziell weiter, was tun mit Verträgen und was ist steuerlich zu berücksichtigen? Darüber müssen Sie im Todesfall Bescheid wissen.
I. Was tun im Todesfall?
1.1. Was Sie sofort erledigen müssen
Totenschein und Sterbeurkunde
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 28, 29 Personenstandsgesetz) muss jeder Todesfall spätestens am nächsten Werktag dem zuständigen Standesamt gemeldet werden. Verstirbt jemand im Krankenhaus oder in einem Alten-/Pflegeheim, müssen sich die Angehörigen nicht um eine solche Meldung kümmern. Bei einem Todesfall zu Hause ist das aber zu beachten.
Darüber hinaus gilt (unabhängig vom Ort des Versterbens): Jeder Verstorbene muss von einem Arzt untersucht werden, der dann den Totenschein ausstellt. Infrage kommt jeder approbierte Arzt. Der Totenschein enthält neben den Personalien des Verstorbenen insbesondere Angaben zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache.
Hier sollten Sie darauf achten, dass keine missverständlichen Formulierungen verwendet werden, zum Beispiel wenn der Verstorbene infolge eines Sturzes verstorben ist. Denn bei einem Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache wird die Staatsanwaltschaft in der Regel eine Obduktion anordnen. Das können Sie auch durch eine Vorsorgevollmacht nicht verhindern. Es finden sich zwar in einigen Formularen Klauseln, in denen einer Obduktion zur Befunderhebung widersprochen werden kann. Dies gilt aber nicht für staatsanwaltschaftlich angeordnete Obduktionen.
Erst wenn der Totenschein dem Standesamt vorliegt, stellt dieses die Sterbeurkunde aus. In der Regel kümmert sich darum das Bestattungsunternehmen.
Sie sollten sich ausdrücklich danach erkundigen, ob das Bestattungsunternehmen auch tatsächlich die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt beantragt. Bitten Sie darum, dass gleich mehrere Ausfertigungen beantragt werden, denn die Sterbeurkunde muss oft im Original vorgelegt werden.
Die Sterbeurkunde benötigen die Angehörigen und Erben, um alle weiteren Formalitäten zu erledigen. Das Standesamt leitet die Sterbeurkunde automatisch an das zuständige Nachlassgericht weiter. Das ist das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses überprüft dann, ob eine Verfügung von Todes wegen in der Testamentskartei registriert ist (d.h. ein Testament oder ein Erbvertrag).
Sie müssen ein Bestattungsunternehmen beauftragen
Da es in Deutschland eine Bestattungspflicht gibt, muss für die Beerdigung ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Hierzu sollten die Angehörigen in einem Notfallordner alle wichtigen Informationen finden können. Denn das Bestattungsunternehmen benötigt folgende Unterlagen:
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den Totenschein
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den Personalausweis des Verstorbenen
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die Heiratsurkunde, falls der Verstorbene verheiratet war,
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das/die Scheidungsurteil(e), falls der Verstorbene geschieden war
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die Sterbeurkunde des Ehegatten, falls der Verstorbene verwitwet war
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und letztlich eine Bestattungsverfügung, sofern der Verstorbene eine solche verfügt hat.
Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen alle weiteren Aufgaben, die mit dem Todesfall zusammenhängen, wie beispielsweise die Benachrichtigung von Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder auch Versicherungen. Allerdings verlangen die Unternehmen dafür gesonderte Gebühren.
Erkundigen Sie sich vorab nach den Preisen für solche Zusatzleistungen und vergleichen Sie diese.
1.2. Was ist wichtig für die Bestattung?
In Deutschland gilt bundesweit eine Friedhofspflicht. Jeder Verstorbene muss auf einem Friedhof beigesetzt werden. Diese kann als Erd- oder Feuerbestattung erfolgen. Für Seebestattungen werden Ausnahmen vom Friedhofszwang genehmigt, welche aber unter Umständen erst beantragt werden müssen. Hierfür sorgen in aller Regel die Bestatter.
In den letzten Jahren sind auch Naturbestattungen (sogenannter Friedwald
) im Kommen. Hier werden die Urnen der Verstorbenen in bestimmten, hierzu ausdrücklich gewidmeten Wäldern oder Waldabschnitten eines Friedhofs am Fuß von Bäumen beigesetzt. Eine Bestattung in freier Natur außerhalb solcher Gebiete ist in Deutschland nicht möglich – auch nicht im eigenen Garten
.
