Was gilt für kurzfristige Minijobs im Unternehmen?

Anders als geringfügig entlohnte Minijobs sind kurzfristige Minijobs auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt. Hier erfahren Sie alles über die maximale Dauer, Steuer- und Versicherungspflichten sowie das geltende Recht bei kurzfristigen Beschäftigungen.
Einen Minijob kann man in zwei verschiedenen Formen ausüben: Als geringfügig entlohnten Minijob mit einer Vergütung von maximal € 556,– monatlich oder als kurzfristigen Minijob.
Um einen kurzfristigen Minijob handelt es sich dann, wenn er
- im Laufe eines Kalenderjahres,
- auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist und
- nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden.
Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Vergütung an. Eine Begrenzung auf € 556,– gibt es bei den kurzfristigen Minijobs nicht. Im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Es sind lediglich die Umlagen zu zahlen.
I. Welches Recht gilt für kurzfristige Minijobs?
Für Ihre kurzfristig Beschäftigten gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.
Allerdings sind die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Arbeitsverhältnisse von begrenzter Dauer zu beachten. So können kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse regelmäßig ohne Sachgrund befristet vereinbart werden.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu einem Monat Dauer unterliegen nicht der Nachweispflicht über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Sie müssen diese nicht schriftlich dokumentieren und auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbaren. Aus Beweisgründen sollten Sie aber auch bei ganz kurzen Arbeitsverhältnissen einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf kurzfristige Beschäftigungen keine Anwendung. Hierfür wäre eine Wartezeit von sechs Monaten Voraussetzung.
Kurzfristige Beschäftigte haben
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstmalig nach vierwöchigem Bestand des Arbeitsverhältnisses.
- Anspruch auf Elternzeit, was in der betrieblichen Praxis aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit ohne Bedeutung ist.
- Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
II. Wie lange darf ein kurzfristiger Minijob pro Kalenderjahr dauern?
Grundsätzlich gilt, dass ein kurzfristiger Minijob pro Kalenderjahr nicht länger als 70 Arbeitstage bzw. drei Monate andauern kann.
Wird eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus ausgeübt, kann sie auch länger als 70 Arbeitstage andauern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
Sie stellen einen Mitarbeiter am 15. 10. 2016 bis zum 15. 3. 2017 des Folgejahres befristet in einer 40-Stunden-Woche ein. Sie zahlen ein Gehalt von monatlich € 2 000,– brutto. Sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 dauert die Beschäftigung in Ihrem Betrieb also weniger als drei Monate an. Dennoch kommen Sie und der Mitarbeiter nicht in den Genuss einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung, da die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Anfang an auf mehr als drei Monate angelegt war und damit nicht kurzfristig ist.
Der Drei-Monats-Zeitraum bezieht sich immer auf einen Minijob in einer 5-Tage-Woche. Vergeben Sie einen kurzfristigen Minijob an einen Mitarbeiter, der Vollzeit in einer 5-Tage-Woche arbeitet, müssen Sie darauf achten, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert. Anders verhält es sich mit kurzfristigen Beschäftigten, die nicht Vollzeit an 5 Tagen in der Woche tätig sind. Für diese Mitarbeiter müssen Sie auf den 70-Tages-Zeitraum abstellen.
Hinweis
Erstreckt sich die Nachtschicht eines kurzfristigen Minijobbers über 24:00 Uhr hinaus über zwei Kalendertage, dann gilt dies als ein Arbeitstag.
Wenn eine kurzfristige Beschäftigung unvorhergesehen drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr überschreitet, tritt vom 71. Arbeitstag Versicherungspflicht ein. Das gilt ebenfalls vom ersten Arbeitstag nach Ablauf von drei Monaten an. Ab diesem Zeitpunkt muss der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt werden.
Wenn Sie bereits vor Erreichen der 3-Monats- bzw. 70-Tages-Grenze erkennen, dass die Beschäftigung darüber hinaus andauern wird, gilt: Die Sozialversicherungspflicht tritt mit dem Tag ein, an dem Sie wissen, dass die Grenze überschritten werden wird.
Sie haben einen kurzfristigen Minijobber beschäftigt, der bereits 40 Tage bei Ihnen tätig ist. Ihnen wird klar, dass Sie diese Beschäftigung über die 70 Arbeitstage hinaus fortführen wollen, da ein anderer Kollege für längere Zeit erkrankt ist. In einem solchen Fall würde ab dem 41. Tag Versicherungspflicht eintreten.
