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Strandentfernung zum Hotel

Reisen & Urlaub 20. September 2024
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travelview / stock.adobe.com

Eine Entfernung von 1,3 km und 25 Gehminuten vom Hotel bis zum Strand sind keine „wenigen Gehminuten“. Für eine Ersatzhotel näher am Strand kann der Urlauber bei einer hochpreisigen Luxusreise daher Schadensersatz verlangen.

Eine Mutter buchte für sich und die 9-jährige Tochter eine 12-tägige Rundreise durch Costa Rica zum Preis von fast € 9.000,–, Flüge nicht inbegriffen. Die Rundreise beinhaltete einen Aufenthalt von vier Nächten in einem Boutique-Hotel. Das Hotel war vom Veranstalter wie folgt beschrieben worden: »Es liegt nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt.« Zudem bewarb er die Reise als »unvergessliche Luxusreise«.

Vor Ort teilte die Hotelrezeption den Gästen jedoch mit, sie müssen ein Taxi zum Strand nehmen, da dieser 1,3 km bzw. 25 Gehminuten entfernt liege. In Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter ein Ersatzhotel. Die Kosten dafür sowie Schadensersatz für den mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter ein.

Das Amtsgericht München gab ihr recht. Der Reiseveranstalter muss die Kosten in Höhe von € 1.795,– tragen. Die Hotelunterbringung war aufgrund seiner Lage bzw. der Entfernung zum Strand mangelhaft. 1,3 km zum Strand entsprechen nicht dem vertraglich vereinbarten Merkmal »wenige Gehminuten zum Strand«. Bei einer Luxusreise sind darunter maximal fünf Minuten zu verstehen.

Der Veranstalter hat die Rundreise im Hochpreissegment angepriesen, deshalb muss er sich an diesen Ansprüchen messen lassen. Das Gericht rechnete zur Veranschaulichung vor: 1,3 km können zu Fuß nur bei einer Gehgeschwindigkeit von 15,6 km/h in fünf Minuten zurückgelegt werden. Das ist selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo. Dies ist bei den Reisenden keinesfalls vorauszusetzen, zumal es sich um eine Mutter mit 9-jährigem Kind handelt. Auch das war dem Veranstalter bekannt.

AG München, Urteil vom 22.11.2023, 242 C 13523/23

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