Nach der Feststellung des Todes oder sobald die tatsächliche Todesursache geklärt ist, muss der Verstorbene binnen 36 Stunden in einen Leichenaufbewahrungsraum bei einem Bestattungsunternehmen oder in ein Leichenhaus auf einem Friedhof überführt werden. Für diese Aufgabe sind die Bestattungsunternehmen zuständig.
1.3. Wem gebührt die Totenfürsorge?
Gerade wenn es um die Art und den Ort eines Begräbnisses geht (sogenannte
Totenfürsorge
), kommt bei den Hinterbliebenen oft Streit auf. Dem Gesetz nach hat die Art, der Ort und die Durchführung der Bestattung vorrangig nach den Wünschen des Verstorbenen zu erfolgen. Diese Wünsche können je nach Bundesland schon Jugendliche ab 14 Jahren (z.B. in Nordrhein-Westfalen; vgl. § 12 BestG NRW) oder 16 Jahren (z.B. in Bayern; vgl. Art. 1 Abs. 2 BayrBestG) festlegen.
Viele Regelungen rund um die Bestattung entstammen dem Gewohnheitsrecht. Im Übrigen ist es Sache der Bundesländer, hierzu Regelungen zu treffen. Bestattungsgesetze der einzelnen Länder, aber auch Vordrucke und Broschüren zum Thema Vorsorge und Bestattungsverfügung finden Sie z.B. bei der Verbraucherberatung für den Bereich Friedhof und Bestattung:
Aeternitas e.V. |
Verbraucherinitiative Bestattungskultur |
Dollendorfer Str. 72, 53639 Königswinter |
Tel. 02244/925385 |
E-Mail: [email protected] |
Nur wenn sich solche Wünsche nicht feststellen lassen oder der Verstorbene aufgrund seines Alters oder weil er geschäftsunfähig war, nicht äußern konnte, entscheiden die nächsten Angehörigen in nachstehender Reihenfolge:
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Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
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(volljährige) Kinder,
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Eltern,
-
Geschwister,
-
Großeltern,
-
(volljährige) Enkelkinder.
Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften gibt es keinen Verwandtenstatus. Demnach werden sie in der Regel wie fremde Personen behandelt, auch wenn die Lebensgemeinschaft über Jahre bestand. Allerdings haben einige Bundesländer die Lebensgefährten per Gesetz in den Kreis der Totenfürsorgeberechtigten aufgenommen (z.B. Sachsen; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SächsBestG und Bayern; vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayrBestG).
Die entsprechenden Landesgesetze finden Sie zum Beispiel unter www.aeternitas.de (vgl. oben).
Sind mehrere Angehörige gleichen Grades zur Totenfürsorge berechtigt (z.B. mehrere volljährige Kinder), müssen diese grundsätzlich einstimmig handeln.
Damit es nicht zu Streitigkeiten kommt, sollten Sie unbedingt klären, wer für die Totenfürsorge zuständig sein soll (z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht). Dabei sind Sie frei in Ihrer Wahl – es müssen nicht zwingend Familienangehörige sein.
Halten Sie auch Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Bestattung schriftlich fest. Das können Sie beispielsweise in einer Bestattungsverfügung tun, die Sie am besten im Familien- oder Stammbuch aufbewahren. Ihren Willen können Sie entweder handschriftlich erklären oder Sie nutzen ein entsprechendes Formular (erhältlich z.B. über www.aeternitas.de, siehe oben).
Beachten Sie: Eine Ausnahme besteht in Rheinland-Pfalz: Dort übernehmen die Erben die Totenfürsorge. Erst wenn diese nicht greifbar sind, entscheiden auch hier die nächsten Angehörigen. In allen anderen Bundesländern ist die Totenfürsorge nicht automatisch mit einem Erbe verbunden.
1.4. Wer trägt die Kosten der Bestattung?
Nach dem Gesetz muss der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers tragen – auch dann, wenn er die Beerdigung gar nicht selbst organisiert hat (§ 1968 BGB).
Grundsätzlich sollte im Vorfeld geklärt sein, wer und aus welchen Mitteln zum Beispiel für die Beerdigungskosten oder eine Haushaltsauflösung aufkommt. Dies sind Kosten, die in der Regel sehr schnell nach einem Todesfall anfallen und oft ist zu diesem Zeitpunkt die Erbfrage noch nicht geklärt.