III. Darf ein kurzfristiger Minijob berufsmäßig ausgeübt werden?
Ein kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeführt werden, wenn die Beschäftigung mit mehr als € 556,– im Monat vergütet wird.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das gilt, wenn die Beschäftigung für den Beschäftigten den Lebensunterhalt bzw. den Lebensstandard sichert.
Die Berufsmäßigkeit müssen Sie in den Fällen überprüfen, in denen Sie die 3-Monats-Grenze bzw. die 70-Tages-Grenze einhalten, aber eine Vergütung von mehr als € 556,– im Monat zahlen. Stellen Sie fest, dass es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, tritt die Sozialversicherungspflicht ein.
Die Berufsmäßigkeit stellt kein Problem dar, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Solche kurzfristigen Jobs gelten nie als berufsmäßig ausgeübt.
Berufsmäßigkeit liegt nicht vor:
- Es wird gleichzeitig eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt.
- Es wird parallel dazu ein 556-Euro-Minijob ausgeübt.
- Der kurzfristig Beschäftigte bezieht Vorruhestandsgeld.
- Der kurzfristige Beschäftigte besucht in Vollzeit eine allgemeinbildende Schule.
- Der kurzfristig Beschäftigte nimmt auch am Bundesfreiwilligendienst teil.
- Wenn zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium kurzfristig gearbeitet wird.
- Es wird während eines Studiums kurzfristig gearbeitet.
- Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind wie z. B. Rentner oder Hausfrauen gehen einer kurzfristigen Beschäftigung nach.
- Es wird als Erntehelfer gearbeitet.
IV. Was gilt bei mehreren kurzfristigen Minijobs?
Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres im Auge zu behalten und nicht zu überschreiten. Dabei müssen Sie darauf achten, dass die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs zusammenzurechnen sind.
Dies gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte. War ein bei Ihnen kurzfristig Beschäftigter bei einem anderen Arbeitgeber im gleichen Jahr einige Tage kurzfristig beschäftigt, darf in 90 Kalendertagen versicherungsfrei kurzfristig gearbeitet werden. Die Rechengröße Dreimonatszeitraum
entfällt. Nur wenn zufällig die einzelnen Beschäftigungen immer genau einen vollen Kalendermonat betragen haben, gehen Sie weiter vom 3-Monats-Zeitraum aus.
Die für die Zusammenrechnung korrekte Größe ist 70 Arbeitstage, wenn der Beschäftigte sowohl einige Zeit in einer 5-Tage-Woche gearbeitet hat, als auch teilzeitbeschäftigt tätig war. Das gilt bei Arbeitszeiten von weniger als fünf Tagen.
V. Besteht bei kurzfristigen Minijobs Versicherungspflicht?
Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflegeversicherung. Dafür müssen die oben genannten Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sein.
Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen den üblichen Regelungen zur Lohnsteuer.
Das Entgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen ist aber beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe hängt davon ab, welcher Branche Ihr Betrieb angehört. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Sie erfolgt an die für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.
Auch für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (Umlage 1) und Mutterschaftsleistungen (Umlage 2) zahlen Sie als Arbeitgeber die Beiträge. Diese bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt des kurzfristig Beschäftigten. Diese Umlagen müssen Sie zahlen. Im Gegenzug erhalten Sie eine Arbeitgeberversicherung für die Krankheits- und Mutterschaftsfälle. Die Umlage 1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der Minijob-Zentrale seit 1 % des Bruttoarbeitsentgelts, zur Umlage 2 sind 0,30 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen.
Die Erstattungsanträge für die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bzw. bei Mutterschaftsleistungen für kurzfristig Beschäftigte sind an die Minijob-Zentrale zu richten.
Für kurzfristige Beschäftigungen ist auch die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Sie beträgt 0,15 % vom Bruttolohn.
VI. Lassen auch Rahmenverträge kurzfristige Minijobs zu?
Es handelt sich dann nicht mehr um einen kurzfristen Minijob, wenn zwar die Dauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses angelegt ist. Solche Rahmenverträge lassen keine kurzfristigen und sozialversicherungsfreien Beschäftigungen zu. Hier bleibt nur die Möglichkeit einer Beschäftigung im Rahmen eines 556-Euro-Minijobs.
In diesen Fällen fehlt es an dem Merkmal gelegentlich
. Eine Beschäftigung wird regelmäßig ausgeübt und kann damit nicht kurzfristig sein, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und /oder auch über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll.