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Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – trotz Pandemie möglich

Verein gründen & führen 28. Juli 2021
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kebox / stock.adobe.com

Wird die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eines Vereins ordnungsgemäß verlangt, kann der Vorstand dies nicht mit der Begründung verweigern, die Präsenzveranstaltung sei wegen der Pandemie nicht möglich.

Eine Gruppe von Vereinsmitgliedern wollte auf dem Wege eines sogenannten »Minderheitsbegehrens« eine außerordentliche Mitgliederversammlung erwirken (§ 37 BGB). Danach ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die vom Gesetz oder in der Vereinssatzung festgelegte notwendige Anzahl an Mitgliedern dies schriftlich verlangt. Dabei sind Zweck und Grund zu benennen. Diese Norm wird in der Praxis häufig angewendet, wenn der Vorstand sich weigert, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Bei § 37 BGB handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Sie kann durch die Vereinssatzung nicht abgeändert werden kann.

Der Vereinsvorstand lehnte den Antrag ab. Er verwies sich auf die Corona-Pandemie. Das Infektionsgeschehen stehe einer Präsenzveranstaltung entgegen.

Das OLG München entschied, ein formell ordnungsgemäß gestelltes Minderheitsverlangen darf nicht abgelehnt werden. Das gilt auch mit Blick auf die pandemische Lage im fraglichen Zeitpunkt.

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht geregelt, dass dafür die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung in Betracht kommt. Somit bleiben Vereine auch in Zeiten der Corona-Pandemie handlungsfähig bleiben.

Das Gericht hat – der Vorschrift des § 37 BGB folgend – im Ergebnis die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung ausgesprochen. Es steht ihm bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu.

Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, Vereine und seine Mitglieder können jederzeit eine schriftliche Abstimmung durchführen. Auch hierfür hat der Gesetzgeber übergangsweise Regelungen getroffen, damit ohne Präsenzveranstaltungen agiert werden kann. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder abgestimmt haben.

OLG München, Beschluss vom 23.11.2020, 31 Wx 405/20