Können die Kosten nicht vom Erben verlangt werden, weil es zum Beispiel keinen Erben gibt oder der Nachlass überschuldet ist, dann haften die Unterhaltsverpflichteten. Vorrangig haften einander die Ehegatten, auch wenn sie getrennt leben.
Zum Unterhalt verpflichtet sind sonst alle Verwandten in gerader Linie, also Eltern gegenüber Kindern, aber auch Kinder gegenüber Eltern. Nicht in gerader Linie verwandt sind beispielsweise Nichten und Neffen.
Ist zunächst der Sozialhilfeträger eingesprungen, weil sich niemand um die Beerdigung gekümmert hat, kann dieser Regress von den Unterhaltsverpflichteten nehmen, wenn diese später festgestellt werden. Allerdings können hier nur die Kosten verlangt werden, die für die Bestattung nötig waren.
Bedenken Sie: Übernehmen Sie aus moralischen Gründen die Beerdigungskosten, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein und gibt es keine Erben, dann können Sie die Kosten nicht vom Sozialamt zurückfordern (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, 5 C 2 / 02, NJW 2003 S. 3146).
II. Wie geht es finanziell weiter
2.1. Wenn Ihnen eine Hinterbliebenenrente zusteht
Witwer-/Witwenrente
Die große oder die kleine Witwen-/Witwerrente?
Der Witwe oder dem Witwer steht unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Diese müssen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Fragen Sie das Bestattungsunternehmen nach den erforderlichen Formularen.
Viele Formulare und Broschüren rund um das Thema Rente finden Sie auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Grundsätzlich gibt es die große und die kleine Witwen-/Witwerrente. Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente haben Sie beispielsweise, wenn Sie ein bestimmtes Alter (Einzelheiten s.u.) erreichen. Jüngere Hinterbliebene haben oft nur einen Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente. Der Unterschied liegt in der Höhe des Anspruchs und den Anspruchsvoraussetzungen (vgl. unten).
Anspruch auf Witwen-/Witwerrente haben Sie derzeit (2017) mit 45 Jahren und sechs Monaten. Die Altersgrenze wird für Todesfälle nach dem 31.12.2011 wie folgt angehoben: Bis zum Jahr 2023 jedes Jahr um einen Monat, ab 2024 jedes Jahr um zwei Monate, bis sie ab 2029 dann bei 47 Jahren liegt.
Außerdem ist zu unterscheiden, ob die Rente nach neuem oder nach altem Recht gezahlt wird. Auch das hat zum Teil erhebliche (finanzielle) Auswirkungen.
Das alte Recht ist dann anzuwenden, wenn
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der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
-
zwar nach dem 31.12.2001 verstorben ist, aber die Eheleute vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.
Nach altem Recht beträgt die große Witwen-/Witwerrente 60 %, die kleine 25 % der Rente des Verstorbenen. Sie setzt voraus, dass die Eheleute zum Todeszeitpunkt verheiratet waren, der Überlebende nicht wieder geheiratet und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Eigene Einkünfte werden ab einer bestimmten Höhe angerechnet. Dies gilt aber nicht für die ersten drei Monate (sogenanntes
Sterbevierteljahr
) nach dem Todesfall.
In allen anderen Fällen gilt das neue Recht
Nach dem neuen Recht beträgt die große Witwen-/Witwerrente nur 55 %, die kleine dagegen ebenfalls 25 % der Rente des Verstorbenen. Allerdings ist die kleine Witwen-/Witwerrente nach neuem Recht auf 24 Monate begrenzt. Zudem werden jetzt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung/Verpachtung angerechnet.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach altem Recht muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben und kein Rentensplitting vereinbart worden sein. Bei Ehen, die weniger als ein Jahr dauerten, besteht die Vermutung, dass eine sogenannte
Versorgungsehe
vorliegt, bei der die finanzielle Versorgung der Hinterbliebenen das überwiegende Heiratsmotiv darstellt. Die Vermutung kann der Rentenantragsteller durch entsprechende Nachweise entkräften.
