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Flugreise: Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung nach Ausfall des SITA-Systems

Reisen & Urlaub 30. August 2024
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Unplanmäßige Zwischenlandung nicht mit Flugannullierung gleichzusetzen

viperagp / adobe.stock.com

Um für eine Verspätung des Fluges Schadensersatz von der Fluggesellschaft fordern zu können, muss die Ursache der Verspätung auch im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das SITA-Netzwerk eines Flughafens ausfällt.

Zwei Fluggäste hatten einen Flug von München über Charlotte nach Fort Lauderdale gebucht. Sie erreichten ihren Ankunftsort in Fort Lauderdale mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden.

Zu der Verspätung kam es, da in München das SITA-Netzwerk für mehrere Stunden komplett ausfiel. SITA ist ein Anbieter von IT-Lösungen für die Reiseindustrie. Seine Kommunikationslösungen kommen insbesondere bei Check-in-Systemen sowie bei anderen Systemen, die auf Flughäfen und bei Fluglinien genutzt werden, zum Einsatz.

Der Flug nach Charlotte startete aufgrund des Ausfalls verspätet. Dadurch verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Fort Lauderdale. Die Fluggäste verlangten eine Ausgleichszahlung für die Verspätung. Die Airline sah im Ausfall des SITA-Netzwerks einen »außergewöhnlichen Umstand«, der dem Ausgleichsanspruch entgegenstehe.

Das Amtsgericht Erding entschied, die Fluggesellschaft ist nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung verpflichtet. Die Fluggesellschaft kann sich auf einen sogenannten »außergewöhnlichen Umstand« berufen. Vom mehrstündigen Ausfall des SITA-Netzwerks waren alle Luftverkehrsunternehmen, die in München ihre Flüge abfertigten, betroffen. Er hatte einen erhöhten Aufwand zur Folge, da die Fluggäste manuell abgefertigt werden mussten. Das verhinderte einen planmäßigen Start des Fluges.

Es liege hier eine externe Ursache vor, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei. Der Defekt lag nicht in dem unternehmenseigenen Datensystem, vielmehr war die Schnittstelle zur Datenübermittlung an den Flughafenbetreiber die Ursache der Störung. Das liegt aber nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Sie hat zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden.

AG Erding, Urteil vom 3.5.2023, 116 C 1839/22

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