Wer muss was beweisen bei einem Hotelunfall im Ausland?
Eine Familie hatte Urlaub auf Gran Canaria gemacht. Der 7-jährige Sohn war im Hotelzimmer gegen die geschlossene Balkontür gelaufen und verletzte sich an den Scherben. Der Junge durfte fünf Tage nicht ins Wasser.
Die Eltern machten den Reiseveranstalter für diesen Unfall verantwortlich. Die Glastür sei unzureichend gekennzeichnet gewesen. Nur in Augen- und Hüfthöhe eines Erwachsenen hätte es zwei Warnaufklebern gegeben. Das Kind habe diese nicht wahrnehmen können. Sie verlangten deshalb Ersatz in Höhe von € 7.000,-.
Der Bundesgerichtshof wich mit seinem Urteil von der rechtlichen Einschätzung der Vorinstanz ab und stärkte die Rechte von Pauschaltouristen, die sich in der Hotelanlage verletzen.
Die obersten Zivilrichter stellten fest, ob eine Balkontür aus nicht-bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht, muss nicht der Verletzte vortragen und beweisen. Es ist vielmehr Aufgabe der deutschen Gerichte, im Prozess zu prüfen, ob die maßgeblichen ausländischen Bauvorschriften eingehalten wurden.
Konkret: Entsprach die Balkontür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften und damit dem Sicherheitsstandard, den ein Hotelgast erwarten darf, sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Erfüllt die Tür nicht die entsprechenden Vorgaben, bestand eine besondere Gefährdungslage (z.B. war kein Verbundglas verbaut). In diesem Fall reicht eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht aus.
Der BGH hob das Urteil des OLG Celle deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück ans OLG.
BGH, Urteil vom 25.6.2019, X ZR 166/18