Ein Mann lernte seine Ehefrau 1998 kennen. Im Februar 2000 wurde bei ihr Hautkrebs festgestellt, im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Einen Monat später fand die Hochzeit statt. Im August 2002 verließ die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt, zog zu ihrer Mutter und verstarb im November 2002. Hier nahm das Hessische Landessozialgericht eine sogenannte Versorgungsehe an. Insbesondere die schwere Krebserkrankung spricht dafür. Als das Ehepaar heiratete, musste es davon ausgehen, dass die Ehefrau bald sterben würde. Auch die Tatsache, dass der Mann Arbeitslosengeld bezieht, spricht eher für als gegen eine Versorgungsehe. Nachweise, die ein anderes Motiv für die Heirat in den Vordergrund stellt, hat der Mann nicht erbracht (Hessisches LSG, Urteil vom 31.7.2009, L 5 R 240 / 05, FamRZ 2010 S. 596).
Das Rentensplitting kann als Alternative zur Hinterbliebenenrente gewählt werden. Hier werden die Rentenansprüche aus der Ehe zu gleichen Teilen auf beide Eheleute verteilt. Dies schließt dann Ansprüche aus der Hinterbliebenenrente aus. Ob diese Variante aber sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt genau prüfen lassen (z.B. im Rahmen einer Rentenberatung).
Erziehungsrente
Eine weitere Variante der Hinterbliebenenversorgung ist die Erziehungsrente, die auch Geschiedene, die minderjährige Kinder betreuen, beantragen können, wenn der frühere Partner stirbt. Dies ist vor allem für Alleinerziehende unter Umständen eine wichtige Hilfe. Diese Rente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder gezahlt.
Sie kann bei behinderten Kindern aber auch länger gezahlt werden, wenn sich Ihr Kind aufgrund der Behinderung nicht allein unterhalten kann. Das gilt aber nur, wenn Sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Hier lohnt sich auf jeden Fall eine genauere Beratung durch die
Deutsche Rentenversicherung Bund |
10704 Berlin – 18431 Stralsund – 07497 Gera |
Tel.: 0800 1000 480 70 |
Fax: 030 865 27240 |
E-Mail: [email protected] |
Waisenrente
Auch den Kindern selbst steht eine eigene Hinterbliebenenversorgung zu (sogenannte Waisenrente). Diese wird als Halb- oder Vollwaisenrente bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Bei einer länger andauernden Ausbildung oder im Fall einer Behinderung unter Umständen auch bis zum 27. Lebensjahr.
Aktuelle Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (s.o.).
Sonstige Versorgungsleistungen
Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können auch Ansprüche aus Zusatzversorgungen in Betracht kommen, wenn der Verstorbene im öffentlichen Dienst tätig war oder eine betriebliche Altersversorgung bestand. Der Arbeitgeber oder der Betriebs-/Personalrat wissen hier Bescheid, sofern sich keine Angaben in den Unterlagen des Verstorbenen befinden.
Bei Fragen rund um das Thema Rente, betriebliche oder private Altersvorsorge können Sie sich ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden (vgl. oben).
2.2. Wenn der Verstorbene Beamter war
War der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit oder im Ruhestand, bekommen die Hinterbliebenen auch finanzielle Leistungen. So gibt es zum Beispiel für den Sterbemonat und die darauffolgenden zwei Monate die vollen Bezüge des Verstorbenen (sogenanntes Sterbegeld
).
Danach erhält die Witwe oder der Witwer das sogenannte Witwen-/Witwergeld. Die Höhe richtet sich zum einen danach, wann die Ehe geschlossen wurde und danach, wann der Verstorbene in den Ruhestand gegangen wäre, falls er zum Zeitpunkt des Todes noch im aktiven Dienst war. Eigene Einkünfte des Ehegatten werden angerechnet.
Der Anspruch auf Witwengeld besteht in der Regel nur, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt bereits ein Jahr bestanden hat. Es darf sich also nicht um eine sogenannte Versorgungsehe
handeln. Ausnahmen werden nur selten anerkannt.
Ein Polizeibeamter heiratete seine langjährige Lebenspartnerin, als bei ihm ein Lungenkarzinom festgestellt worden war. Nur 24 Tage später verstarb der Mann aufgrund seiner Krankheit. Der Frau wurde trotz der kurzen Ehedauer das Witwengeld zugesprochen.
