Wie wird die Heckenhöhe bei Hanggrundstücken ermittelt?
Zwischen zwei benachbarten Grundstücken in Hanglage befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem einen Grundstück – dem tiefer gelegenen – steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thuja-Hecke. Sie wurde zuletzt im Jahr 2009 bzw. 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m zurückgeschnitten – gemessen von ihrer Austrittstelle.
Der Nachbar auf der anderen Mauerseite verlangte nun vom Eigentümer der Hecke, er möge diese zweimal im Jahr auf eine Höhe von 2 m zurückschneiden. Zu messen sei dabei ab dem oberen Ende der Grenzmauer. Ausgenommen werden sollte der Zeitraums vom 1. 3. bis 30. 9 für den Rückschnitt. Der Nachbar wollte der Aufforderung nicht nachkommen, er berief sich auf Verjährung.
Der Bundesgerichtshof entschied, nach der hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass unter anderem Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen.
Die zulässige Höhe der Pflanzen ist dabei grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.
Der Anspruch auf Rückschnitt ist entstanden, als die Thuja-Hecke zuletzt eine Höhe von 2 m – gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe –, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war frühestens 2009 der Fall. Deshalb kann sich der Nachbar hier nicht auf Verjährung berufen. In Bayern verjährt der Anspruch auf Rückschnitt in fünf Jahren (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBG). Der zu diesem Zeitpunkt begonnene Lauf der Verjährungsfrist wurde durch Klagerhebung rechtzeitig gehemmt. Folge: Die Hecke ist auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden.
Beachten Sie: Es war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zu entscheiden, wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat – wenn es also um die Höhe der Grenzbepflanzung des höher gelegenen Nachbargrundstücks geht.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2017, V ZR 230/16
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