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Lebensäußerungen durch Heimbewohner müssen Anwohner akzeptieren

Wohnungseigentum & Grundbesitz 23. Juli 2020
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didesign / stock.adobe.com

Die Nachbarn eines Pflegeheims müssen Lebensäußerungen von kranken und behinderten Bewohner als sozialadäquat hinnehmen. Die monierte »Geräuschkulisse« widerspricht nicht dem baurechtlichen Rücksichtsnahmegebot.

Die Nachbarn eines Pflegeheims hatten sich gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung der Stadt Essen gewandt. Diese hatte einen Anbau des Pflegeheims genehmigt. Dieser Anbau rückte nahe an die Grundstücksgrenze der Nachbarn. Diese fühlten sich durch die mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, enorme »Geräuschkulisse«, die von den Bewohnern des Heimes ausgeht, beeinträchtigt. Sie beriefen sich zudem auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen durch den Einsatz von Rettungswagen oder Helikoptern (z.B. für Such-Einsätze), die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Pflegeheims auftreten können.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte jedoch das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung infolge der monierten »Geräuschkulisse« des benachbarten Pflegeheims. Die erteilte Baugenehmigung ist zulässig und wirksam: Mit dem Anbau kann begonnen werden.

Die Nutzung eines Pflegeheims stellt baurechtlich eine Wohnnutzung dar. Dabei ist es selbstverständlich, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern von den Nachbarn als sozialüblich hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sie auf dem Nachbargrundstück deutlich vernehmbar sind. Dies führt nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot.

Darüber hinaus sind mögliche weitere Lärmbeeinträchtigungen durch den Einsatz von Martinshorn oder Hubschrauber sind Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen sind ebenfalls als sozialadäquat zu dulden. Diese Fragen werden überdies nicht in der Baugenehmigung geregelt.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3.2020, 10 B 312/20