Zum einen bestand zwischen den Lebenspartnern kein großer Altersunterschied, wie es sonst für eine
Versorgungsehetypisch ist. Zum andern haben beide vor der Heirat bereits sehr lange zusammengelebt und die Frau konnte belegen, dass eine Heirat schon viel früher geplant war, aber immer wieder verschoben werden musste. Daher wurde die Ehe nicht aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen. Das Paar wollte vielmehr seine Zusammengehörigkeit über den Tod hinaus dokumentieren (OVG Koblenz, Urteil vom 22.6.2007, 6 K 1937 / 06 ).
2.3. Sterbegeld nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bzw. deren Angehörige haben im Todesfall ebenfalls einen Anspruch auf Sterbegeld. Das heißt, es wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung des Verstorbenen gewährt. Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
Beim Tod von Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz – gemeint sind Personen, die durch Krieg, militärischen oder militärähnlichen Dienst gesundheitlich beschädigt worden sind – gibt es ein Bestattungs- und daneben ein Sterbegeld. Wie hoch dieses jeweils ist, erfahren Sie beim zuständigen Versorgungsamt.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind in dieser Hinsicht einer Ehe gleichgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.2010, IV ZR 16 / 09, VersR 2010 S. 1208).
2.4. Beantragen Sie Versicherungsleistungen rechtzeitig!
Lebensversicherung
Neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung können unter Umständen weitere Versicherungsleistungen abgerufen werden. Hier ist maßgeblich, wen der Verstorbene als Bezugsberechtigten im Todesfall eingesetzt hat. Das muss nicht zwingend der Erbe sein. Prüfen Sie daher die Versicherungsunterlagen genau.
Folgende Unterlagen sind für eine Auszahlung einzureichen:
-
der Versicherungsschein,
-
die amtliche Sterbeurkunde und
-
ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache.
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, denn der Tod des Versicherungsnehmers soll nach den Bedingungen ohnehin
unverzüglich
(binnen 24 bis 72 Stunden) schriftlich angezeigt werden. Gegen Gebühr übernehmen das auch die Bestattungsfirmen.
Beachten Sie: Besteht der Verdacht, dass beispielsweise die Gesundheitsangaben bei Vertragsabschluss falsch waren, holen Versicherungen unter Umständen eine Stellungnahme des behandelnden Arztes und ein Sachverständigengutachten ein. Im Falle falscher Angaben kann die Versicherung vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
Ausnahme: Seit dem Vertragsabschluss sind zehn Jahre verstrichen. Dann muss die Versicherung trotz falscher Angaben im Vertrag leisten. Außerdem ist der Rücktritt nur innerhalb der ersten beiden Jahre ab dem Todesfall zulässig. Etwas anderes gilt aber bei arglistiger Täuschung. Hier kann die Versicherung den Vertrag anfechten, und zwar ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung, längstens 30 Jahre seit Vertragsschluss.
Risikolebensversicherung
In der Regel müssen die Versicherungen unmittelbar nach dem Tod des Versicherten zahlen. Liegt beispielsweise kein objektiver Anhaltspunkt für eine Selbsttötung des Versicherten vor, dürfen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulasten der begünstigten Person abgewartet werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9.11.2005, 5 U 286 / 05 / 26, NJW-RR 2006 S. 462).
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt immer dann infrage, wenn der Verstorbene zum Beispiel auf seinem Weg zur Arbeit durch einen Unfall ums Leben gekommen ist. Der Hauptkreis der versicherten Personen besteht aus Arbeitnehmern, da es um den Versicherungsschutz für Arbeits- und Wegeunfälle geht. Der Anspruch besteht auch bei vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
Aber auch Personen ohne festes Beschäftigungsverhältnis können unter Umständen Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung haben. Beispielsweise sind Personen, die bei Unglücksfällen Erste Hilfe leisten, ebenfalls versichert. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenkasse/Krankenversicherung, ob im konkreten Fall ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Die Beweispflicht für die Anspruchsvoraussetzungen tragen Sie. Stellen Sie sich deshalb darauf ein, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften) alle Register ziehen, um nicht zahlen zu müssen.
Hier ist es wichtig, sich von einem im Sozialversicherungsrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Darüber hinaus können Ihnen auch Rentenberater weiterhelfen, die speziell Mandanten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung betreuen. Fündig werden Sie beim
Bundesverband der Rentenberater e.V.
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Sind die Anspruchsvoraussetzungen gegeben, wird ein Sterbegeld in Höhe von 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gewährt. Diese wird jedes Jahr neu festgesetzt (§ 64 Abs. 1 SGB VII). Unter bestimmten Voraussetzungen werden zusätzlich die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung übernommen.
Private Unfallversicherung
Besteht eine private Unfallversicherung, können Sie im Todesfall die vereinbarte Leistung beanspruchen, wenn Sie laut Vertrag der Bezugsberechtigte sind. Ist kein Bezugsberechtigter benannt, gehört die Versicherungssumme zum Nachlass.
Die Todesfallsumme wird auch dann fällig, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres an den Folgen eines Unfalls stirbt. Die Höhe der Leistung hängt von der vertraglich vereinbarten Summe ab.
Melden Sie den Tod unbedingt so früh wie möglich. Denn die Versicherungsbedingungen sehen hierfür in der Regel nur eine Frist von 48 Stunden für die schriftliche Meldung vor. Schicken Sie am besten ein Einschreiben mit Rückschein.
Aus einer verspäteten Meldung kann Ihnen aber nur dann ein Nachteil erwachsen, wenn die verzögerte Meldung die Versicherungsleistung beeinflusst hat, indem zum Beispiel die Todesursache aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr genau festgestellt werden kann.
Das Ganze gilt natürlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie überhaupt wissen, dass der Versicherungsnehmer durch einen Unfall zu Tode gekommen ist.
Private Sterbegeldversicherung
Über ein Bestattungsunternehmen
Es besteht die Möglichkeit, direkt mit einem Bestattungsunternehmen einen Vertrag über die Bestattung abzuschließen. Reicht die eingezahlte Summe angesichts der allgemeinen Kostensteigerungen im Laufe der Zeit nicht mehr aus, wird das Bestattungsunternehmen Nachzahlungen verlangen.
Über eine Versicherung
Versicherungen bieten an, für einen bestimmten Jahresbeitrag eine vom Versicherungsnehmer gewählte Bestattung zu übernehmen oder einen bestimmten Betrag für die Bestattung auszuzahlen. Stirbt der Versicherte allerdings in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss, zahlen die Versicherungen laut Versicherungsbedingungen nur, wenn der Versicherte durch einen Unfall ums Leben kam. Bei Tod durch Krankheit müssen die Versicherer nicht für den vereinbarten Betrag aufkommen, sondern nur die eingezahlten Beträge erstatten.
Eine Witwe, deren Mann neun Monate nach Abschluss einer Sterbegeldversicherung an einer Krankheit starb, erhielt statt der vereinbarten 7.500,00 € lediglich einen Betrag von 432,00 €. Nach den Versicherungsbedingungen war dies auch rechtens (LG Köln, Urteil vom 13.11.2013, 26 O 209 / 13, NJW-RR 2014 S. 927).
Für ältere (über 65 Jahre) oder schwer kranke Menschen lohnt es sich in der Regel nicht, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen. Aber auch Jüngere sollten sich das Ganze gut durchrechnen. Meist ist es sinnvoller, neben einer Risikolebensversicherung die ersparten Beträge beispielsweise auf einem Tagesgeldkonto zu verzinsen. Näheres können Sie auch den Seiten von Stiftung Warentest unter www.test.de entnehmen.
Keine Auflösung durch Sozialhilfeträger
Beachten Sie: In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Sozialhilfeträger im Wege der Vermögensverwertung bei Heiminsassen die Auflösung einer privaten Sterbegeldversicherung veranlasst haben.
Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Bestattungsvorsorgeverträge dürfen nicht angetastet werden, soweit sie sich im Rahmen einer angemessenen Bestattungsfürsorge halten (beispielsweise 7.000,00 € für ein Ehepaar; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2003, 16 B 2078 / 03 ).
III. Was tun mit den Verträgen des Verstorbenen?
3.1. Legen Sie schon zu Lebzeiten einen Ordner an
Um den Angehörigen die Abwicklung eines Todesfalls zu erleichtern, ist es sinnvoll, einen Ordner anzulegen, in dem sich alle Verträge finden, die auf Dauer abgeschlossen sind, wie beispielsweise Versicherungs-, Miet- und Telefonverträge, aber auch Mitgliedschaften in Vereinen.
3.2. Mietverträge
Verstirbt der Mieter, kommt es darauf an, ob die Wohnung gekündigt werden soll oder die Angehörigen in der Wohnung verbleiben wollen.
3.3. Versicherungen
Grundsätzlich enden Versicherungsverträge mit dem Tod
Die Versicherungsunternehmen sollten daher alle vom Tod des Versicherungsnehmers unterrichtet werden. Es ist ratsam, eine Kopie der Sterbeurkunde mitzuschicken. Zu den Besonderheiten bei den einzelnen Versicherungen siehe unten.
Prämie gibt's (anteilig) zurück
Bei nach dem 1.1.2008 geschlossenen Verträgen wird der Jahresbeitrag anteilig erstattet. Manche Versicherungen leisten auch bei Altverträgen eine Rückerstattung, Sie sollten also in jedem Fall eine Rückerstattung beantragen. Meist kommt es darauf an, wann der Versicherer die Meldung erhält, da sich ab diesem Tag die Rückzahlungssumme errechnet.
Kfz-Haftpflicht
Der Vertrag geht auf die Erben über. Die Beiträge werden an die persönlichen Voraussetzungen angepasst. Ein Sonderkündigungsrecht von Todes wegen besteht nicht. Nur wenn der Pkw abgemeldet wird, entfällt die Versicherungspflicht und der Vertrag kann gekündigt werden.
Private Haftpflicht
Ein Einzelvertrag endet mit dem Tod. Bei einer Familienversicherung behalten die Mitversicherten ihren Versicherungsschutz für das laufende Versicherungsjahr. Wird die nächste Prämie wie bisher weitergezahlt, tritt der Mitversicherte in den Vertrag ein und wird selbst Versicherungsnehmer.
Hausrat
Übernimmt einer der Erben die Wohnung, läuft die Versicherung weiter und er wird selbst Versicherungsnehmer. Andernfalls bleibt der Schutz für maximal zwei weitere Monate bestehen.
Private Krankenversicherung
Der Vertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Wollen mitversicherte Familienmitglieder den Vertrag fortführen, müssen sie das dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers mitteilen und den neuen Versicherungsnehmer benennen.
3.4. Bausparverträge
Beim Todesfall eines Bausparers geht der Bausparvertrag auf dessen Erbe über. Sie haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Prämien und Sparzulagen müssen nicht an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Sind beide Ehegatten Vertragsinhaber und haben sie sich gegenseitig begünstigt, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag vom Verstorbenen auf den Begünstigten über. In diesem Fall gehört der Bausparvertrag nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Deshalb brauchen Sie hierfür auch keinen Erbschein. Trotzdem melden die Banken diese Konten auch bei der Erbschaftsteuerstelle.
3.5. Staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge
Riester-Rente
Stirbt der Versicherte, kann das bereits angesparte Kapital vererbt werden. Was genau mit dem Ersparten passiert, hängt jedoch vom Vertrag ab. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, erhält der Berechtigte die Riester-Rente bis zum Ende der Garantiezeit weiter.
In der Regel hat der Ehepartner die Möglichkeit, das angesparte Kapital in die eigene Altersvorsorge zu übernehmen. Manche Verträge sehen auch eine Umwandlung in eine Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente an den Ehepartner bzw. die Kinder vor.
Beachten Sie: Bestehen Sie auf einer Auszahlung des Kapitals einer Riester-Rentenversicherung, müssen Sie Zulagen und Steuervergünstigungen zurückzahlen.
Auf jeden Fall sollten Sie sich wegen der verschiedenen Möglichkeiten den Vertrag genau anschauen. Beratung, Informationen und Broschüren finden Sie bei der
Deutsche Rentenversicherung Bund |
10704 Berlin – 18431 Stralsund – 07497 Gera |
Tel.: 0800 1000 480 70 |
Fax: 030 865 27240 |
E-Mail: [email protected] |
Rürup-Rente
Auch bei der Rürup-Rente kommt es auf den Vertrag an. Grundsätzlich ist die Rürup-Rente nicht vererbbar, soweit es sich um eine Basis-Rente handelt. Haben Sie allerdings einen Zusatztarif, mit dem das Geld auch für die Hinterbliebenen gerettet werden soll, sieht das Ganze schon anders aus. Unter Umständen haben Sie einen Anspruch auf eine Komplettrückzahlung des Geldes im Todesfall.
Auch hier gilt: Wegen der verschiedenen Möglichkeiten sollten Sie sich Ihren Vertrag genau anschauen. Näheres erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vgl. oben).
3.6. Konten und Sparverträge
Für den Zugriff auf Konten und Sparverträge ist entweder eine Bankvollmacht, eine Vorsorgevollmacht, die von der Bank anerkannt ist, oder ein Erbschein erforderlich.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Bank, welche Vollmachten diese anerkennt. Das kann Ihnen und Ihren Angehörigen eine Menge Ärger ersparen!
Bevor Konten und Sparverträge aufgelöst oder umgeschrieben werden, sollte auf jeden Fall eindeutig geklärt sein, wer Erbe geworden ist. Denn auch die Kontoverträge samt den Guthaben gehen mit dem Erbfall automatisch auf die Erben über.
IV. Was ist steuerlich zu berücksichtigen?
4.1. Einkommensteuererklärung
War der Verstorbene nicht verheiratet, ist es Aufgabe der Erben, die Steuererklärung für das Sterbejahr (bis zum Todestag) abzugeben. Um eine eventuelle Steuererstattung zu beanspruchen, müssen sie einen Erbschein vorlegen. Besteht eine Erbengemeinschaft, ist zusätzlich eine Ermächtigung der Miterben erforderlich, um das erstattete Geld entgegenzunehmen.
Hinterbliebene Ehepartner geben wie bisher ihre Steuererklärung ab. Im Folgejahr erhalten sie den Splittingvorteil noch einmal als sogenanntes
Gnadensplitting
. Hat das Ehepaar zum Zeitpunkt des Todes schon dauerhaft getrennt gelebt, hat es keinen Anspruch mehr auf den Splittingvorteil (BFH-Urteil vom 27.2.1998, VI R 55 / 97, BStBl. 1998 II S. 350).
Klären Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater, ob es sinnvoll ist, die eigene Steuerklasse bereits im Sterbejahr zu ändern. Im Folgejahr erfolgt eine automatische Änderung der Steuerklasse.
Für Einnahmen nach dem Todeszeitpunkt (z.B. Zinseinnahmen) ist eine gesonderte Feststellungserklärung beim Finanzamt einzureichen.
Beachten Sie: Wenn der Verstorbene selbstständig war, empfiehlt es sich außerdem, die vierteljährlichen Vorauszahlungen zu stoppen.
4.2. Erbschaftsteuererklärung
Kontrollmitteilungen an das Finanzamt
Erfährt das Finanzamt von einem Erbfall entweder durch eine Anzeige der Erben oder durch Mitteilung einer Bank, einer Behörde (z.B. Standesamt) oder eines Gerichts (sog. Kontrollmitteilungen), prüft es, ob grundsätzlich eine Erbschaftsteuerpflicht vorliegen könnte. Ist das der Fall, fordert Sie das Finanzamt auf, binnen einer Frist eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
Insbesondere Banken und Sparkassen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles eine Meldung an das zuständige Finanzamt abzugeben. In vielen Fällen erfahren die Banken erst nach Jahren von einem Todesfall. Insbesondere bei Oder-Konten von Ehegatten kann der überlebende Teil jahrelang über das Konto problemlos verfügen. Die Banken müssen in diesen Fällen aber bis 15 Jahre zurückliegend noch Meldung machen.
Die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des Verstorbenen werden gemeldet, wenn die Vermögenswerte des Verstorbenen am Todestag (Tagesanfangssaldo) 2.500,00 € übersteigen. Auch Schließfächer werden gemeldet.
Selbst Versicherungsgesellschaften machen Kontrollmitteilungen gegenüber dem Finanzamt, wenn die Auszahlung einer Versicherungssumme mehr als 2.500,00 € beträgt, soweit der Erblasser Versicherungsnehmer war.
Gibt es einen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger, so ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Steuerliche Auswirkungen
Das Finanzamt prüft, ob der Erblasser immer ordentlich seine Steuer gezahlt hat, wenn nicht, heißt es für die Erben nachzahlen
– und zwar bis zu zehn Jahren rückwirkend.
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten geht das Finanzamt davon aus, dass die Hälfte des Bestandes dem Verstorbenen gehört hat. Sollte bei Ihnen eine andere interne Aufteilung vereinbart gewesen sein, müssten Sie dies beweisen können.